In der Praxis von Nebenkostenabrechnungen geht es immer wieder um die Abgrenzung formeller Fehler gegenüber inhaltlichen Fehlern. Die Problematik ist oft Anlass für Streitigkeiten, die sich bei Kenntnis der Begriffe wenigstens teilweise vermeiden lassen.
Wo liegt das Problem?
Es ging in diesem Fall also nicht darum, dass der Vermieter den Abrechnungsmaßstab als solchen ändert. Problem war, dass er die Wohn- und Gewerbeflächen unterschiedlich nach ihrer Quadratmeterzahl erfasste und sich daraus zwangsläufig unterschiedliche Verbrauchswerte für den einzelnen Mieter ergaben. Der Abrechnungsmaßstab nach der Fläche blieb unverändert.
Info: Kann der Vermieter Abrechnungsmaßstab ändern? – Voraussetzungen
Warum ist eine solche Abrechnung formell ordnungsgemäß?
Eine formell ordnungsgemäß erstellte Nebenkostenabrechnung setzt voraus, dass der Mieter als durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mensch die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Angaben gedanklich und rechnerisch nachvollziehen kann.
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dazu gehören die Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der maßgeblichen Verteilerschlüssels, Berechnung des Mieteranteils und Abzug seiner Vorauszahlungen. Der Bundesgerichtshof stellt allein darauf ab, dass eine auf Flächenanteilen beruhende Nebenkostenabrechnung bereits dann formell ordnungsgemäß erstellt ist, wenn sie für die Mieter aus sich heraus nachvollziehbar ist.
So war es auch im vorliegenden Streitfall. Die vom Vermieter erstellten Nebenkostenabrechnungen waren inhaltlich verständlich. Der Mieter konnte nachrechnen, was abgerechnet wurde. An dieser Stelle liegt der Ansatz für die Problematik. Der Mieter beanstandete, dass die formell richtige Abrechnung inhaltlich fehlerhaft war und sich seiner Meinung nach ein anderes Rechenergebnis hätte ergeben müssen.
So entsteht das Problem!
Der dafür richtige Weg besteht darin, dass der Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Vermieters nimmt und feststellt, ob und wo der inhaltliche Fehler besteht. Er muss konkret begründen, warum der Vermieter inhaltlich fehlerhaft abgerechnet hat. Konkret hätte der Mieter in diesem Fall den Flächenansatz beanstanden müssen. Allein zu sagen, die sich ergebenden Abrechnungswerte sind fehlerhaft, genügt nicht. Korrigiert der Vermieter diesen eventuell inhaltlichen Fehler nicht, muss der Mieter bei Gericht klagen und die Abrechnung gerichtlich überprüfen lassen. Im Prozess muss der Vermieter dann genau darlegen und beweisen, warum er einen bestimmten Flächenansatz vorgenommen hat. Kann er dies nicht plausibel erläutern, ist seine Abrechnung inhaltlich fehlerhaft und eine Nachzahlungsforderung unbegründet.
Inhaltliche Fehler sind auch nach Ausschlussfrist korrigierbar
Bei inhaltlichen Fehlern kommt hinzu, dass der Vermieter den Fehler auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 III S. 3 BGB berichtigen kann. Bei formellen Fehlern ist ihm dies nicht mehr möglich, da er die ordnungsgemäße formelle Nebenkostenabrechnung nur innerhalb der Ausschlussfrist erstellen kann und Korrekturen nach Fristablauf nicht mehr möglich sind.
Risiko für Mieter: Kündigung!
Für den Mieter liegt das Risiko darin, dass der Vermieter aufgrund einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung und einer damit verbundenen Nachzahlungsforderung das Mietverhältnis durchaus fristlos kündigen
Link: Verzug mit Nachzahlung aus Nebenkostenabrechnung rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietvertrages
kann, wenn der Mieter die Nachzahlung verweigert. Voraussetzung dafür ist nur noch, dass die Nachzahlungsforderung einen Betrag erreicht, der einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmacht (§ 543 BGB).
Ähnliche Fallgestaltungen
In diesen Fällen ist es für den Mieter nicht möglich, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Aus diesem Grunde sind solche Abrechnungen formell unwirksam. Eventuelle Nachforderungen kann der Vermieter nicht einfordern. Eine eventuelle fristlose Kündigung wäre unberechtigt.
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