Oft ist mit der Übersendung der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung zu Lasten des Mieters verbunden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, von sich aus die für die Nebenkostenabrechnung maßgeblichen Abrechnungsunterlagen beizufügen. Er braucht auch den Mieter nicht auf diese Möglichkeit hinzuweisen (OLG Düsseldorf ZMR 2001, 886).
Eigentlich muss die Nebenkostenabrechnung so verfasst sein, dass die Einsichtnahme in die Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung eventuell bestehender Zweifel erforderlich ist (BGH NJW 19982, 573). Dies führt dazu, dass die Nebenkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß ist, wenn der Mieter den Inhalt nur nach einer Belegeinsicht nachvollziehen kann.
Rechtsgrundlage der Belegeinsicht
- Der Mieter hat auf jeden Fall unabhängig von begründeten Zweifeln immer das Recht, Belegeinsicht in die Originalabrechnungsunterlagen zu fordern. Dieses Recht ist ausdrücklich in § 29 NMV für preisgebundenen Wohnraum bestimmt und wird für preisfreie Wohnräume entsprechend angewendet.
- Im Idealfall findet sich im Mietvertrag eine Regelung, in welcher Form der Mieter Belegeinsicht fordern darf. Hilfreich ist es, wenn eine Regelung über den Umfang und die Kosten vereinbart wurde. Aus der bloßen Übersendung einzelner Kopien gefälligkeitshalber kann der Mieter kein Recht ableiten, weitere Abrechnungsunterlagen zu erhalten (BGH WuM 2002,32).
Belegeinsicht in die Originalbelege
Jedoch kann er die Belege nur beim Vermieter einsehen (BGH ZMR 2006, 358). Der Vermieter kann den Mieter in die Räume eines Bevollmächtigten (Hausverwalter, Rechtsanwalt) verweisen. Der Vermieter kann die Originalbelege auch einscannen und dem Mieter überlassen.
Der Mieter darf alle Unterlagen einsehen, auf denen die Abrechnung beruht. Da es auf die Bezahlung der Nebenkosten durch den Vermieter nicht ankommt, hat der Mieter keinen Anspruch auf die Einsichtnahme der Zahlungsbelege (Zuflussprinzip). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich bestimmte Unterlagen zur Einsicht für den Mieter erst zu beschaffen, da sich das Einsichtsrecht nur auf die beim Vermieter vorhandenen Unterlagen bezieht (Schmid ZMR 2003, 15). Anders ist es, wenn die Unterlagen anderswo bereitgehalten werden (externe Buchhaltung, Abrechnungsstelle).
Belegeinsicht durch Übergabe von Kopien
Statt der Einsichtnahme in die Originalunterlagen kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter Kopien der Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stellt. Sind die Unterlagen mikroverfilmt, hat der Mieter einen Anspruch auf Überlassung eines Abzugs. Das Verlangen nach Kopien ist vor allem dann berechtigt, wenn dem Mieter eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen infolge der räumlichen Entfernung oder einer Erkrankung oder wegen des Zerwürfnisses mit dem Vermieter nicht zumutbar ist (BGH ZMR 2006,361).
Der Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien besteht nur anstelle der Belegeinsicht. Er kann also nicht Einsicht in die Originalbelege und die Erteilung von Kopien verlangen (AG Wuppertal Wum 1990, 560).
Kostenerstattungspflicht des Mieters
Der Kostenersatz bezieht sich auf die Selbstkosten des Vermieters ohne dessen Arbeitsaufwand. Aus Vereinfachungsgründen gewährt die Rechtsprechung pauschal je Seite Beträge zwischen 0,05 € (AG Oldenburg WuM 1993,412) und 0,50 € (AG Neubrandenburg WuM 1994, 531). Am häufigsten werden wohl Beträge von 0,25 € zugesprochen. Im Idealfall sieht der Mietvertrag eine Regelung vor.
Der Vermieter ist berechtigt, die Zusendung von Kopien von einem Kostenvorschuss des Mieters abhängig zu machen (LG Duisburg WuM 2002, 32).
29. Juli 2013 - 21:01
Danke für das Bereitstellen der Informationen hier. Ein großes Lob an den Verfasser.
Ich vermisse noch einen Hinweis auf die Frist, innerhalb der der Vermieter auf die Bitte auf Einsichtnahme bzw. Übersendung der Belege zu reagieren hat.
Ist das definiert bzw. gerichtlich entschieden worden? Welche Möglichkeiten hat der Mieter, wenn trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung keine Reaktion des Vermieters erfolgt?
30. Juli 2013 - 14:39
Hallo Kyle,
in der Regel ergibt sich die offene Nachzahlung als Druckmittel für die Belegeinsicht. Ob es eine Frist aus der Rechtsprechung gibt, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Ein Tipp: Fragen Sie bei Bedarf am besten einen Anwalt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. Oktober 2013 - 01:37
Nebenkostenabrechnung, man hat ein Recht auf Einsicht der Unterlagen??
Wer so naiv ist und das glaubt, der kann sich irren, mein Anwalt hat eine Klage abgelehnt, weil er meint man erhält nicht unbedingt ein Urteil das man erwarten kann, denn die Einsicht in die Unterlagen hat mein Vermieter schon 6 Mal nicht zugelassen, 5 Mal abgesagt, beim 6. Mal keine Rechnungen mit gebracht, obwohl wir uns bei seinem Anwalt trafen.Er kam ohne Rechnung, .Punkt.Mein Anwalt nahm das gelassen hin und lehnte, wie geschrieben, eine Klage zur Einsicht der Unterlagen ab, alles eine Frage des Geldes!.
Auch damit muss man rechnen, traurig aber wahr, Recht haben und Recht bekommen, dazwischen liegen Welten.
18. Oktober 2013 - 04:04
Auch von mir Danke für die Bereitstellung der Infos.
Meine ‘Vermieterin hat eine Kostenaufstellung gefertigt, wo alle Kosten des gesamten Hauses aufgelistet sind, sowie die “Heizeinheiten” aller Mieter aufgelistet aus denen ersichtlich sein soll, wie hoch die jeweils eigenen Kosten sind. Wenn ich Kopien der Originalbelege haben möchte, soll ich einen Betrag von 15Euro überweisen. Ist das korrekt? Mir stößt das sehr auf.
Ich habe Heizkosten in Höhe eines großen Einfamlienhauses – in einer 2-Zimmerwohnung! Und ich heize nicht verschwenderisch!
Beste Grüße
Alena Sommer
21. Oktober 2013 - 09:52
Hallo Alena,
die Kosten für die Kopien müssen Sie zahlen. Alternativ können Sie die Originalbelege kostenfrei einsehen. Lesen Sie hierzu am besten die passende Rechtsprechung oder fragen Sie einen Anwalt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21. September 2014 - 05:58
Ich wohne seit 9 Jahren zur Untermiete in einer WG und wurde gekündigt. Während meiner Wohnungssuche hat sich herausgestellt, dass mein Vermieter mir mehr als die Hälfte der Miete berechnet.
Ich habe mich bereits informiert, dass sie die Kaltmiete frei festlegen kann, habe allerdings den Verdacht, dass ich auch die Nebenkosten annähernd vollständig trage. Da ich erst seit Anfang des Jahres hier wohne, habe ich noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Die Abrechnungszeiträume für die Betriebs- Heiz- und Nebenkosten sind mir gänzlich unbekannt.
Kann ich dennoch Einsicht in die Nebenkostenbelege fordern?
23. September 2014 - 09:54
Hallo Anna,
ich würde den Untermietvertrag prüfen lassen, damit Sie genau wissen und beurteilen können, was bezüglich der Nebenkosten tatsächlich vereinbart wurde.
Viele Grüße
Dennis Hundt
4. Oktober 2014 - 18:07
Auch ich habe eine Frage zu dem Sachverhalt “Zurückhaltung der NK-Vorauszahlung”, allerdings von der Vermieterseite aus gesehen:
Gehört zu den Unterlagen, in die im Rahmen der NK-Abrechnung Einsicht gewährt werden muss, auch der Mietvertrag selber, wenn dieser bei der Mieterseite unauffindbar ist und der Vermieter aufgrund Besitzerwechsels der Wohnung mit Übernahme des “Altmieters” selber nur über eine Kopie verfügt?
Ggf. reichen hier auch Auszüge einzelner Seiten, die sich auf die Zahlung der NK resp. Betriebskosten beziehen? Oder ist der Mietvertrag selber gar nicht Teil der bereit zu stellenden Belege?
Und wenn der Mietvertrag zu den Belegen gehört, reicht es auch da, der Mieterseite eine Einsicht zu gewähren, oder muss der Vermieter unbedingt eine Kopie des vollständigen Mietvertrages (gegen Kostenerstattung) bereit stellen?
Für eine Antwort danke ich vorab.
7. Oktober 2014 - 09:02
Hallo Sibille,
meiner Ansicht nach dient der Mietvertrag nicht zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Folglich ist die Einsicht nicht nötig. Behaust der Mieter aber, er müsse bestimmte Nebenkosten nicht zahlen, müssen Sie wohl das Gegenteil anhand des Mietvertrages beweisen und diesen – spätestens vor Gericht – offenlegen.
Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20. Mai 2015 - 10:14
Hallo Herr Hundt,
da sich nach einem Wechsel des Versicherers die Kosten für die Gebäudeversicherung massiv erhöht haben und deutlich über der Obergrenze des örtlichen Betriebskostenspiegels liegen, habe ich Einsicht in den neuen Versicherungsvertrag bei der Hausverwaltung verlangt. Bei dem Termin wurde mir jedoch lediglich eine Rechnung des Versicherers präsentiert, aus der die einzelnen Versicherungsbestandteile (Feuer, Sturm, mögliche nicht umlagefähige Kosten etc.) nicht hervorgehen. Der Vertrag läge dem Sachbearbeiter nicht vor und man könne und müsse mir keine Einsicht gewähren. Auf welcher rechtlichen Grundlage (Paragraphen/Urteile) kann ich Einsicht in den Vertrag verlangen?
Vielen Dank im Vorraus!
23. Mai 2015 - 12:23
Hallo Birgit,
die Rechtsgrundlagen finden Sie oben im Artikel (Rechtsprechung).
Viele Grüße
Dennis Hundt
18. August 2015 - 14:01
Hallo Herr Hundt,
ich habe den Mieter Kopien aller Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Da die Verwaltung die Orginalbelege hat und mir als Vermieter nur die Kopien zur Verfügung stehen. Kann der Mieter verlangen diese in Orginal einzusehen? Und zweitens wie oft hat er denn das Recht die Unterlagen einzusehen? Kann er zwei drei oder mehr mals verlangen die Unterlagen einzusehen?
Danke und Gruß
Karin
18. August 2015 - 17:13
Hallo Karin,
die erste Frage wird im Artikel beantwortet. Zur zweiten Frage: Der Mieter hat in meinem Augen zumindest den Anspruch die Unterlagen solange einzusehen, wie er für eine ausführliche Prüfung braucht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18. August 2015 - 18:59
Hi Dennis,
vielen Dank für die Auskunft! Zeitlich ist es mir ja “egal” ob der Mieter sich paar stunden Zeit lässt und die Unterlagen ausführlich studiert. Aber kann er auch mehrmals vorbei kommen bzw das Verlangen wenn ich Ihn das erstemal genug Zeit und alle Unterlagen zur verfügung gestellt habe?
Danke und Gruß
Karin
19. August 2015 - 09:25
Hallo Karin,
ich habe keine Rechtsprechung gefunden, die auf das Problem eingeht. Ich denke der Mieter sollte bei einem zweiten Prüfungswunsch konkrete Fragen äußern, sodass Sie z.B. Kopien bestimmter Rechnung zur Verfügung stellen können (oder Einblick gewähren können). Ob er das Recht auch durchsetzen könnte, ist hingegen eine andere Frage.
Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19. August 2015 - 10:46
Hi Dennis,
vielen lieben Dank!
Eine super und sehr informative Seite und kompetenter Moderator.
VG
Karin
8. Dezember 2015 - 13:03
Hallo Herr Hundt,
mein Vermieter hat mir erst am 16.12.2014 die Nebenkostenabrechnung von 2013 vorgelegt. Ich habe daraufhin Einsicht in die Unterlagen verlangt. Die Hausverwaltung, welche die Unterlagen haben soll, meinte nur, dass man sich beim Vermieter melden soll, da sie diese nicht habe.
Ich habe meinem Vermieter im Mai eine E-Mail geschrieben über den Sachverhalt. Erst jetzt hat sich mein Vermieter gemeldet, dass jetzt die Unterlagen bei seinem Markler ausliegen und ich diese dort einsehen kann.
Muss ich die Rechnung überhaupt noch akzeptieren?
Die Nebenkostenabrechnung 2012 habe ich bisher ebenfalls nicht gezahlt, da mir bis dato dafür noch gar keine Möglichkeit (also auch nicht beim Makler) geboten wurde. Die Nebenkosten wurde bei Vertragsunterzeichnung nachweislich zu gering angegeben. Mit Nachzahlungen von bis zu 700€ habe ich jetzt jedes Jahr zu kämpfen.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar 🙂
9. Dezember 2015 - 12:35
Hallo Dom,
die Nebenkostenabrechnung wurde Ihnen offensichtlich pünktlich und korrekt zugestellt. Die Zahlung ist nach einem Jahr noch lange nicht verjährt. Wenn Sie die Unterlagen einsehen möchten, sollten Sie das in meinen Augen jetzt tun.
Viele Grüße
Dennis Hundt
9. Dezember 2015 - 18:46
Hallo Herr Hundt,
eine Mieterin unseres 3-Familien-Hauses verlangt zur Überprüfung der Nebenkosten 2014 für die Position Warmwasser die Überlassung von Kopien aller Originalablesebelege aller Mietparteien der Abrechnungsjahre 2013 und 2014. Der Gesamtverbrauch des Hauses wird von der Abrechnungsfirma als Bezugsgröße zur Ermittlung der Verbrauchskosten der Warmwassererwärmung zu Grunde gelegt. Meine Fragen:
1. Muss ich die Verbräuche der anderen Mieter offenlegen bzw. darf ich das ohne deren Einverständnis?
2. Muss ich auch die Belege des Jahres 2013 zur Verfügung stellen? Die Abrechnung ist schon erledigt und die Mieterin hat die Nachzahlung letztes Jahr geleistet.
Über eine Antwort freue ich mich.
10. Dezember 2015 - 03:53
Hallo Natascha,
hier ein passender Artikel zu Ihrer Frage: Einsichtsrecht für Mieter in Nebenkostenabrechnung der Nachbarn
Viele Grüße
Dennis Hundt
14. Dezember 2015 - 11:36
Hallo Herr Hundt,
mein Vermieter, mit dem ich ein sehr schlechtes Verhältnis habe, gewährt Einsichtnahme.
Er verweigert allerdings das abfotografieren der Belege.
Ich soll mir Notizen machen, bzw.die Belege abschreiben.
Ich würde die Belege natürlich lieber fotografieren.
Kann ich das fordern ?
Grüße, Bavaria
14. Dezember 2015 - 13:57
Hallo Bavaria,
ich würde Ihnen den raten nach entsprechender Rechtsprechung zu suchen. Ob eine Kopie trotz Einsichtnahme möglich ist.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15. Dezember 2015 - 14:46
Hallo Herr Hundt,
meiner ehemaligen Mieterin wurde die Nebenkostenabrechnung 2014 fristgerecht zugestellt. Aufgrund eines Fehlers in den Vorauszahlungen wurde eine korrigierte NK am 12.10.2015 per Einschreiben zugestellt.
1. Meine ehem. Mieterin verlangt Einsicht in die Abrechnungsbelege. Soweit kein Problem, allerdings meldet sie sich seit dem 12.10.2015 nicht mehr. Wie lange bin ich verpflichtet, die Einsichtnahme zu gewähren ?
2. Aufgrund der ausstehenden Einsichtnahme hat meine ehem. Mieterin bisher nur knapp die Hälfte der NK-Nachzahlung geleistet. Fällig wäre diese Mitte November gewesen. Kann ich einen Mahnbescheid beantragen oder darf sie sich ewig Zeit lassen zur Einsichtnahme und die Zahlung verweigern ?
3. Auf meine Schreiben reagiert die ehem. Mieterin nicht, noch leistet sie die ausstehende Zahlung. Welche Möglichkeiten habe ich ?
4. Aus der NK 2013 fordert sie aufgrund eines Fehlers 350,- Euro zurück (von ihr falsch übermittelte Werte aus dem Mietvertrag – NK-Vorauszahlung -, der ihr vorliegt). Aus meiner Sicht ist die NK 2013 verjährt, da sie nie Widerspruch eingelegt noch die Einsichtnahme in die Belege gefordert hat. Bin ich im Recht ?
Sie reagiert weder auf meine Schreiben noch leistet sie die Restzahlung noch meldet sie sich wegen eines Termins zur Einsichtnahme in die Belege. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir einen Tip geben könnten, wie ich zu meinem Recht und den von mir vorfinanzierten Nebenkosten komme.
Gruß
Kowalski
16. Dezember 2015 - 13:55
Hallo Herr Kowalski,
ich kann Sie hier leider nicht zu all Ihren Fragen beraten, möchte Ihnen aber mit einem Artikel weiterhelfen:
Nebenkostennachzahlung nicht bezahlt – Ist eine Kündigung möglich?
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. Januar 2016 - 11:13
Hallo Herr Noack,
hier ein Artikel für Sie: Vermieter korrigiert Nebenkostenabrechnung nicht
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. Februar 2016 - 16:26
Hallo Herr Hundt,
mein Vermieter will mir keine Kopien senden, sondern gestattet nur die Einsicht in die Unterlagen.
Einige der Kosten sind ja aber steuerlich geldtend zu machen, z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker und Wartungskosten. Wie soll ich dem Finanzamt diese Leistungen nachweisen?
Desweiteren habe ich einen Anwalt eingeschalten wegen diverser Unstimmigkeiten in der Nebenkostenabrechnung. Da ich ja aber keine Kopien der Einzel-Belege erhalte kann mein Anwalt sich ja nicht mit dem Fall befassen? Gibt es hier keine Sonderregelungen?
Danke ud Grüße
3. Februar 2016 - 23:05
Hallo Frau Poeschl,
danke für Ihren Beitrag. Die Kosten, die Sie gegenüber des Finanzamtes geltend machen können, weisst der Vermieter für Gewöhnlich in der Nebenkostenabrechnung separat aus.
Ansonsten sollten Sie vielleicht einen anderen Anwalt beauftragen, wenn dieser Ihnen nich helfen kann, die Belege zusammen einzusehen oder Kopien zu erhalten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11. Februar 2016 - 22:40
Hallo Herr Hundt,
für meinen Mieter der mittlerweile ausgezogen ist, muss ich eine Nebenkostenabrechnung erstellen.
Die Nebenkostenabrechnung möchte ich gerne direkt mit Kopien der Belege an den Ex-Mieter verschicken.
Ich habe zu allen Kostenpunkte in der Nebenkostenabrechnung Belege da, jedoch sind die Belege für die Gebäudeversicherung und Grundsteuer nicht die aktuellen bzw. nicht aus dem Jahr in dem sich die Mietzeit befunden hat.
Kann ich als Beleg auch ältere Belege verwenden?
Die Kosten dieser beiden Punkte sind jedes Jahr gleich hoch, somit glaube ich das es eigentlich möglich wäre, jedoch bin ich mir nicht sicher da es mein erstes mal ist.
Ich würde mich sehr über eine hilfreiche Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
12. Februar 2016 - 05:32
Hallo Deniz,
es ist normal, dass Sie z.B. nicht jedes Jahr einen Grundsteuerbescheid bekommen. Im Zweifel müssen Sie also auf den alten Bescheid zurückgreifen. Allerdings ist es unüblich, Belege mit der Nebenkostenabrechnung mitzusenden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. März 2016 - 12:59
Halo Herr Hundt,
seit Anfang November letzten Jahres bitten wir die Hausverwaltung um Einsicht in die Nebenkostenabrechnung. Sind da auch schon vom Mieterverein geprüft und als zu hoch und auch nicht nachvollziehbar eingestuft worden. Sei dem weigert sich die Hausverwaltungg diese uns zur Einsicht zu gewähren. U.a. mit dieser Forderung:bitte beachten Sie, dass bei der Bereitstellung/Einsichtnahme der Unterlagen Kosten wie folgt entstehen:
Kopierkosten: 0,26 € je Kopie zuzüglich gesetzlicher MwSt.
Personalkosten: 75,00 € netto zuzüglich gesetzlicher MwSt. je angefangener Arbeitsstunde
Personalkosten entstehen u. a. für das Bereitstellen der Belege der umlagefähigen Kosten. Eine Mitarbeiterin unseres Hauses wird die Sichtung begleiten und evtl. Fragen Ihrer Mieter beantworten.
Vor Terminvereinbarung bitten wir um Bestätigung der Kostenübernahme.
Auflegen während der Telefonate nach der Bitte um Erklärung usw…….
Was können wir tun?
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Brand
4. März 2016 - 01:05
Hallo Claudia,
Verwaltungskosten sind nicht umlagerfähig und obliegen dem Eigentümer.
Dieser Artikel hier wird Ihnen helfen: Vermieter korrigiert Nebenkostenabrechnung nicht
Viele Grüße
Dennis Hundt
15. April 2016 - 10:11
Guten Tag Herr Hundt,
hat den der Mieter das Recht, die Unterlagen während der Einsicht vor Ort zu fotografieren?
Wenn ja, woraus lässt sich das entnehmen?
Danke sehr.
Mit freundlichen Grüßen.
Daria Westphal
17. April 2016 - 06:51
Hallo Daria,
ein Foto ist ja nichts anderes als eine Kopie. Wie Sie oben gelesen haben, ist eine Kopie nur als Ersatz für die Einsicht zu betrachten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24. April 2016 - 16:52
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe den Verdacht, dass eine in der Nebenkostenabrechnung enthaltende Rechnung “frisiert” ist. Die ausstellende Firma ist von mir nicht recherchierbar und die Zahlungsart ist (ungewöhnlicherweise) “bar”.
Besteht seitens des Mieters ein Rechtsanspruch auf Zahlung dieser Rechnung durch eine Vorlage des entsprechenden (Vermieter-) Kontoauszuges ?
2. Mai 2016 - 17:58
Sehr geehrter Herr Hundt,
nach einem Schadensfall hat die Gebaudeversicherung (die ich als Mieter über die Jahre zur Hälfte mit den NK bezahlt habe) meinen Schaden (Bewegungskosten) nur aus Kulanz (d.h. ohne rechtlichen Anspruch) und nur im geringen Ausmaß bezahlt.
Die Vermieterin stellt mir die Belege zur Versicherung als Kopie zur Verfügung, Sie sagt mir aber nicht, warum die Versicherung, nachdem sie meine Forderung der Versicherung eingereicht hat, nur aus Kulanz zahlt.
Kann ich die Vermieterin, noch besser die Versicherung dazu bringen, mir zu sagen, warum nur aus Kulanz gezahlt wurde?
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Stognief
3. Mai 2016 - 08:41
Hallo Klaus,
die Vermieterin ist Vertragspartnerin, nur diese kann von der Versicherung eine Information bekommen. Ich kenne leider die genaue Situation nicht, im Zweifel sollen Sie sich damit an einen Anwalt wenden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. Mai 2016 - 14:18
Hallo Dennis,
das ging sehr schnell. Vielen Dank, auch wenn ich damit noch nicht weiter bin.
MfG
Klaus Stognief
23. Mai 2016 - 12:06
Sehr geehrter Herr Hundt,
kann ich auch für das verschicken der Belege per mail, für die Nebenkostenabrechnung, die 0,25€ je Kopie (Scannen) verlangen? Muss ich einem Mieter der vor einem Jahr ausgezogen ist und das Guthaben aus der letzten Abrechnung bereits erhalten hat überhaupt noch die Kopien zur Verfügung stellen?
MFG
24. Mai 2016 - 01:08
Hallo Herr Esser,
der Aufwand für das Scannen ist ähnlichen, recherchieren Sie am besten, ob es hierzu Rechtsprechung gibt.
Hier mehr zur Widerspruchsfrist für die Nebenkostenabrechnung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. Januar 2017 - 13:44
Sehr geehrter Herr Hundt,
darf ich noch nachträglich die Ensicht in die Originalunterlagen der Nebenkostenabrechnung beim Vermieter fordern? Es geht um die Nebenkostenabrechnung 2015. Im August 2016 kam eine recht hohe Nachzahlung, die wir jedoch direkt beglichen haben (sind Mitte 2015 eingezogen). Durch eine Nachbarin ist uns jedoch zu Ohren gekommen, dass diese Fehler (zumind bei ihr) beinhaltete.
Wir sind jetzt aus der Wohnung ausgezogen, u.a. aufgrund des ständigen Stresses mit dem Vermieter (fenster zu lange auf, Fenster nicht lang genug auf, Rolladen tagüber nicht hoch gezogen, und und und).
Lieben Dank schon mal für Ihre Hilfe.
MfG
Ramona P.
13. Januar 2017 - 14:30
Hallo Ramona,
Sie haben ein Jahr Widerspruchsrecht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17. März 2017 - 18:13
Hallo Herr Hundt,
ich habe mal eine Frage zur Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung.
Ich wohne in einem 3 Parteien-Haus. Im EG ist eine Physiopraxis, 1. und 2. OG sind Wohnungen.
Kann die Grundsteuer einfach durch 3 geteilt werden? Wird ein Gewerbe nicht anders vom Finanzamt bewertet und müsste entspr. herausgerechnet werden?
Der Allgemeinstrom wird auch durch 3 geteilt. Die Waschmaschinen der Praxis sind auch im Keller, so dass das Personal den ganzen Tag das Kellerlicht braucht, außerdem wird sehr oft am Abend vergessen, dieses Licht auszumachen. Wenn ich dann abends nach 19 Uhr nachhause komme, brennt das Licht.
Müsste hier nicht auch eine Aufteilung stattfinden. (Die Praxis gehört der Ehefrau des Eigentümers)
Dankeschön für die Einschätzung
und sehr informative Seite
Heike
18. März 2017 - 07:13
Hallo Heike,
lassen Sie sich den Grundsteuerbescheid zeigen – ich denke allerdings nicht, dass die Praxis separat bewertet wird.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11. Mai 2017 - 12:28
Hallo Herr Hundt,
in meinem Mietvertrag steht geschrieben, dass der Vermieter im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, dem Mieter die Abrechnungsbelege zu übersenden. Abrechnungsbelege kann der Mieter in der Wohnung bzw. des Verwaltung des Vermieters einsehen.
Nach Rechtssprechung müsste ich also in das Büro des Verwalters um die Belege zu sehen (mit der S-Bahn erreichbar)
Nun steht aber weiter geschrieben, dass wenn sich das Büro des Verwalters oder des Vermieters nicht in der Gemeinde der Wohnung befindet, bestimmt der Vermieter einen Einsichtsort in der Gemeinde, in der sich die Wohnung des Mieters befindet.
Die jeweiligen Orte befinden sich nicht in derselben Gemeinde. Entkräftet der zweite Teil die geltende Zumutbarkeit aus dem ersten Teil? Wenn ich den Kompromiss eingehe, und Einsicht im Büro des Vermieters nehme, kann ich mir die Fahrtkosten erstatten lassen?
Viele Grüße
Lisa Little
11. Mai 2017 - 19:06
Hallo Lisa,
wo sollen die Fragen hinführen? Wenn Sie Belegeinsicht nehmen wollen und das Büro für Sie erreichbar ist, dann müssen Sie in Büro der Verwaltung fahren. Es geht mitunter um mehrere Ordner.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25. Juni 2017 - 11:04
Hallo Herr Hundt!
Sind 36 km Entfernung Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Ort der Einsicht in Originalbelege der NK 2016 für mich als Mieter zumutbar? Alternativ erhalte ich Belegkopien gegen Vorkasse von -,50 EUR je Kopie (Angebot des Vermieters).
26. Juni 2017 - 09:23
Hallo Herr Hundt,
noch als Ergänzung: Gibt es zu dem Thema irgendwo eine veröffentliche Meinung eines Gerichtes? Oder Standards?
Im voraus natürlich vielen Dank!
MfG
PH
26. Juni 2017 - 15:59
Hallo Peter,
ich würde das Ganze wahrschlich garnicht so “hoch hängen”. Ob 20km oder 36km – wenn Sie die Unterlagen einsehen wollen, finden Sie bestimmt einen Weg.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. August 2017 - 11:53
Hallo Herr Hundt.
Mein Vermieter schickt mir grundsätzlich die Belege der Nebenkosten unvollständig.
Mehrfaches Anmahnen meinerseits ignoriert er.
Bezahle aber immer meine Abrechnung weil ich kein Stress haben will.
Wie sollte ich mich Ihrer Meinung nach dem Vermieter gegenüber verhalten?
Vielen Dank
Dominik
16. August 2017 - 16:39
Hallo Dominik,
der Vermieter muss die Belege nicht mit der Nebenkostenabrechnung übersenden. Sie haben aber eine Recht auf Belegeinsicht, falls von Ihnen gewünscht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
9. Oktober 2017 - 19:01
Hallo Herr Hundt,
Wir haben die NK-Abrechnung für 2012 fristgerecht erhalten, aber auf Grund der Vorjahreswerte erhebliche Abweichungen festgestellt, darum auch per Einschreiben, vorerst Widerspruch eingelegt und um Zusendung der Kopien der Unterlagen angefordert. (Vermieter wohnt ca 390 km entfernt). Bis heute trotz mehrfacher Erinnerung keine Unterlagen zur Prüfung erhalten. Ohne Unterlagen ist uns aber keine Prüfung möglich, wie lange müssen wir betteln dass der Vermieter uns die Unterlagen schickt.
7. Mai 2018 - 08:11
Hallo Herr Hundt,
ich bin Eigentümerin einer vermieteten Wohnung. Der Mieter hat mit der Betriebskostenabrechnung 2016 auch Kopien der WEG Abrechnung (nur für die Wohnung) und Kopien der Kosten, die von mir direkt beglichen werden, bekommen. Der Mieter verlangt nun beim Verwalter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der WEG. Hat er einen Anspruch darauf?
7. Mai 2018 - 22:18
Hallo Helga,
die Belegeinsicht des Mieters muss sogar beim Verwalter stattfinden, nur dieser hat sich entsprechenden Unterlagen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
7. November 2018 - 20:37
Hallo, ich würde gern wissen wollen, ob wir ebenso das Einsichtsrecht für die Genäudeversicherung haben, die wir anteilig über die Betriebskosten/NK bezahlen.
Wir hatten einen Schadensfall und unsere Hausverwaltung gesteht uns keine Unterbringung in einem Hotel zu, die evtl. aber durch die Gebäudeversicherung abgedeckt wäre.
Wir können aber die Versicherungsunterlagen nicht einsehen.
Können Sie uns dazu mehr sagen?
Viele Grüße,
Nadine Pierron
8. November 2018 - 08:40
Hallo Nadine,
im Rahmen der Nebenkostenabrechnung können Sie alle Unterlagen prüfen, die Kosten für die Umlage enthalten. M.E. auch die Unterlagen der Versicherung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26. April 2019 - 17:42
Hallo Herr Hundt,
können wir beim Finanzamt Einsicht über die höhe der Grundsteuer nehmen? Vom Vermieter bekommen
wir keine Unterlagen.
Vielen Dank und beste Grüße
Wolfgang Werner
28. April 2019 - 12:43
Hallo Wolfgang,
Ihr Vertragspartner ist Ihr Vermieter und dieser muss Ihnen Einsicht in den Grundsteuerbescheid geben.
Viele Grüße
Dennis Hundt