Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsperiode binnen Jahresfrist erstellen. Eine sich daraus ergebende Nachforderung verjährt nach 3 Jahren.
Verjährungsbeginn ist der erste Januar des auf die Entstehung der Forderung folgenden Jahres. So verliert eine Nachforderung für das Abrechnungsjahr 2011 zum 31.12.2015. Mit dem Eintritt der Verjährung kann der Vermieter vom Mieter keine Nebenkosten mehr einfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat sich der Nebenkostenabrechnung eine Nachforderung bestimmter Kosten ausdrücklich vorbehalten, die er aus unverschuldeten Gründen bis dahin nicht abrechnen konnte.
- Lesen Sie hier unseren ausführlichen Leitartikel zur Verjährung der Nebenkosten und deren Abrechnung.
4. Februar 2016 - 12:26
Hallo Herr Hundt,
mir ist bei der Nebenkostenabrechnung ein Fehler aufgefallen : ich habe nur die Haftpflichtversicherung berechnet, die Gebäudehaftpflicht fällt jährlich höher aus), kann ich den Betrag rückwirkend für mehrere Jahre abrechnen? Geht das?
Danke & Gruß,
Elli
5. Februar 2016 - 04:37
Hallo Elli,
nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine eine Korrektur im Grunde nicht möglich. Mehr dazu hier: Nebenkostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist
Viele Grüße
Dennis Hundt
31. Januar 2018 - 18:16
In der Beispiel-Rechnung wird das Abrechnungsjahr 2011 angenommen und eine Verjährung zum 31.12.2015 errechnet. Das sind nach meinem Verständnis 4 Jahre und nicht 3 Jahre.
24. Juni 2020 - 08:18
Meine Vermieterin hat schon seit 2017 keine Nebenkostenabrechnung mehr erstellt.Es besteht aber noch laut meiner Berechnung eine Nachzahlung an.Darf Sie dieses noch nachfordern.
24. Juni 2020 - 15:17
Hallo Herr / Frau Gronau,
Ihre Vermieterin ist an die Abrechnungsfrist gebunden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25. Juni 2020 - 08:12
Aber wenn sie jetzt abrechnen will darf sie die offenen Beträge von 2017 noch nachfordern.