Ja, er muss. Verstirbt ein Mensch, geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerbe) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Der Übergang tritt kraft Gesetzes ein (§ 1922 BGB). Der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Beteiligten. Es findet keine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten auf den Erben statt. Der Erbe wird Gläubiger eventueller Forderungen des Erblassers. Zugleich wird er aber auch Schuldner seiner bestehenden Verbindlichkeiten. Das Gesetz spricht von der Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB).
Erbe ist die diejenige Person, die nach dem Gesetz als gesetzlicher Erbe berufen oder als Erbe testamentarisch durch den Erblasser bestimmt wurde.
Mehr zu dem Thema: Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters
Nebenkostennachzahlung ist Nachlassverbindlichkeit
Eine Nebenkostennachzahlung ist eine Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Vermieter. Verstirbt der Erblasser (Mieter), haftet der Erbe des Mieters auch mit seinem Privatvermögen für die Nebenkostennachzahlung. Verweigert er die Nebenkostennachzahlung, kann ihn der Vermieter verklagen und die titulierte Forderung vollstrecken. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Nebenkostennachzahlung erst nach dem Tode des Erblassers entstanden ist. Maßgeblich ist allein, dass der Erblasser als Mieter gegenüber dem Vermieter für die Zahlung der Nebenkosten verantwortlich war. Eine Ausnahme besteht lediglich für Geldstrafen (§ 459c III StPO) und Geldbußen (§ 101 OWiG, § 45 AO).
Nach § 2014 BGB hat der Erbe das Recht, drei Monate lang die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern und in dieser Zeit die Forderungen zu prüfen (Dreimonatseinrede).
Eine eventuelle Mahnung des Vermieters, die gegenüber dem Erblasser ausgesprochen wurde, wirkt gegen den Erben fort. Hat der Vermieter bereits Zahlungsklage gegen den Erblasser eingereicht, wird der Rechtsstreit zunächst unterbrochen, um dem Erben hinreichende Gelegenheit zu geben, sich auf das Verfahren einzustellen (§ 239 ZPO).
Die Erbschaft fällt also automatisch an, und zwar auch dann, wenn der Erbe von seiner Erbschaft überhaupt nichts weiß. Er haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen für eventuelle Verbindlichkeiten des Erblassers. Sein Vermögen verschmilzt mit dem Nachlass. Besteht der Nachlass im Extremfall ausschließlich aus Verbindlichkeiten, muss der Erbe darüber entscheiden, ob er das Erbe überhaupt antreten will.
Gegenmaßnahmen des Erben
Der Erbe kann die Erbschaft aber auch antreten und seine persönliche Haftung auf den Nachlass beschränken. Dazu kann er die Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen (§ 1975 BGB).
Bei der Nachlassverwaltung wird der Nachlass mit den Verbindlichkeiten vom Vermögen des Erben abgetrennt. Ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter prüft dann den Nachlass. Erweist er sich als überschuldet, kann letztlich ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass genügend Barmittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu decken. Sind keinerlei Barmittel vorhanden, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Dann bleibt dem Erben nur noch die endgültige Ausschlagung der Erbschaft.
25. September 2015 - 10:43
Was passiert wenn jemand verstirbt, die Tochter die Wohnung kündigt mit dem Hinweis des Totenscheins, der Kündigung entsprochen wird und die Tochter (als mögliche Erbin) das Erbe dann doch ausschlägt? Kann der Vermieter entsprechende Nachweise des Amtsgerichtes einfordern um nicht im guten Glauben zu handeln? Wenn nun 6 Monate nach der Kündigung die Nebenkostenabrechnung fristgerecht erstellt wird, der Vermieter der Tochter ein mögliches Guthaben ausbezahlt und sich dann haraus stellt, dass die Tochter das Erbe ausgeschlagen hat, nicht erbberechtigt war oder andere Erben benannt wurden. Können die eingetretenen Erben den Vermieter dann verklagen weil er das Guthaben jemandem ausgezahlt hat der gar nicht erbberechtigt war, dem vermieter aber gegenüber immer so aufgetreten ist? Das gleiche gilt dann entsprechend bei einer Nachzahlung.
27. September 2015 - 13:35
Hallo Oliver,
ich denke Sie sollten sich für Ihren speziellen Fall rechtlichen Rat einholen.
Viele Grüße
Dennis Hundt