Die Heizkostenverordnung verpflichtet den Vermieter, einen Teil der Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser verbrauchsabhängig abzurechnen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, gewährt § 12 HeizkostenV dem Mieter das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent zu kürzen.
Weitere Details finden Sie in diesem Artikel: Kürzungsrecht (15 %) bei nicht verbrauchsabhängiger Nebenkosten-/Heizkostenabrechnung
Wie weit geht das Kürzungsrecht?
Dabei ergibt sich die Frage, ob sich das Kürzungsrecht auf die gesamten Heizkosten bezieht oder nur auf den verbrauchsabhängigen Teil der Heizkostenabrechnung. Die Antwort liegt nicht gerade auf der Hand.
Keine Aussagekraft: Urteil des BGH
Teils wird argumentiert, der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.1.1191, VIII ZR 361/91 in NJW-RR 1991, 647) habe entschieden, dass sich das Kürzungsrecht auf die dem Mieter erteilte Heizkostenabrechnung insgesamt und nicht etwa nur auf den verbrauchsabhängigen Anteil beziehe (so z.B. Berliner Mietverein). Tatsächlich ist der Bundesgerichtshof in diesem Urteil nicht im Detail auf diese Frage eingegangen. So heißt es im Urteil (Randnummer 30) lediglich pauschal, dass der Mieter den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Heizkostenanteil kürzen dürfe. Daraus lässt sich aber genauso gut der Rückschluss ziehen, dass sich das Kürzungsrecht nicht auf den gesamten Heizkostenanteil, sondern eben nur auf den verbrauchsabhängigen Teil bezieht. Offensichtlich hatte der BGH die Problematik nicht erkannt und insbesondere nicht problematisiert.
Klare Kante: Urteile des LG Berlin
In diesem Sinn hatte dann auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 19.5.1992, 63 S 93/92 und Urteil vom 1.2.1994, 64 S 159/93) ausdrücklich diese Frage aufgegriffen und klarstellend entschieden, dass sich das Kürzungsrecht eines Mieters nicht auf die ihm insgesamt pauschal abgerechneten Kosten beziehe, sondern nur auf den nicht nach dem Verbrauch abgerechneten Teil. Für den anderen Heizkostenanteil, der typischerweise nach der Grundfläche abgerechnet werden, bestehe kein Kürzungsrecht.
Was will das Gesetz?
Unterschied: Heizkosten und Warmwasserkosten
Der Wortlaut des § 12 HeizkostenV gibt eine Trennung zwischen den Heizkosten und Warmwasserkosten vor. Das Kürzungsrecht erfasst deshalb nur Fehler in der jeweiligen Abrechnungsart. Wurden nur die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, besteht nur ein Kürzungsrecht für die Heizkosten.
21. Januar 2017 - 20:44
Hallo, wir haben ein Mehrfamilienhaus, in dem noch kein Wärmemengenzähler für die Warmwasserbereitung montiert ist. Nun möchte ein Mieter die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten, sowie die Betriebskosten um 15% kürzen. Ich finde nirgends einen Beitrag der erklärt, welches Kürzungsrecht der Mieter im Falle des fehlenden Wärmemengenzählers hat. Wo finde ich einen Artikel, die ich dem Mieter in die Hand geben kann, um weitere Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
22. Januar 2017 - 16:14
Hallo Rosemarie,
wenn Sie alleine mit der Recherche nicht weiterkommen, würde ich an Ihrer Stelle einen Anwalt mit Ihren Einzelfall beauftragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24. Februar 2018 - 14:31
Ich wohne seit 1995 in einem privaten 9-Parteien-Mietshaus (Baujahr 1973, Nordrhein-Westfalen) wo das Warmwasser, in einem großen Behälter, von der Heizungsanlage produziert wird (Glaube das nennt man “Verbundene Anlage”). Auf der Heizungsabrechneung wird die Heizung zu je 50% (Wohnfläche / Verdunsterröhrchen) abgerechnet. Die Kosten für den Warmwasser-Anteil aber werden nach Personen und nach einer Formel, welche nicht den tatsächlichen Verbrauch berücksichtigt abgerechnet. Eine Wasseruhr im Zu- oder Ablauf des Kessels, welche den tatsächlichen Verbrauch erfassen würde gibt es nicht. Glaube aber gelesen zu haben, das die Vermieter VERPFLICHTET sind WENIGSTENS eine Wasseruhr zu installieren da dies zumutbare Kosten sind. Bin ich berechtigt 15% von den gesamten Warmwasserkosten abzuziehen, oder 15% von denen, durch die Formel ermittelten.
Mit freundlichen Grüßen aus Mülheim an der Ruhr
Frank Schrör
26. Februar 2018 - 17:54
Hallo Frank,
danke für Ihren Beitrag. Ggf. hilft Ihnen dieser Artikel weiter: https://www.nebenkostenabrechnung.com/ausnahmen-verbrauchsabhaengige-abrechnung-heizkosten/
Viele Grüße
Dennis Hundt