Eine Schwamm- und Hausbockversicherung deckt Schäden an Holzteilen des Gebäudes, wenn sich infolge austretenden Leitungswassers Schwamm oder Hausbock bildet. In der Gebäudeversicherung befindet sich meist eine „Schwammschadenklausel“, nach der Schäden durch Schwamm vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Solche Schäden müssen in der Regel gesondert versichert werden.
Problematisch ist, dass der Begriff dessen, was Schwamm eigentlich ist, in Rechtsprechung und Versicherungspraxis sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Der Bundesgerichtshof versteht den Begriff „Schwamm“ so, dass nicht nur der echte Hausschwamm gemeint ist, sondern auch andere gleichartig holzzerstörende Pilze infrage kommen (BGH Urteil v. 27.6.2012, IV ZR 212/10). Für das OLG Koblenz (10 U 145/03) gilt als Schwamm nur der echte Hausschwamm.
- In jedem Fall gehören die Prämien für die Schwamm- und Hausbockversicherung zu den umlagefähigen Nebenkosten, da es sich um umlegbare Sachversicherungskosten im Sinne des § 2 Ziffer 13 der BetriebskostenVO handelt (AG Hamburg 37b C 651/97).
Der Abschluss einer solchen Versicherung verstoße auch nicht gegen den im Nebenkostenrecht geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Zwar diene die Versicherung vor allem dazu, den Hauseigentümer vor Schäden zu bewahren. Allerdings seien die Versicherungsprämien unter Einbeziehung der Mieterinteressen gerechtfertigt, da entstandene Schäden durch die Versicherungsleistung beseitigt werden können.
26. Oktober 2013 - 06:58
Hallo, was ist aber, wenn der verbaute Holzanteil in meinem Haus geringer 15 % der gesamten Bausubstanz ausmacht und sich zudem nicht einmal im negativen Einflussgebiet von möglichen Leistungswasserschäden befindet? Mein Vermieter möchte mir die Kosten einer solchen Versicherung, die in meinen Augen in Relation zu meinem gemieteten Gebäude, unsinnig erscheint, in den Nebenkosten abrechnen – und zwar mit einem nicht gerade geringen Kostenanteil! Ist zwar kein Forum hier, aber eine Antwort würde mich trotzdem mal interessieren…..Beste Grüße, Markus