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Nebenkosten: Zähleraustausch (statt Eichung) umlegbar?

Der Vermieter ist nach der Heizkostenverordnung verpflichtet, den Warmwasserverbrauch und den Energieraufwand für die Heizung mindestens 50 % nach dem Verbrauch des Mieters abzurechnen. Auch der Kaltwasser- und Stromverbrauch wird in der Regel nach dem Verbrauch erfasst. Um den Verbrauch festzustellen, muss der Vermieter geeignete Zähler installieren.

Nach § 2 Nr.2 BetrKV gehören zu den Kosten der Wasserversorgung die Kosten der Eichung eines Wasserzählers, nach Nr. 4a  die Kosten der Eichung zur Verbrauchserfassung des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasseraufbereitung. Der Vermieter kann diese Kosten bei entsprechender Vereinbarung auf den Mieter umlegen.

Das Eichgesetz schreibt Eichung oder Austausch vor

Nach dem Eichgesetz muss ein Kaltwasserzähler alle 6 Jahre und ein Warmwasserzähler alle 5 Jahre geeicht werden. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beginnt am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Zähler geeicht wurde. Auf einer Plombe oder einer Marke am Gerät ist das Datum vermerkt. Nach Ablauf der Eichfrist darf der Vermieter die Angaben auf den Uhren nicht mehr für seine Nebenkostenabrechnung nutzen.

Außerdem schreiben die Landesbauordnungen der Bundesländer den Einbau von Wasserzählern nahezu überall für Neubauten vor. Nur im Wohnungsbestand bestehen derartige Verpflichtungen nur ausnahmsweise.

Unterlässt es der Vermieter vorgeschriebene Eichung durchzuführen, kann sich der Mieter auf ein Kürzungsrecht gemäß § 12  HeizkostenV  berufen und den Kostenansatz für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser um 15 % kürzen (BayObLG MDR 1998, 708).

Alternativ kann der Vermieter die Geräte aber auch austauschen. In der Regel ist diese Lösung preisgünstiger, da die Nacheichung vor Ort in der Regel nicht möglich ist. Nicht umlegungsfähig sind hingegen die Kosten für die Ersatzbeschaffung defekter Geräte und Reparaturkosten (AG Nürnberg WuM 1990, 524). Sie obliegen dem Vermieter.

Der Vermieter darf Eich- und Austauschkosten auch dann berechnen, wenn diese nicht regelmäßig, sondern turnusmäßig im Abstand von ci. 5 Jahren anfallen.

18 Antworten auf "Nebenkosten: Zähleraustausch (statt Eichung) umlegbar?"

    • Hartmut Graef
      28. Februar 2015 - 11:57 Antworten

      Guten Tag,

      unsere Warm-und Kaltwasserzähler sind gemietet von Ista. Für diese Geräte berechnet uns Ista auch die Wartung der Geräte. Ist das in Ordnung?

      Freundlichen Gruß

      Hartmut Graef

    • S. Thiel
      14. März 2016 - 21:39 Antworten

      Guten Tag,

      unser Vermieter hat den Austausch der Wasseruhren auf einmal auf jede Wohnung umgelegt. Ist das rechtens?

      Fair wäre hier eine Umlage über 5-6 Jahre.

      Gehen die Wasseruhren damit in mein Eigentum über? Kann ich sie beim Auszug aus der Wohnung mitnehmen?

      MfG

      S. Thiel

      • Bastian K.
        31. Januar 2018 - 14:47 Antworten

        Ergänzend zu Herrn Thiel ist dieses Urteil wohl hilfreich:

        BGH, Urteil v. 11.11.2009, VIII ZR 221/08

  • S. Mertens
    3. Oktober 2016 - 22:04 Antworten

    Hallo, ich bin Mieter einer Eigentumswohnung. Mein Vermieter hatte im Keller eine zusätzliche Wasseruhr an meiner Wasserleitung zur Waschmaschine angebracht. Diese hat er jetzt ausgetauscht (statt zu eichen, weil billiger). Er wolle dies alle 5 Jahre tun. So weit so gut. Jetzt will er die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 95 Euro auf einmal auf mich umlegen als Nebenkosten, die ich tragen müsse und zwar komplett und in einem Betrag. Das kann doch nicht rechtens sein, oder? Was ist, wenn ich in einem Jahr ausziehe? Soweit ich das bisher verstanden habe, dürfte er 11% der Anschaffungskosten pro Jahr die Miete erhöhen? Also in diesem Fall 10,45 Euro im Jahr, weniger als ein Euro pro Monat. Das würde in 5 Jahren 52,25 Euro bedeuten. Ich würde sogar anteilig die ca. 20 Euro pro Jahr in Kauf nehmen, aber mal eben 95 Euro auf einmal seh ich ehrlich gesagt nicht ein.

    • S. Mertens
      3. Oktober 2016 - 22:30 Antworten

      Bei den 11% beziehe ich mich auf § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen)

      • Dennis Hundt
        4. Oktober 2016 - 14:52 Antworten

        Hallo S. Mertens,

        Sie denken hier an Modernisierung – der Vermieter aber an Nebenkosten (Eignung / Austausch, nicht Neuanschaffung).

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Lisa
    29. März 2017 - 13:50 Antworten

    Hallo,

    kann man – wenn der Wasserzähler aufgefroren war und getauscht werden musste – die Kosten auf die Mieter umlegen (Nebenkostenabrechnung)?

    LG,

    Lisa

    • Dennis Hundt
      29. März 2017 - 14:18 Antworten

      Hallo Lisa,

      das klingt für mich stark nach einer Reparatur.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • W. Münster
    4. September 2017 - 08:41 Antworten

    Hallo,

    unsere neuen Wärmemengenzähler wurden Mitte vergangenen Jahres eingebaut. Die Mietkosten betragen das Dreifache für die nächsten 5 Jahre im Vergleich zu den Ausgewechselten. Was ja eigentlich schon dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit widerspricht.
    In unserer Nebenkostenabrechnung für 2016 werden diese Kosten für Januar bis Dezember veranschlagt obwohl der Einbau erst im Juni 2016 erfolgte, das kann doch nicht rechtens sein?
    Bei dem Wärmemengenzähler der Januar bis Juni noch verbaut war, ist das Eichdatum schon längst überfällig gewesen.
    Müssen wir die Nebenkosten für 2016 wirklich einfach so hinnehmen?
    Haben wir die Möglichkeit …und vor allem Wie, den Betrag zu kürzen?

    Vielen Dank

    MfG W. Münster

    • Dennis Hundt
      4. September 2017 - 14:01 Antworten

      Hallo W. Münster,

      ich würde mir die Rechnung für die Miete ansehen und prüfen, für welche Monate die Miete konkret in Rechnung gestellt wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • W. Münster
    6. September 2017 - 16:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt, erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.

    Konkret steht auf der Rechnung: ” jährliche Miete Wärmemengenzähler, Zeitraum 01.01.2016-31.12.2016
    eingebaut wurden diese jedoch erst am 15.06.2016 bzw. gewechselt gegen welche deren Eichdatum 2013 abgelaufen sein sollten, da diese den Aufdruck 08 hatten.

    • Dennis Hundt
      7. September 2017 - 12:21 Antworten

      Hallo W. Münster,

      ich würde beim Vermieter nachfragen, warum die Kosten für das gesamte Jahr berechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rosi Schneider
    31. Juli 2018 - 20:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir wohnen in einem 6 Parteinhaus. Wir sind 2Pers, in allen anderen Wohnungen sind nur Einzelpersonen. Die Kosten für alle Zähler, Kalt-, Warmwasser und Heizung (Miete, Ablesung, Abrechnung, Kaminfeger, Strom,Wartungg usw.) werden nach Verbrauch abgerechnet. Da wir zu zweit einen höheren Verbrauch haben, zahlen wir natürlich den Löwenanteil an diesen Kosten. Ist diese Abrechnung rechtens? Bis 2016 wurden die Kaltwaserzähler noch pro Stück abgerechnet. Erst durch diese Änderung haben wir überhaupt bemerkt, dass wir seit 17 Jahren mehr zahlen als unsere Nachbarn. Auf meine Beschwerde beim Vermieter habe ich die Aussage erhalten, dass nach gesetzlicher Vorgabe abgerechnet wird. Vielen Dank fur Ihren Kommentar.
    Freundliche Grüße
    Schneider

    • Christian
      3. Juli 2019 - 08:24 Antworten

      Warmwasser und Heizung müssen zu mindestens 50% bis maximal 70% nach Verbrauch abgerechnet werden, der Rest läuft als Grundkostenanteil, i.d.R. nach Wohnfläche aufgeteilt.
      Kaltwasser wird normalerweise nach Verbrauch abgerechnet, außer es gibt keine Zähler.
      Insofern sollte die Abrechnung in Ordnung (und aus meiner Sicht auch fair) sein.
      Die gefühlte “Ungerechtigkeit” ergibt sich wahrscheinlich daraus, dass die Grundgebühr der Zähler auch nach Verbrauch aufgeteilt wird, obgleich das als eine Art Fixkosten angesehen werden kann.

  • Frau K
    2. September 2019 - 22:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mich interessiert die Umlagefähigkeit in der folgenden Konstellation:

    Unser Haus besteht aus insgesamt 10 Wohneinheiten, die sich im Besitz von 4 Eigentümern befinden.

    In 2 Wohneinheiten, die von 2 Eigentümern bewohnt werden, wurden in 2018 die Wasseruhren ausgetauscht. Sind diese Kosten umlagefähig auf alle Mietparteien oder müssen sie durch den jeweiligen Eigentümer getragen werden?

    Grundsätzlich interessiert mich zudem, ob die Kosten für den Austausch generell nur auf den betroffenen Mieter umgelegt werden können oder aber auf die alle Mietparteien?

    Haben Sie vielen Dank für eine Klarstellung!

    Herzliche Grüße, Frau K.

    • Dennis Hundt
      4. September 2019 - 06:58 Antworten

      Hallo Frau K.,

      als Vermieter würde ich die Umlage pro Wohnung organisieren. Abe auch die Umlage nach Wohnfläche erscheint mir nicht unrealistisch. Das läuft über die Jahre auf die gleiche Belastung hinaus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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