Nur eine gepflegte Wohnung bietet Wohnwert. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. So liegt die laufende Instandhaltung ausschließlich in seiner Verantwortung. Instandhaltungskosten sind nicht auf den Mieter umlegbar und haben in der Nebenkostenabrechnung nichts zu suchen. Beispiel: Der Vermieter
Also: Instandhaltungskosten und Instandsetzungskosten (Reparaturarbeiten) sind regelmäßig keine umlagefähigen Nebenkosten. Charakteristisch für umlagefähige Nebenkosten ist der Umstand, dass sie fortlaufend (zeitlicher Abstand nicht mehr als 6 Jahre) entstehen. Instandhaltungs- und Instandsetzungs-/Reparaturmaßnahmen werden aber durch einen konkreten Anlass hervorgerufen und entstehen somit in diesem Sinne nicht fortlaufend oder regelmäßig.
Demgemäß grenzt § 1 I BetrKV die umlagefähigen Nebenkosten ausdrücklich von den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (Reparatur) negativ ab.
Inhaltlicher Überblick: Sind die laufenden Instandhaltungen umlegbar?
3. Übertragung von Instandhaltungsmaßnahmen auf den Mieter
1. Was ist Instandhaltung?
Beispiel: Die Eindeckung des altersschwachen, aber noch dichten Daches mit neuen Ziegeln gehört zu den Instandhaltungskosten. Regnet es wegen undichter Ziegel durch und wird neu eingedeckt, entstehen Instandsetzungskosten. Allesamt sind keine umlagefähigen Nebenkosten.
Nur die Beseitigung von Mängeln gehört also zur Instandhaltung und Instandsetzung. Auch Vorsorgemaßnahmen gehören dann noch zur Instandhaltung, wenn Erneuerungen schon getätigt werden, bevor sich eine Situation in einen Mangel entwickelt (BGH ZMR 2007, 361).
2. Was ist Instandsetzung?
Instandsetzung (Reparatur) ist die Behebung von eingetretenen Schäden, deren Auftreten überraschend ist oder die durch die unterlassene Instandhaltung oder die Einwirkung Dritter entstehen. Beispiel: Bröckelt der Putz an der Fassade ab oder fällt die Heizung aus, muss der Vermieter Fassade und Heizung instand setzen.
3. Übertragung von Instandhaltungsmaßnahmen auf den Mieter
Ungeachtet dessen, können Vermieter und Mieter mietvertraglich vereinbaren können dass der Mieter gewisse Instandhaltungsmaßnahmen in eigener Verantwortung übernehmen muss. So kann der Vermieter dem Mieter Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen übertragen. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag. In der Nebenkostenabrechnung spielen diese Kosten dann auch keine Rolle.
a. Schönheitsreparaturen
… dienen der Erhaltung des Wohnwerts. Sie sind in bestimmten zeitlichen Abständen durchzuführen, vorausgesetzt, der Mieter hat die Räumlichkeiten in dieser Zeit abgewohnt. Beispiel: Die Raufasertapeten sind vergilbt und müssen neu gestrichen werden.
b. Modernisierungsmaßnahmen (Dach wird erneuert, Einbau einer neuen Heizungsanlage)
… sind keine Schönheitsreparaturen und gehen auch über die reine Instandhaltungsarbeiten hinaus. Auch sie obliegen immer dem Vermieter. Allenfalls begründen sie das Recht des Vermieters, die Miete nach Vorgabe des Gesetzes zu erhöhen.
c. Kleinreparaturen/Bagatellschäden
Mietvertraglich kann vereinbart werden, dass der Mieter Kleinreparaturen übernimmt und kleinere Schäden innerhalb der Wohnung beseitigt. Voraussetzung ist, dass solche Bagatellschäden einen Betrag von ci. 50 bis 75 € nicht übersteigen. Außerdem muss der Mietvertrag für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) eine Höchstgrenze (ci. 200 €) vorsehen, falls mehrere Bagatellschäden im Jahr anfallen. Insgesamt sollte die Belastung des Mieters nicht mehr als 8 % der Jahresmiete ausmachen.
4. Was sind Wartungsarbeiten?
In der Praxis ist die Abgrenzung der Instandhaltungskosten zu den echten umlagefähigen Nebenkosten schwierig, da Wartungsarbeiten oft auch Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten beinhalten. Beispiel: Bei der umlagefähigen Dachrinnenreinigung werden auch Undichtigkeiten ausgebessert oder Teile ersetzt.
Gehen Wartungsarbeiten über die bloße Kontrolle, Pflege und Erhaltung hinaus, muss der Vermieter daher nach umlegungsfähigen (Lohnkosten für Kontrolle, Reinigung, Pflege) und nicht umlegungsfähigen Kosten (Materialaufwand) unterscheiden, und die umlagefähigen Nebenkosten für die Wartungsarbeiten herausrechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung des Handwerkers keine Differenzierung, kann der Vermieter die Nebenkosten schätzen (LG Hamburg ZMR 2001, 971).
Hauswarttätigkeiten, die bei der Pflege von Einrichtungen und zur Verhinderung eines Schadens anfallen, sind umlegungsfähig, Kosten für Erneuerungsarbeiten (Instandhaltung, Instandsetzung) hingegen nicht (Schmid Mietrecht S.805).
23. März 2016 - 13:28
Gibt es eine jährliche Höchstgrenze bei den Betriebskosten für z. B. Dachrinnenwartungs-Arbeiten? Diese Wartung wird mehrmals innerhalb eines Jahres durchgeführt, da hier hoher Kiefernbaumbestand ist. Für 2015 muss ich 290 Euro nur für Dachrinnenreinigung zahlen, ist das noch rechtens?
23. März 2016 - 13:45
Hallo Elke,
das Artikel hier hilft Ihnen: Nebenkosten weichen stark vom Durchschnitt ab – Rechte des Mieters?
Viele Grüße
Dennis Hundt
6. März 2019 - 12:35
Es sollen aus dem Posten der laufenden Instandhaltung die Kosten für die Beschädigung eines Privat-Kfz unseres Hauswartes bezahlt werden. Das Kfz stand in der Tiefgarage unserer Anlage und wurde dort zerkratzt. Ist so etwas rechtens?
6. März 2019 - 14:18
Hallo Alfred,
das diese Kosten nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören, ist hier vermutlich jeden klar. Schauen Sie ins BGB, wie dort die Nebenkosten definiert sind, dass hilft schon.
Viele Grüße
Dennis Hundt