Der Vermieter darf diejenigen Nebenkosten auf den Mieter umlegen, die er im Mietvertrag mit dem Mieter vereinbart hat. Dabei kann er auch auf die Auflistung in § 2 Betriebskostenverordnung verweisen.
Typische Nebenkosten sind Grundsteuern, Kosten der Wasserversorgung und des Betriebs der Heizungsanlage, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Kosten für Gartenpflege oder Hauswart. Sonstige Betriebskosten sind umlagefähig, sofern diese einmalig und nicht durch einen konkreten Anlass bedingt anfallen. Auch die Berechnung fiktiver Kosten eines Dienstleistungsunternehmens für Eigenarbeiten des Vermieters ist erlaubt. In diesen Bereichen gibt es immer wieder Streitigkeiten.
- Hier finden Sie eine Liste mit den umlagefähigen Nebenkosten.
30. Juli 2017 - 08:04
Ich bin Mieterin einer Wohnung seit 2005. 2014 erfolgte die Umwandlung der Wohnungen in Eigentum. In der neuen Betriebskostenabrechnung verdoppelt sich der Betrag für die Grundsteuer.
Meine Wohnung steht lt. Eigentümer nicht zum Verkauf.
Ist das ok?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank
Margrit Böhm
30. Juli 2017 - 09:15
Hallo Margrit,
hinterfragen Sie den Betrag. Vielleicht gab es zuvor einen Fehler in de Umlage? Im Zweifel sollten Sie sich den Grundsteuerbescheid zeigen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt