Will der Mieter die Wohnungskündigung formulieren, muss er die Formalien und die Kündigungsfristen kennen. Ein Muster als solches für eine Wohnungskündigung nutzt in der Regel nichts, wenn nicht auch die individuellen Gegebenheiten des Mietverhältnisses einbezogen werden. Grundlage einer jeden Kündigung muss der konkrete Mietvertrag sein.
Ist der Mietvertrag auf einen bestimmten Zeitraum befristet, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Parteien im Mietvertrag individuell eine Kündigungsausschlussabrede getroffen haben und die Kündigung bis zum Ablauf einer bestimmten Frist ausgeschlossen ist. Ausnahmen: beruflich bedingter Umzug, erheblicher Familienzuwachs, Einweisung ins Pflegeheim.
Normalfall der Kündigung
Im Normalfall kann der Mieter den Mietvertrag ordentlich kündigen. Hierbei muss er lediglich die gesetzliche Frist beachten. Gemäß § 573c BGB kann er die Kündigung zum 3. Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erklären. Beispiel: Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter am 3.4.2013, Kündigung ist dann wirksam zum 30.6.2013.
Längere Kündigungsfristen sieht das Gesetz nur für den Vermieter vor. Nach § 573c BGB verlängert sich Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren um jeweils drei Monate. Hier haben wir alles Wissenswerte zur gesetzlichen Kündigungsfrist eines Mietvertrages zusammengetragen.
Muster für eine Wohnungskündigung
Absender Mieter, Vor- und Nachname, Adresse
Adressat Vermieter, Vor- und Nachname / Firma möglichst mit Ansprechpartner, Adresse
Datum
Bezeichnung der Wohnung: Ort, Straße, Hausnummer, Etage, Wohneinheit o.ä.
Sehr geehrte Damen und Herren (bzw. Name des Vermieters soweit bekannt)
„… ich kündige meinen Mietvertrag zum …„ (geben Sie möglichst das genaue Datum an, im Beispiel wäre es der 30.6.2013)
Mit freundlichen Grüßen
Name Mieter
Auf diese Formalien ist zu achten
Auf den Zugang achten
Um den Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter notfalls nachweisen zu können, sollte das Schreiben mit der Post als Einwurfeinschreiben versandt werden. Im Idealfall übergibt der Mieter oder ein beauftragter Dritter (Zeuge!) die Kündigungserklärung dem Vermieter persönlich und lässt sich die Übergabe auf einer Kopie des Schreibens quittieren.
Kündigungsfrist bei Altmietverträgen
Die Kündigungsfrist ist auch dann maßgebend, wenn der Mietvertrag vor der Mietrechtsreform bis zum 1.9.2001 abgeschlossen wurde. Selbst wenn in einem Altmietvertrag längere Kündigungsfristen vereinbart wurden, erlaubt das Gesetz dem Mieter das Mietverhältnis mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn längere Kündigungsfristen nachweisbar individuell zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt wurden und beispielsweise mit einer handschriftlichen Klausel im Vertrag extra niedergeschrieben sind. Dann gilt die ausgehandelte längere Kündigungsfrist.
Das Märchen von den 3 Nachmietern
Der Mieter muss einen Zeitmietvertrag oder die vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist immer einhalten. Keinesfalls hat er außerhalb dieser Vorgaben das Recht, dem Vermieter drei Nachmieter zu benennen, um den Mietvertrag vorzeitig beenden zu wollen. Das Recht einen Nachmieter zu benennen, findet keine Grundlage im Gesetz. Es kann allenfalls mietvertraglich vereinbart werden.
Sonderkündigungsrechte des Mieters
Kündigt der Vermieter eine Mieterhöhung an oder will er die Wohnung modernisieren oder verweigert er ohne berechtigten Grund die Untervermietung, kann der Mieter ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Dieses besteht in der Regel darin, dass dem Mieter trotz eigentlich längerer Kündigungsfristen die normale, ordentliche Kündigungsfrist zum übernächsten Monat zugestanden wird. Stirbt der Mieter, wird das Mietverhältnis mit den im Haushalt lebenden Personen fortgesetzt, es sei denn, sie kündigen es mit gesetzlicher Frist.
16. März 2013 - 09:31
[…] Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats dem Vermieter zu gehen lassen. Seine Wohnungskündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Dem Mieter werden also in Bezug auf die […]
16. März 2013 - 09:35
[…] nicht erfüllt. Gibt es keine Beanstandungen, ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution nach der Kündigung des Mietvertrages unverzüglich an den Mieter zu erstatten. Da beim Auszug des Mieters die jährliche […]