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Hausmeisterkosten: Umlegbarkeit der Hausmeistertätigkeiten in den Nebenkosten

Gute Hausmeister sind Allroundkünstler. Sie können alles, zumindest fast alles. Oft sind sie die gute Seele des Hauses. Im Idealfall haben Hausmeister einen handwerklichen Beruf erlernt und können direkt auf ein breites Instrumentarium an Werkzeugen und Maschinen zugreifen.

Je größer ein Objekt, desto eher findet sich ein Hausmeister. Auch kann ein Hausmeister mehrere kleinere Objekte zusammen betreuen. Für Mieter und Vermieter besteht der Vorteil darin, dass der Vermieter nicht darauf angewiesen ist, im Bedarfsfall einen externen Dienstleister zu beauftragen, sondern unmittelbar seinen Hausmeister zum Einsatz bringen kann. Ein Hausmeister bringt somit organisatorische, zeitliche und letztlich auch finanzielle Vorteile. Oft ist er der direkte Ansprechpartner der Mieter.

Vermieter entscheidet allein über Bestellung eines Hausmeisters

Gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV gehören die Kosten für den Hauswart (Hausmeister) zu den umlegungsfähigen Mietnebenkosten. Es ist die freie Entscheidung des Vermieters, ob er einen Hauswart beschäftigen will. Dabei muss er lediglich die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einhalten (BGH WuM 2004, 292).

Der Vermieter kann sich eines fest angestellten Hauswarts bedienen, eine externe Hauswartfirma beauftragen, für die Hauswarttätigkeit einen Mieter bestimmen oder anfallende Arbeiten in Eigenleistung ausführen und die Kosten als fiktive Kosten berechnen.

Betriebskostenbegriff prägt Hausmeisteraktivitäten

Die Frage, welche Leistungen des Hausmeisters ein Mieter bezahlen muss, orientiert sich am Betriebskostenbegriff. § 2 Nr. 14 BetrKV gibt eine personenbezogene Bezeichnung der umlegungsfähigen Kosten vor und schließt sachbezogene Kosten aus. Kosten des Hauswarts sind daher grundsätzlich diejenigen Kosten, die für Arbeitsleistungen anfallen und bei einer gesonderten Vergütung bei § 2 Nr. 2 – 10 und 15 – 17 BetrKV anzusetzen wären.

Kennzeichnend für Hausmeistertätigkeiten ist allgemein die Verrichtung von Arbeiten, die mehr praktisch-technischer Natur sind und den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Benutzung eines Grundstücks und des Gebäudes gewährleisten sollen (AG Dortmund WuM 1996, 561), ohne dass sie zugleich der Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache dienen. Damit scheiden Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, insbesondere auch Schönheitsreparaturen, aus.

Umlegungsfähige Hausmeisterleistungen

Umlegungsfähig sind damit die Vergütung des Hauswarts, Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Vermieter dem Hauswart zukommen lässt, ferner Arbeitskleidung, Lohn- und alle Lohnnebenkosten, ein Mietnachlass, wenn der Mieter selbst Hauswarttätigkeiten ausübt, Gartenpflege, Pflege des Maschinenparks, Bereitschafts- und Notfalldienste, Reinigungsarbeiten und Winterdienst.

Nicht umlegungsfähige Aktivitäten

Als nicht umlegungsfähig wurden in der Rechtsprechung folgende Arbeiten bezeichnet: Durchführung von Abrechnungen, Mieteninkasso, Maklertätigkeit, Abhaltung von Mietersprechstunden, Reparaturen, Überwachung des Schornsteinfegers, des Fachdienstes, der Wärmemesser, laufender Wartungsverträge oder die Anwesenheit bei Wohnungsbesichtigungen. Auch die Kosten für Arbeitsmittel und Geräte, Fahrtkosten, Kosten für Kleinteile, oder Telefonkosten sollen nicht umlegungsfähig sein.

Aufteilung umlegungsfähiger und nichtumlegungsfähiger Arbeiten

Wird der Hausmeister aufgrund eines einheitlichen Vertrages sowohl als Hausmeister tätig und übt auch sonstige Dienstleistungen für den Vermieter aus, muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die Kosten verhältnismäßig aufteilen und darf nur die auf die Hauswarttätigkeit entfallenen Kosten abrechnen. Dabei kommt es nicht auf die vertragliche Zuordnung im Dienstvertrag, sondern auf die tatsächlich geleisteten Arbeiten an.

Im Idealfall führt der Hausmeister Stundennachweise und belegt einzelne Arbeiten. Soweit eine Aufteilung erforderlich ist, gehört die nachvollziehbare Darstellung der Aufteilung zu einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung (AG Wuppertal ZMR 1994, 336). Da der Vermieter alle Tatsachen beweisen muss, aus denen sich eine Umlegungsfähigkeit der Kosten ergibt, obliegt ihm auch die Beweislast, soweit der Mieter den Ansatz bestreitet (BGH GE 2008, 662).

Der Versuch, die Hauswartkosten anstelle einer Kostenaufteilung nach Mietwerttabellen zu ermitteln (LG Frankfurt WuM 1996, 561) hat sich nicht durchgesetzt, da der Ansatz von Erfahrungswerten statt der tatsächlichen Kosten dem Betriebskostenabrechnungssystem fremd sei (Schmid Mietrecht S.808).

Außerdem dürfen Kosten für Arbeitsleistungen im Sinne Nr. 2 – 10 und 16 BetrKV nicht angesetzt werden, soweit die Arbeiten vom Hausmeister ausgeführt werden. Der dafür anfallende Kostenaufwand ist nicht auf die sonstigen Kostenpositionen aufzuteilen.

Soweit der Hausmeister seine Arbeit schlecht erfüllt und Anlass zu Beanstandungen gibt, ist der Mieter nicht berechtigt, den auf ihn einfallenden Kostenanteil zu kürzen. Vielmehr ist er auf seine Mängelrechte nach Mietrecht gegenüber dem Vermieter zu verweisen.

58 Antworten auf "Hausmeisterkosten: Umlegbarkeit der Hausmeistertätigkeiten in den Nebenkosten"

  • Mario
    9. Juli 2014 - 09:02 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mit meinem Vermieter das Streitthema Gartenpflege. Unserem Mietshaus werden Hausmeisterkosten und Gartenpflege in Rechnung gestellt. Dabei wird beides von ein und derselben Person (Hausmeister) ausgeführt. Nach einem Widerspruch kam die Antwort, das die Position Hausmeister keine Sonderleistungen laut Vertrag beinhaltet. Zudem beziehe sich die Gartenpflege auf die Entsorgung von Laub und das verschneiden eines Baumes. Wie kann man gegen die Kostenerhebung vorgehen?

    • Dennis Hundt
      9. Juli 2014 - 17:23 Antworten

      Hallo Mario,

      solange die Kosten nicht doppelt berechnet werden, spricht in meinem Augen nichts dagegen die übernommen Leistungen genauer darzustellen / zu trennen. Neben Sie am besten Einblick in die Belege.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Herbert
        9. März 2016 - 19:45 Antworten

        Hallo, unsere Hausmeister bekommt für ein 11 Partein Haus, 1800 Euro im Jahr. Bei uns werden die Kosten nach Wohnungsgröße umgelegt. Ich zahle 60 Euro im Jahr mehr als mein Nachbar. Werden die Hausmeister kosten pro Wohnung oder Wohnungsgröße umgelegt?

        • Dennis Hundt
          9. März 2016 - 22:39 Antworten

          Hallo Herbert,

          beide Verteilerschlüssel sind möglich. Schauen Sie in den Mietvertrag, was hier vereinbart wurde.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Juliana Welker
            6. Juni 2020 - 18:23

            Guten Tag,

            ich habe meine Nebenkostenabrechnung bekommen und bin schockiert… sowas hab ich noch nicht erlebt.

            Hausmeister 102.70euro
            Hausreinigung 140.94euro
            Winterdienst 60.76euro
            Außenanlagen 148.99euro

            453.39euro nur für drum herum… ist das rechtens?

            Wir sind ein Mehrfamilienhaus mit 7 Mietparteien, alle um die 80-90qm.

            Es sind aber insgesamt 3 Häuser für die ein und derselbe Hausmeister verantwortlich ist, er selbst verrichtet die Aufgaben jedoch nicht und hat diese an einen Mieter der Häuser abgegeben.

            Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Juliana

          • Dennis Hundt
            6. Juni 2020 - 19:37

            Hallo Juliana,

            ich kann nur allgemein antworten: Der Vermieter muss wirtschaftlich handeln und alle kosten mit Rechnungen darlegen. Nehmen Sie Belegeinsicht.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

        • Caro
          13. Mai 2017 - 09:21 Antworten

          Da sind Sie noch gut dran. Ich wohne jetzt 1 Jahr in einem Haus mit 21 Parteien. Der Hauswart rechnet pauschal seine Tätigkeit pro Monat ab und noch zusätzlich die Gartenpflege. Dafür nimmt der tatsächlich jährlich 7.232,00 Euro. Lt. Internet und Recherche ist dies Wucher und Gartenpflege darf nie noch zusätzlich abgerechnet werden. Ausserdem sind die Verwalterkosten davon abzurechnen. Und abgerechnet wird oder darf nach Qm der Wohnung.

  • Thiel
    9. Februar 2015 - 16:34 Antworten

    In meiner letzten Betriebskostenabrechnung werden gesondert aufgeführt: ” Hausmeister, Pflege Außenanlage Schneeräumen”.
    Diese Tätigkeit wird aber vom Hausmeister ausgeführt.
    Ich habe gelesen, das zu den Aufgaben eines Hausmeisters auch Gartenpflege und Schneeräumen gehört und diese nicht gesondert berechnet werden darf.

    • Dennis Hundt
      9. Februar 2015 - 18:46 Antworten

      Hallo Frau Thiel,

      wer die Arbeiten ausführt (ob einen Gartenfirma oder der Hausmeister) ist erstmal egal. Wichtig ist, dass Ihnen keine Kosten doppelt berechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Caro
      13. Mai 2017 - 09:22 Antworten

      Darf es auch nicht. Macht unser auch. Pauschale monatlich und dann Gartenpflege noch separat abgerechnet.

  • Karola Klüwer
    10. März 2015 - 11:48 Antworten

    Wir sind mit den Hausmeistertätigkeiten nicht einverstanden, da er gar nichts tut, Die Mülleimer sind voller Maden und den Schnee räumt er nicht fachgerecht weg, außerdem wird der Rasen nicht fachgerecht geschnitten und auch nur 8 x im Jahr, so dass erhöhte Kosten entstehen, wenn der Rasen entlüftet werden muss. Also er bekommt 100 Euro mtl.was ich absolut für zu hoch erachte. Und ich vermute, wenn ich die Mängel dem Vermieter mitteile, er die Kosten für die Mängelbeseitigungen auch auf uns abwälzt. Ist das gerecht?

  • Susanne Möller
    15. Mai 2015 - 09:34 Antworten

    In meiner Betriebskostenabrechnung werden Rechnungen eines Hausmeisterservices umgelegt. Dabei handelt es sich um Kellerdeckenplatten entfernen, Überprüfung eines Wasserschadens inkl. Ermittlung der Ursache und Räumung von Nutzfläche mit besenreiner Reinigung. Ist die Umlegung dieser Arbeiten i.O.?

  • Hans
    16. Juni 2015 - 21:02 Antworten

    In unserem Haus wird ein Hausmeister auf 400 EUR Basis beschäftigt, der für zwei weitere Häuser auf dem Grundstück zuständig ist. Der Vermieter berechnet in den Nebenkosten diese Kosten anteilig und zieht eine Pauschale ab, die dann den für das Haus gearbeiteten Stunden entspricht. Jedoch legt der Vermieter den Stundenzettel oder eine Auflistung der Tätigkeiten nicht vor. Die Kosten für den Hausmeister haben sich in den vergangenen 8 Jahren mehr als verdoppelt, obwohl gefühlt die Tätigkeiten nicht zunehmen. Das Argument des Vermieters ist, er kann einen Hausmeister auf 400 EUR Basis engagieren und dann entfällt die Pflicht die einzelnen Tätigkeiten genau nachzuweisen.

    Desweiteren hat der Vermieter ohne Rücksprache, Ankündigung oder Genehmigung durch die Mieter eine Putzfrau für das Haus abgestellt und legt die Kosten voll um. Die Putzfrau ist nach seinen Angaben eine Angestellte seiner Firma und er kann daher aus Datenschutzgründen die Verträge oder Abrechnungen nicht zur Einsicht zur Verfügung stellen.

  • Safira
    10. September 2015 - 14:50 Antworten

    Hallo,

    unser Hausmeister arbeitet auf 450,00 € Basis. Die Kosten zahlen die Mieter. Der Hausmeister übernimmt aber auch andere Tätigkeiten für unseren Vermieter (Gemeinde). Er gießt z.B. die Verkehrsinsel. Dies tut er auch noch mit unserem Wasser. Was können wir machen?

    • Dennis Hundt
      10. September 2015 - 15:21 Antworten

      Hallo Safira,

      diese Kosten müssen natürlich rausgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike Hantschel
    21. September 2015 - 09:57 Antworten

    Sehr geehrter herr Hundt,
    ein Mieter bemängelt die Abrechnung der Hausmeisterkosten, hat mit Einschlatung des RA’s des Mieterschutzbundes einen pauschalen 20 % Nachlass an den Hausmeisterkosten verlangt, weil der Hausverwalter Haus und Grund die Stunden des Hausmeisters für Instandsetzung und Reparaturen zwar mit der der dafür benötigten Gesamtsstundenzahl im Jahr angegeben und abgezogen hat, ca. 16 % der gesamten Hausmeisterkosten, aber keine Stundenzettel für jeden Tag vorlegen kann. Der Hausverwalter Haus und Grund meint trotz BGH Urteil reicht diese “grobe” Stundengesamtaufstellung aus.
    Ein RA hätte Haus und Grund bestätigt, dass bei einer gr. Eignetumnswohnungsanlage in der hauptsächlich Eigentümer wohnen, genaue Sundenzettel, um diese aufzustellen, es wäre sehr aufwendig und für alle Eigentümer zu kostenintensiv. Deshlab hätte ein Vermieter die Kosten für diesen Aufwand des Hausverwalters und des Hausmeisters extra zu tragen.
    “Bielefeld” schreibt doch aber die NK Abrechnung für auch die Hausmeisterkosten ist für den Mieter und Eigentümer gleich zu erstellen.
    Meine Frage: Trotz BGH Urteil für dem Mieter, wie die Hausmeisterkosten nachzuweisen sind, kann der Hausverwalter von einem Vermieter verlangen dass er die Kosten für den Aufwand der einzelnne Stundenzettel extra dem Hausverwalter zu vergüten hat?
    Meiner Ansicht nach hält H+G sich nicht an das BGH Urteil und fährt eine ungenaue, rechtsunwirksame Abrechnung. Es gibt also in diesem falle Unstimmigkeiten mit dem Mieter, mit der Hausverwaltung und mit dem Mieterschutzbund.
    Wie komme ich da weiter?

    Danke für Ihre Hilfe-
    Mit freundlichem Gruß
    U. H..

    • Dennis Hundt
      21. September 2015 - 10:52 Antworten

      Hallo Ulrike,

      wie und ob der Aufwand gegenüber Ihrer Sondereigentums- und/oder WEG-Verwaltung abgerechnet werden kann/muss, kann ich Ihnen hier leider nicht sagen. Hier geht es vorwiegend um die Nebenkostenabrechnung gegenüber Mietern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Küchler
    10. Dezember 2015 - 12:28 Antworten

    Hallo,

    können Vertretungskosten, die durch den krankheitsbedingten Ausfall des eigentlich eingestellten und zuständigen Hausmeisters entstehen, auf die Mieter umgelegt werden? Es wird also quasi doppelt abgerechnet. Also die Lohnfortzahlung für den erkrankten Hausmeister und die Kosten für die externe Firma, die die notwendigen Arbeiten dann erledigt hat.
    Die Hausverwaltung meint an die Verträge mit dem Hausmeister gebunden zu sein und beide Kosten umlegen zu dürfen.

    Meiner Meinung nach zahlt der Mieter nur für die Ausführung der Leistungen. Egal durch wen. Jedenfalls aber nicht doppelt. richtig?!

    Vielen Dank und herzliche Grüße!

    • Dennis Hundt
      15. Dezember 2015 - 05:51 Antworten

      hallo Herr Küchler,

      ja, auch die Kosten für die Lohnfortzahlung / Vertretung sind umlesbar, hier ein Urteil: LG Lüneburg WuM 86, 262.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ines Patzsch
    11. Januar 2016 - 12:49 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    unsere Hausverwaltung legt die Kosten für den Hausmeister auf die Mietparteien je nach Wohnungsgrösse um. Die in den größten Wohnungen im Haus wohnen, zahlen die höchsten Hausmeisterkosten. Ist das zulässig?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    I.P.

  • S. Schnitzler
    25. Januar 2016 - 13:12 Antworten

    Hallo,
    als neuer und unerfahrener Vermieter habe ich auch mal eine Frage.
    Das von mir erworbene Objekt sind 2 Häuser mit je 4 Wohnungen habe ich vor 3 Wochen übernommen. Der Vorbesitzer hat 10 Jahre sich nicht gekümmert und auch keine NK-Abrechnungen gemacht (unverständlich).
    Nun ist dort auch ein selbstständiger Hausmeisterservice “zugange” und erstellt monatlich eine Rechnung von 250,00 Euro inkl. MwSt. für beide Häuser. Auf der monatlichen Rechnung steht nur Hausmeistertätigkeit und der Monat.
    Reicht so eine Rechnung für die NK-Abrechnung und als Beleg für die Mieter aus?
    Wie soll der Mieter erkennen, dass es sich nur um umlegbare Kosten handelt? Eine Aufzeichnung mach der Hausmeister nicht.
    Sind 250,00 Euro für 8 Parteien nicht zu hoch? Der Hausmeister pflegt in dem Preis auch 800m² Garten.
    Einen Nachweis für seine einzelnen Arbeiten will er wegen der zusätzlichen Schreibarbeit nicht führen.

    Gruß

    • Dennis Hundt
      26. Januar 2016 - 00:19 Antworten

      Hallo Herr Schnitzler,

      wenn der Hausmeister zu faul ist, seine Leistungen vernünftig darzustellen, sollten Sie den Anbieter wechseln. mit so einer Rechnung bekommen Sie 8 mal Ärger mit Ihren Mietern. Und das bedeutet dann viel Schreibarbeit für Sie.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha Meyer
    12. Februar 2016 - 10:27 Antworten

    Hallo!

    Ich übe in dem Mietshaus, in dem wir wohnen die Tätigkeit des Hausmeisters aus. Aber nur im kleinen Rahmen. Keine Reparaturarbeiten. Nur Winterdienst, Treppenhaus reinigen, asphaltierte Bereiche reinigen, Abflüsse reinigen, Mülltonnen rausstellen, schauen ob alles ok ist.
    Dafür bekomme ich 35€ im Monat.
    Darf der Vermieter mir dann in der Nebenkosten Abrechnung die Gesamtkosten für Hausmeister Tätigkeiten anteilmäßig (Abrechnung nach Wohnfläche) wieder in Rechnung stellen? Dann würde ich mich ja quasi zu größten Teil selber finanzieren…

    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      12. Februar 2016 - 21:02 Antworten

      Hallo Sascha,

      als Dienstleister werden Sie für Ihre Arbeiten bezahlt und als Mieter trafen Sie die anteiligen Kosten. Das ist normal, wenn Sie nichts anderes vereinbart haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sascha Meyer
        15. Februar 2016 - 20:53 Antworten

        Hallo Herr Hundt!

        Danke für die Antwort. Das ich mich an den Kosten beteilige ist ja OK, aber wir haben die größte Wohnung und müssen den größten Anteil zahlen, da der Vermieter die Wohnfläche als Verteilerschlüssel gewählt hat. Nur haben die anderen Mieter zum Teil Parkplätze/Stellplätze, wir nicht.

        Von daher finden wir es mehr als ungerecht den Dreck der anderen zu entfernen, und noch den größtem Anteil zu zahlen.

        Gibt es da nicht eine Möglichkeit?

        Viele Grüße
        Sascha Meyer

        • Dennis Hundt
          15. Februar 2016 - 23:39 Antworten

          Hallo Sascha,

          die Umlage nach Wohnfläche ist absolut üblich und sogar der im BGB genannte Verteilerschlüssel.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Monika Pribic
    29. Juni 2016 - 15:13 Antworten

    Guten Tag, mein Vermieter hat seine Schwester (sie hat die Parterre-Wohnung) als Hauswart angegeben.Obwohl unsinnig, da mit Ihr, nur 4 Personen, je Etage eine, wohnen. Pro Person im Monat 20,00€. Da keine Belege vorhanden, glaube ich dass die Schwester keinen Anteil zahlt. Ihre Leistungen die angegeben werden: Fegen ums Haus. Darauf achten dass das Kellerlicht nicht brennt! Bei Ausfall der Heizung den Monteur anrufen. Leider habe ich das im Mietvertrag angekreuzte nicht beachtet. Ist ein Hauswart für diese Mieterzahl notwendig und muss der Mieter das bezahlen?

    • Dennis Hundt
      30. Juni 2016 - 10:07 Antworten

      Hallo Monika,

      auch bei einem kleinen Haus kann ein Hauswart eingesetzt werden. Der Vermieter muss sich an das Wirtschaftlichkkeitsgebot halten und die geleisteten Stunden nachweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    20. August 2016 - 02:17 Antworten

    Hallo,
    habe meine NK-Abrechnung bekommen. Wegen Hausmeisterwechsels wurde der jährliche Gesamtposten mit 7200€ (!!) statt zum Vorjahr 2000€ berechnet (2013 waren es noch 900€). Daher eine Nachzahlung von knapp 500€!!
    Kann/darf der Posten wirklich willkürlich erhöht werden?

    Vielen Dank schon mal im Voraus

    • Dennis Hundt
      20. August 2016 - 10:06 Antworten

      Hallo Anne,

      Sie sollten prüfen, ob die Kosten tatsächlich willkürlich erhöht wurden. Das geht nur, in dem Sie den Vertrag einsehen und prüfen, welche Listen erbracht wurden.

      Ansonsten hier noch ein Link für Sie: Wirtschaftlichkeitsgebot in der Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Gölles
    23. November 2016 - 02:07 Antworten

    Hallo!
    Nachdem vorher ein Dienstleistungsunternehmen bei uns die Hauswartung, Reinigung, Winterdienst und Gartenpflege gemacht hat, ist seit 2014 ein fest angestellter Hausmeister und eine fest angestellte Reinigungskraft (Ex-Frau des Hausmeisters) für unser Haus zuständig. Er betreut noch 5 weitere Objekte des Vermieters, sie putzt in noch einem anderen Objekt. Der Winterdienst wird von einer Firma gemacht. Dadurch haben sich die Gesamtkosten für diese Positionen verdoppelt.
    Die Hausmeisterkosten sind aufgeteilt nach Anzahl der Wohneinheiten in jedem Objekt und berücksichtigt nicht die Größe bzw. den Zustand und Pflegeaufwand der unterschiedlichen Objekte. Außerdem werden sowohl die Fahrkosten wie auch die Fahrtzeiten zwischen den Objekten mit abgerechnet und für die Verwaltung/Instandhaltung/Reparaturen lediglich 30% abgezogen, obwohl das Leistungsverzeichnis des Vertrages einen deutlich höheren Anteil vermuten lässt, da er sämtliche Kleinreparaturen erledigt und viele Verwaltungstätigkeiten.
    Für die Putzfrau werden uns 12 Std. abgerechnet, obwohl sie max. 4 Std. pro Woche arbeitet.
    Der Vermieter bzw. die Hausverwaltung reagiert bei mir gar nicht auf den Widerspruch, der auch noch andere gravierende Fehler beinhaltet (falsche Stromrechnung, Abrechnung nicht vereinbarter Wartungskosten etc.).
    Einem anderen Mieter gegenüber (der im Mieterverein ist) hat man die Kostensteigerungen abgebügelt mit der Aussage … man habe sich lediglich dem Markt angepasst, ohne auf die anderen Details wie Umlageschlüssel etc. einzugehen.
    Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten, halte das Abrechnungsverhalten aber für kriminell. Was kann ich noch tun?
    Vielen Dank für Ihren Rat!
    Martina

  • Andreas Loschke
    24. März 2017 - 09:07 Antworten

    Hallo, eine Frage – in unserer Abrechnung sind die Hausmeisterkosten doppelt angegeben. Einmal auf einem Extrazettel, angeblich die Kosten, die wir absetzen könnten und in der Abrechnung dann ein deutlich höherer Betrag. Wie müssen wir das bewerten? Wir verstehen jetzt gar nicht, wie das gemeint ist.

    Danke für den Rat!

    • Dennis Hundt
      25. März 2017 - 07:49 Antworten

      Hallo Andreas,

      möglicherweise geht es um “haushaltsnahe Dienstleistungen”?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Andreas Loschke
        25. März 2017 - 11:56 Antworten

        Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe jetzt auf Wikipedia nachgeschlagen, was haushaltsnahe Dienstleistungen sind. Kann das aber mit dem durch unseren Vermieter bestellten Hausmeister nicht in Einklang bringen, da wir keine der vom Hausmeister zu erledigenden Dienst selbst in unserem Haushalt ausführen würden. Vor allem kriege ich es nicht zusammen, dass es da 47 Eur heisst und in der Abrechnung dann 69 Eur. Also wenn ich die Hausmeistertätigkeit absetzen könnte – müsste ich doch den ganzen Betrag absetzen können oder nicht? Zudem sind die Winterkosten, die ich noch am ehesten nach der Definition auf Wikipedia diesen haushaltsnahen Dienstleistungen zuordnen könnte, extra berechnet, obwohl der Hausmeister das auch macht. Irgendwie macht mich das konfus. Sind das nicht eigentlich alles Hausmeisterkosten? Aber dann müsste ich die doch alle absetzen können – der Winterdienst steht bspw. auf der Seite mit den mutmaßlichen Dienstleistungen nicht drauf. Wäre es vielleicht besser, wir würden die Abrechnung ganz allgemein von einem Anwalt prüfen lassen? Vielen Dank für Ihre Hilfe – da blickt ein normaler Mensch nicht mehr durch. Danke nochmal!

  • Markus Englbrecht
    17. Juni 2017 - 15:44 Antworten

    Die Hausmeisterarbeiten waren über Jahrzehnte hinweg nicht Bestandteil der Mietnebenkostenabrechnung. In unserem Haus (4 Parteien) wurde die Hausmeistertätigkeit von einer Partei ausgeführt – diese hat dafür eine monatliche Mietminderung erhalten.
    Die anderen Parteien hatten keine Hausmeisterkosten zu tragen…

    Jetzt wird ab 2016 ein Hausmeister eingesetzt.
    Diese Kosten werden nun 2017 rückwirkend für 2016 per flächen-Schlüssel umgelegt.
    Das erfolgte ohne Information oder Ankündigung.
    Im Mietvertrag gibt es auch keine Klausel hierzu…

    Zudem sind die Hausmeisterkosten nicht nach Tätigkeit nach Objekt A und Objekt B (unser Mietshaus) aufschlüsselbar… der Vermieter hat einfach die unterschiedlichen Grundstücks-Flächenanteile der Objekte als Schlüssel verwendet?

    Darf der Vermieter nie berechnete HM-Kosten ohne Information/Ankündigung ansetzen?
    Darf der Vermieter einfach einen solchen Flächenschlüssel für die beiden Objekte des Hausmeisters verwenden, ohne die tatsächlich angefallenen Tätigkeiten pro Objekt zu berücksichtigen?

  • Alex
    29. Oktober 2017 - 12:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Darf das Wechseln der Glühbirnen im Treppenhaus und außen am Haus durch den Hausmeister als HK Kosten umgelegt werden? Ich finde dazu widersprechende Information im Internet. Zum einen wird das Urteil LG München I Urteil vom 23.02.2000, Az.:15 S 9348/99 zotiert aber vielleicht ist es schon überholt?
    Vielen Dank vorab!

  • Michael-Werner K.
    28. November 2017 - 12:48 Antworten

    Hallo,
    ich habe kürzlich meine Betriebskostenabrechnung für 2016 erhalten; die Umlage der Hausmeisterkosten erfolgt nach Wohneinheiten, wobei insgesamt 38.167,39 Euro auf einen Verteilerschlüssel von 112.0003 umgelegt werden. Der Hausmeister ist nicht fest angestellt, es handelt sich vielmehr um einen Hausmeisterservice. Laut Recherchen sollen die Hausmeisterkosten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen, wobei ein Betrag von 0,50 Euro pro m²/Monat als (noch) angemessen angesehen wird. Von diesem Betrag ausgehend zahle ich 190,40 Euro zu viel an Hausmeisterkosten. Die geforderte Aufschlüsselung nach umlage- und nicht umlagefähigen Kosten wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Unter anderem ist der Hausmeister auch als ‘Makler’ für die Wohnungen des Hauses tätig; sein Name und seine Telefonnummer erscheinen jedenfalls in entsprechenden Anzeigen, er zeigt Mietinteressenten die Wohnungen und macht auch die Übergaben. Des weiteren werden von ihm (bzw. seinen Mitarbeitern) Wohnungen im Hause geräumt, instandgesetzt, teilweise Laminat verlegt etc. pp – also alles Arbeiten, die mit Sicherheit nicht umlagefähig sondern vom Eigentümer zu zahlen sind. Selbst bei Festanstellung eines Hausmeisters würde dieser meiner Ansicht nach nicht über 3.180 Euro monatlich an Gehalt bekommen; unangemessen erscheint mir dieser Betrag selbst dann, wenn nach Aussage des Hausmeisters er oder seine Mitarbeiter mehrmals in der Woche (stundenweise) im Hause sind. Ich wohne jetzt seit 2010 in diesem Haus, und in keinem Jahr lagen die Hausmeisterkosten unter 36.000,00 Euro; Rückfragen, wie sich diese hohen Kosten zusammen setzen, wurden entweder gar nicht oder nur mit Wischi-Waschi-Erklärungen beantwortet. Nach meiner Kenntnis stellt der Hausmeister(service) monatlich eine Pauschalrechnung, aus der aber auch nicht ersichtlich ist, was genau er macht bzw. gemacht hat.
    Sehe ich es richtig, daß diese Hausmeisterkosten deutlich zu hoch sind, nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und auch nicht den Vorschriften der Betriebskostenabrechnung entsprechen? Was sollte ich jetzt tun?

    • Dennis Hundt
      28. November 2017 - 15:49 Antworten

      Hallo Michael-Werner,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann die Höhe leider nicht beurteilen, da ich die Anlage, das Aufgabenfeld und die Lage der Immobile (z.B. Dresden oder Düsseldorf) nicht kenne. Gerade bei der Umlage nach Wohnungen, werden Mieter kleinerer Wohnung pro Quadratmeter höher belastet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Michael-Werner K.
        28. November 2017 - 17:31 Antworten

        Hallo,
        danke für die schnelle Antwort. Die Immobilie liegt in Heidelberg; sicherlich nicht die preiswerteste Stadt in Deutschland, aber dort immerhin doch in einer der preisgünstigeren Wohngegenden. Daß kleinere Wohnungen gerade bei der Umlage nach Wohnungen höher belastet werden, mag für kleinere Wohnhäuser stimmen, nicht aber für Häusern mit 100 oder mehr Wohnungen (je mehr Wohnungen des weniger Anteil an den Gesamtkosten). Und es will sich mir auch nicht erschließen, daß in dem Fall das Prinzip der genannten 50 Cent pro m²/Monat und auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit keine Anwendung findet. Die Tätigkeit des Hausmeisters in der Immobilie besteht hauptsächlich aus der Reinigung des Treppenhauses und der Flure sowie der Waschküche, wobei oftmals 3-4 Wochen zumindest im Treppenhaus oder auch vor dem Haus (viele legen Werbung z.B. auf der Briefkastenanlage ab, so daß bei Wind alles durch die Gegend fliegt) nichts gemacht wird. Des öfteren werden allerdings in den Appartements selbst Arbeiten durchgeführt… sei es nun der Einbau einer neuen Küche, Renovierung oder ähnliches, also Tätigkeiten, die nicht auf die Mieter umlegbar sind, von den bereits erwähnten Maklertätigkeiten ganz zu schweigen. Höflich ausgedrückt kann man sagen, daß die reine Hausmeistertätigkeit als solche sehr großzügig ausgelegt wird, und wie bereits erwähnt, gibt es keinerlei Aufschlüsselung nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten sondern nur jeden Monat eine Pauschalrechnung.

        • Dennis Hundt
          28. November 2017 - 17:48 Antworten

          Hallo Michael-Werner,

          ich persönlich würde davon ausgehen, dass das Hausmeisterunternehmen für artfremde Arbeiten auch separate Rechnungen ausstellt. Die Sie als Mieter garnicht einsehen können.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • M.S.
    17. April 2018 - 09:50 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgende frage.

    Auf meiner aktuellen Nebenkostenabrechnung habe ich bemerkt, dass der Lohn des Hausmeister sich um 400€ monatlich erhöht hat. (Von ca. 1.350,00€auf 1.750.00€. Darf der Vermieter dies einfach auf die Partein umlegen, ohne Sie vorher darüber in kenntnis zu setzen?

    Zudem ist der Hausmeister noch für andere Objekt in der Umgebung zuständig, d.h. laut Aussage des Vermieteres wäre er nur 3 Tage die Woche für unsere Wohnanlage zuständig.

    Der Hausmeister ist Angesteller bei der Liegenschaftsverwaltung, welche auch gleichzeitig der Eigentümer ist.

  • Wilhelm Hoepfner
    24. Mai 2019 - 23:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    in unserer NK Abrechnung steht bei den Hausmeisterkosten, das 60% für unser Objekt anfallen und 40% für ein benachbartes Gebäude.
    Müssen wir wirklich die Hausmeisterkosten für ein Gebäude bezahlen in dem wir nicht wohnen? Da leben andere Mieter die Räumlich von uns getrennt sind. Das einzige was die Häuser Verbindet sind die Parkplätze. Das Nachbarhaus hat sogar einen anderen Straßennamen.

    Danke für Ihre Hilfe im Voraus

  • Klaus D.
    6. Oktober 2019 - 11:45 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    sind alle Betriebskosten des Hauswarts über die Position Hauswart abzurechnen?
    Wir haben eine Pelletsheizung die vom Hauswart wöchentlich gereinigt werden muss.
    Müssen diese Kosten nicht richtigerweise in die Position Heizkosten.
    Die Verteilerschlüssel sind ja unterschiedlich.
    Das Haus hat 11 Parteien.

    Viele Grüße
    Klaus D.

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2019 - 15:05 Antworten

      Hallo Klaus,

      ja, die Kosten müssten m.E. abgegrenzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lea Becker
    8. Januar 2020 - 13:08 Antworten

    Hallo, ich habe eine Nebenkostenabrechnug erhalten.
    Betrifft die Müllentsorung vom Hausmeisterdienst.
    Im Haus wohnen 7 Parteien. 4 Mieter und 3 Eigentümer.
    Ein Eigentümer trägt seine Mülltonnen selber heraus und hat dadurch einen viel kleineren Anteil zu bezahlen, obwohl viel größere Wohnung vorhanden..
    Mein Mieter verbietet mir aber die Mülltonnen selber rauszustellen.
    Meine Frage: Darf der das, da zum Nachteil der anderen und es ist ja Unfair das dadurch die Gesamtsumme auf die anderen umgelegt wird.
    Wenn jetzt die anderen zwei Eigentümer das auch noch vorhaben, sind ja die Mieter benachteiligt.
    Vielen Gruß

    • Dennis Hundt
      8. Januar 2020 - 22:57 Antworten

      Hallo Lea,

      wenn mehr Nutzer Ihre Mülltonnen selbst rausstellen, sinken doch auch die Gesamtkosten für das rausstellen der Mülltonnen?! Damit bleibt die Belastung des Einzelnen einigermaßen konstant.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rosi Fronauer
    6. Juli 2020 - 14:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    kann eine Behörde (Vermieter) Kosten für einen dritten Hausmeister umlegen ?
    Fall: Es sind 2 Hsm. fest bei uns (Behörde) beschäftigt. Einer wird krank u. fällt längere Zeit (ca. 1 Jahr) aus. Es wird für ihn eine Vertretung eingestellt. Die Kosten für die Vertretung sind meines Wissens ja umlagefähig.
    Können die Kosten für den erkrankten Hausmeister (KG-Zuschuss u. AG-Anteil an Betriebsrente) zusätzlich noch umgelegt werden ?

    Vielen Dank.

  • Maja L.
    11. April 2023 - 12:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    leider bin ich derzeit total aufgeschmissen und hoffe, dass Sie mir helfen können.
    Ich muss die Nebenkostenabrechnungen für einige Objekte machen. Es geht hier um die umlage der Hausmeisterkosten. Wie berechne ich die Hausmeisterkosten, wir haben 3 interne Hausmeister welche Lohn incl. Lohnnebenkosten erhalten. Wie berechne ich diese Kosten, damit ich diese korrekt auf die einzelnen Objeke umlegen kann? Muss ich hier mit Stundenlohn rechnen? Wie errechne ich diesen oder muss ich hier mit Euro / m² / Monat rechnen… wie errechne ich diesen?

    Ich hoffe Sie können mir helfen, sodass ich mit meinen Abrechnungen weiterkomme.

    Vielen Dank
    Maja

    • Dennis Hundt
      11. April 2023 - 20:24 Antworten

      Hallo Maja,

      entscheidend sind die Arbeitgeber-Lohnkosten (also inkl. aller Lohnnebenkosten). Es können nur die Stunden umgelegt werden, die auf umlagefähige Arbeiten entfallen sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maja L.
    12. April 2023 - 08:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    also müsste ich errechnen, wie viele Std. ein Hausmeister an einem Objekt war daraus die Std. ziehen, welche nicht umlagefähig sind. Wie errechne ich dann den Std. Lohn?

    Viele Grüße
    Maja

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