Der Vermieter vereinbart mit dem Mieter regelmäßig die Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten. Voraussetzung ist, dass sich die Vereinbarung auf umlagefähige Nebenkosten bezieht. Umlagefähig sind jedoch nur die in § 2 Betriebskostenverordnung bezeichneten Nebenkosten. Eine Nutzerwechselgebühr ist darin nicht bezeichnet.
Mit einer solchen Nutzerwechselgebühr versuchen Vermieter die durch den Auszug des Mieters entstehenden Kosten bei der Erfassung seines Energieverbrauchs (oder auch als Zwischenablesung bezeichnet) in Rechnung zu stellen. Die Gebühr soll den Aufwand des Vermieters oder des von ihm beauftragten Dienstleistungsunternehmen bei der Eingabe und der Verarbeitung der persönlichen Daten des alten und neuen Mieters erfassen.
- Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (VIII ZR 19/07) entschieden, dass eine Nutzerwechselgebühr zu den Verwaltungskosten gehört und somit grundsätzlich zu Lasten des Vermieters geht. Es handelt sich also nicht um Betriebskosten.
- Dennoch kann der Vermieter eine Nutzerwechselgebühr auf den Mieter umlegen, soweit er mit dem Mieter diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat.
21. Dezember 2012 - 14:07
[…] mangels laufender Entstehung keine Betriebskosten (BGH WuM 2008, 85). Sie dürfen auch nicht als Nutzerwechselgebühr oder Sonderkosten einzelner Nutzer auf die anderen Mieter des Hauses aufgeteilt werden. Allerdings […]
8. Februar 2016 - 12:38
Sehr geehrte Damen und Herren,
kurze Frage:
Soweit vertraglich die Kosten für die Zwischenablesung vereinbart ist wie hoch dürfen die Kosten für die Zwischenablesung und -abrechnung sein.
Besten Dank im voraus.
Freundliche Grüße
Meier
8. Februar 2016 - 23:15
Hallo Herr Meier,
ich kann Ihnen hier keinen festen Euro-Betrag nennen, die Kosten variieren natürlich je nach Dienstleister.
Viele Grüße
Dennis Hundt
6. April 2020 - 15:50
Sehr geehrter Herr Hundt,
darf die Nutzerwechselgebühr pro Haushalt mehrfach berechnet werden?
In meinem Fall wurde mir (Mieter) beim Auszug 5 x eine Gebühr i.H.v. 40€ berechnet. Dies folgt daraus, dass offenbar für jedes Zimmer der Wohnung ein eigener Heizkreislauf existiert. Von diesem Sachverhalt war mir jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts bewusst.
Im Vertrag ist folgende Klausel hinter legt:
“3. Der Vermieter kann bei Mieterwechsel eine Zwischenabrechnung zum Zeitpunkt des Wechsels vornehmen.Die entstehenden Kosten für die Ablösung trägt der ausziehende Mieter.”
Mir persönlich scheint der nun zu zahlende Betrag unverhältnismäßig. Unter normalen Umständen muss ich doch davon ausgehen können, dass diese Gebühr für nicht mehr als einen Kreislauf anfällt.
Leider fehlt mir hier das Wissen und die Erfahrung, um den Sachverhalt richtig einschätzen zu können, weshalb ich Ihnen sehr verbunden wäre, hierzu eine kurze Rückmeldung zu erhalten.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen,
Steiger
9. April 2020 - 14:34
Hallo Steiger,
ich kann mir ebenso wie Sie nicht vorstellen, dass die 200 Euro wirksame auf Sie abgewälzt werden können. Lassen Sie die Klausel im Zweifel prüfen: https://www.mietrecht.org/beratung/mietvertragsklausel-pruefen/
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. Februar 2016 - 11:06
Lieber Herr Hundt,
Kann die “vertragliche Vereinbarung” über die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Nutzerwechselgebühr als Klausel im Mietvertrag enthalten sein
oder muss es sich um eine Individualabrede handeln?
16. Februar 2016 - 21:06
Hallo Frank,
es gibt hier Uneinigkeit im Meinungsbild. Eine Individualvereinbarung ist bei strittigen Fragen vorzuziehen, aber auch eine Klausel im Mietvertrag scheint nicht ausgeschlossen zu sein.
Im Zweifel sollten Sie diese Frage durch einen Anwalt beantworten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. März 2016 - 20:20
Hallo Herr Hundt,
wir sind im letzten Jahr fristlos gekündigt worden…
Der Auszug erfolgte am 10.04.15.
Heute kam die Nebenkostenabrechnung, die wir auch vom 01.01.15 – 15.04.15 nachzahlen werden.
Aber jetzt kommt es…
Auf einem zusätzlich aufgeführtem Blatt der ista, sollen wir für den Zeitraum 16.04.15 – 30.04.15 eine Summe von 69,38 € bezahlen.
Die Summe beinhaltet Heizkosten 32,97 € und Nutzerwechselgebühr 36,41 €.
Schon seltsam…Wir wurden fristlos gekündigt und sollen jetzt für eine leerstehende Wohnung und für den Nutzerwechsel zahlen.
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
Müller
4. März 2016 - 00:59
Hallo Jens,
ich kenne leider den Hintergrund nicht. Warum und zu wann wurde Ihnen gekündigt? Ich kann Sie nur an einen Anwalt Ihres Vertrauens verweisen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19. Juli 2017 - 21:19
Sehr geehrterHerr Hundt,
ich habe eine interessante Frage. Darf die Hausverwalung eine Nutzerwechselgebühr verlangen wenn der Hausmeister die Heizung und Wasserzähler abgelesen hat beim Auszug, also keine Ablesefirma ???
Der Hausmeister wird von den Mietern schon anteilig bezahlt. Im Mietvertrag steht das die Gebühr verlangt werden kann. Die Nutzerwechselgebühr wird von der Ista in Rechnunggestellt, obwohl der Hausmeister diese abgelesen hat !!!
Wenn ich das richtig verstehe, kann die Nutzerwechselgebühr nur in Rechnung gestellt werden wenn die Ablesung durch eine Firma. z.B. Ista, durchführt wurde.
Sehen Sie das auch so oder schätze ich das falsch ein …???
Danke für die Hilfe !!!
23. Juli 2017 - 12:16
Hallo M. Two,
eine Zwischenablösung wird in aller Regel durch die Hausverwaltung / Hausmeister und/oder den Mietern vorgenommen. Der Abrechnungsdienstleister erstellt dann zwei separate Nebenkostenabrechnung / Heizkostenabrechnungen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
7. August 2017 - 15:27
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe im vergangenem Jahr meine Mietswohnung gekündigt und über den Vermieter von der ista eine Zwischenablesung der Heizungsverbräuche verlangt. Die jetzt kommende Abrechnung der Energie- und Heizkosten wurde korrekt für meinen Nutzungszeitraum 2016 vom Vermieter verrechnet. Allerdings sind auf dem Abrechnungsbogen der ista Verwaltungsgebühren und ein Nutzerwechsel i.H.v. 35,- EUR vermerkt. Nach Rücksprache mit meinem vorherigen Vermieter ist dieser der Meinung, dass ich die Ablesung beauftragt habe und diese auch bezahlen muss. Hat er Recht?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Michael Schlüter
7. August 2017 - 17:50
Hallo Michael,
mit dem Thema “Nutzerwechselgebühr” befasst sich der Artikel oben. Lesen Sie am besten nochmals genau nach.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16. August 2017 - 21:55
Hallo Herr Hundt,
ich bin zum 31.01.2016 aus meiner Mietswohnung ausgezogen. Bei Schlüsselübergabe an den neuen Mieter wurden auch die Zählerstände notiert und an den Vermieter gemeldet. Bei der jetzt eingetroffenen Nebenkostenabrechnung wurde seitens der ista der Verbrauch nach Gradtaganteilen ermittelt und zusätzlich eine Nutzerwechselgebühr berechnet.
Auf meinen Einspruch hat der ehem. Vermieter nun gesagt, dass die Abrechnung seitens der ista rechtlich korrekt ist. Müsste bei der Nutzerwechselgebühr nicht auch nach Werten einer Zwischenablesung abgerechnet werden?
Vielen Dank im Voraus!
17. August 2017 - 09:54
Hallo S. Wolke,
wie meinen Sie das: “auch nach Werten einer Zwischenablesung”?
Viele Grüße
Dennis Hundt
23. Januar 2018 - 22:12
Hallo Herr Hundt,
mir ging heute (verspätet und nach Nachfrage) meine Nebenkostenabrechnung für 2016 zu. Ich bin aus der betreffenden Wohnung zum 31.7.2016 ausgezogen. Auch auf meiner Nebenkostenabrechnung findet sich der Punkt “Nutzerwechselgebühr”, die vom Ablesedienstleister berechnet wird. Leider findet sich in meinem Mietvertrag tatsächlich die Klausel, dass diese Gebühren umgelegt werden dürfen. Allerdings habe ich dennoch aus mehreren Gründen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebühr:
1. Das Abrechnungsdatum ist mit 21.12.2017 angegeben. Die regelmäßige Ablesung erfolgte jedes Jahr zum 02.01. des Folgejahres. Durch die späte Ablesung fallen auch die Ablesewerte der Heizkostenzähler (Verdunstungsröhrchen!) höher aus als bei Auszug (Ablesung bei Auszug durch Hausmeister: Flüssigkeitsstand bei 0 oder darüber; bei “offizieller” Ablesung 1 bis 2). Durch die Ablesung kurz vor der oder zusammen mit der ohnehin erfolgenden stellt sich mir die Frage, ob die Zwischenablösung notwendig und verhältnismäßig ist bzw. ob eine Zwischenablesung nicht zeitnah nach dem Auszug hätte erfolgen müssen. Abgesehen von der Frage, ob möglicherweise die Ablesung für 2016 ein paar Tage früher erfolgte und somit gar keine Zwischenablesung durchgeführt wurde.
2. Es werden Nutzerwechselgebühren in Höhe von 84,55€ berechnet. Für die routinemäßige Abrechnung werden für das gesamte Haus(!) Kosten von 37,13€ für den Ablese- und 38,56€ für den Abrechnungsdienst aufgeführt – die Nutzerwechselgebühr soll also höher sein als die Kosten für die normale Ablesung für das gesamte Haus. Dies erscheint mir auch fragwürdig.
Was ist Ihre Meinung? Wer wäre in diesem Fall der Ansprechpartner? Ich gehe davon aus, dass der Abrechnungsdienstleister auf den Vermieter verweisen würde, da dieser Auftraggeber ist und ich keinen direkten vertraglichen Kontakt zum Dienstleister habe/hatte.
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
Christian Kranert
23. Januar 2018 - 23:08
Hallo Christian,
ich würde die Höhe der Nutzerwechselgebühr hinterfragen und nach Richtwerten recherchieren. Hier noch eine weitere Hilfe für Sie: https://www.nebenkostenabrechnung.com/ablesung-wasser-heizung-versaeumt/
Viele Grüße
Dennis Hundt
24. Januar 2018 - 22:55
Hallo Dennis,
vielen Dank für den Hinweis, damit habe ich noch einen Punkt, den ich im Widerspruch aufführen werde. Ich habe außerdem festgestellt, dass es sich bei der vertraglichen Regelung zur Nutzerwechselgebühr um eine Formularklausel handelt, welche dem AG Schönhausen zufolge (Urteil v. 31.03.2008, At: 16 C 205/07) nach §307 Abs. 1,2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, eine Umlage folglich also wohl nicht zulässig ist.
Viele Grüße
Christian Kranert
29. Januar 2018 - 21:02
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe auch eine wichtige Frage bzgl. der Kosten der Zwischenablesung.
Mir ist mein Mietverhältnis wegen “Eigenbedarf” gekündigt worden. Habe meine Abrechnung für die 4 Monate im Jahr 2016 erhalten. Es gab verschiedene Unstimmigkeiten, da die Unterlagen nicht vollständig waren. Habe jetzt alle Unterlagen vorliegen – ob sie so richtig sind – sei mal dahin gestellt.
Naja, wie auch immer, meine Frage ist:
Muss ich wirklich die Kosten der Zwischenablesung tragen??
In diesem Mietvertrag steht unter:
§15 Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allen in der Mietsache befindlichen Messgeräten (Heizung, Warm-,Kaltwasser ect.) auf seine Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokoll über die Zwischenablesung ist dem Vermieter bei der Übergabe auszuhändigen.
Wie zuvor erwähnt, muss ich jetzt die Kosten tragen??
Es wäre ja für mich nachvollziehbar und logisch, wenn ich gekündigt hätte. Dann würde ich sagen die Klausel kommt zum Einsatz. Aber ich sehe irgendwie nicht ein die Kosten der Zwischenablesung zu zahlen, wenn mir wegen “Eigenbedarf” gekündigt wird! Denn da kann ich doch nichts für! Ich wäre ja dort wohnen geblieben.
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen!
Vielen Dank und viele Grße,
I. W.
20. November 2022 - 19:06
Ista im Jahr 2022:
Neuer Mieter zieht auf eigenen Wunsch 2 Wochen nach Beginn der Abrechnungsperiode ein. Habe dies der Hausverwaltung mitgeteilt, die hat wiederum die Ista informiert.
Es gab 2 Abrechnungen:
– Für die ersten beiden Wochen leerstehende Wohnung, Wasserverbrauch knapp 1 Euro
– Für das restliche Jahr
Aber: Sowohl mir als auch dem Mieter Mieter stellt die Ista eine Nutzerwechselgebühr in Höhe von 36,03 Euro in Rechnung, in Summe also 72,06 Euro. Welche Dienstleistung die Ista für diese 72 Euro erbringt konnte sie mir nicht sagen. Telefonisch nach insgesamt einer Stunde Wartezeit hieß es nur “das sind halt die Kosten”. Auf meine Beschwerde per E-Mail warte ich seit 11 Tagen auf Antwort.
Den Zählerstand für Wasser haben Vermieter und Mieter übrigens selbst abgelesen und per Foto im Protokoll festgehalten.
21. November 2022 - 07:03
Hallo John,
Ein unterjähriger Auszug bzw. Einzug erfordert die Aufteilung der Abrechnung. In der Regel auf 2 Mieter. Hier auf sie als Eigentümer und auf den Mieter. Eine Nutzerwechselgebühr ist in diesem Fall üblich und meines Erachtens nicht zu beanstanden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. Januar 2023 - 08:19
Wenn weiter oben steht:
“Der Bundesgerichtshof hat…entschieden, dass eine Nutzerwechselgebühr zu den Verwaltungskosten gehört und somit grundsätzlich zu Lasten des Vermieters.”
Wie kann dann bei Einzug eine Nutzerwechselgebühr “nicht zu beanstanden” sein?
3. Januar 2023 - 10:05
Hallo Max,
Sie haben Recht. Meine Aussage bezog sich auf die gelebte Praxis mit entsprechender (und hoffentlich wirksamer) Vereinbarung im Mietvertrag.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21. September 2023 - 06:19
Hallo,
ich bin letztes Jahr zum 31.01.2022 ausgezogen.
Am 20.09.2023 (!) habe ich von meinem ehemaligen Vermieter die Nebenkostenabrechnung für diesen einen Monat erhalten.
Inkl. aufgeführt. 94,96€ (!!!) Nutzerwechselgebühren von Ista. Laut Mietvertrag geregelt, dass die Kosten von Zwischenablesungen von Messgeräten für den Wärmeverbrauch und Kalt/Warmwasserzählern der ausziehende Mieter zu tragen hat.
Schön und gut. Meine Fragen hierzu:
1) ist das rechtens, diese Klausel im Mietvertrag ? (Im Internet gibt es mehrere Meinungen)
2) Die Höhe der Nutzerwechselgebühr kommt mir extrem hoch vor – ich finde hierzu aber leider auch keine Hilfe im Netz. (Auch auf dem Ista Abrechnungsbogen ist davon nichts zu erkennen). wie kann ich das rausbekommen ?
Vielen Dank für eure Rückmeldung.
Ramona
21. September 2023 - 06:57
Hallo Ramona,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Zur Wirksamkeit der Klausel kann ich nur auf den obigen Artikel verweisen. Die Höhe muss immer wirtschaftlich sein, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass die Abrechnungsdienstleister das bis zum Machbaren ausreizen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21. September 2023 - 07:24
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wissen Sie, wie sich die Nutzerwechselgebühr errechnet ?
In der Gradtabelle ist ein Promillewert von 5,48 angegeben Januar (170 : 31Tage = 5,48).
Was kann ich mit diesem Wert anfangen ? Komme ich hier irgendwie auf die 94,96€ ?
Liebe Grüße
22. September 2023 - 07:35
Hallo Ramona,
bei der Herleitung / Berechnung kann ich Ihnen leider nicht helfen. Ich bin bislang nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine nach festen Maßstäben errechnete Gebühr handelt.
Viele Grüße
Dennis Hundt