Wohnen Mieter und Vermieter unter einem Dach kann dies zu Komplikationen führen. Das muss es aber nicht: manchmal ergeben sich dadurch auch Erleichterungen. So zum Beispiel bei dem Thema der Nebenkostenabrechnung, denn bei einer vermieteten Einliegerwohnung kann die Abrechnung vereinfacht gestaltet werden. Der Umfang der umlagefähigen Nebenkosten ist zwar derselbe wie bei einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus, allerdings kann der Umlageschlüssel frei bestimmt werden. Etwas schwieriger wird es nur wenn der Vermieter auszieht und die Einliegerwohnung, dann keine mehr ist.
Erfahren Sie in dem nachfolgenden Artikel welche Besonderheiten bei der Nebenkostenabrechnung für eine Einliegerwohnung zu beachten sind und was passiert, wenn der Vermieter aus dem gemeinsamen Haus auszieht.
Inhalt: Nebenkostenabrechnung bei einer Einliegerwohnung
I. Allgemein: Wann liegt eine Einliegerwohnung vor?
I. Allgemein: Wann liegt eine Einliegerwohnung vor?
II. Besonderheiten für die Nebenkostenabrechnung
Die allgemeinen Grundsätze zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, die zu beachtenden Fristen und die Bestimmungen zur Umlagefähigkeit einzelner Nebenkosten gelten auch bei der Einliegerwohnung in vollem Umfang.
Als einzige wesentliche Besonderheit ist für die Einliegerwohnung festzuhalten, dass hier die Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung durch eine mietvertragliche Regelung zwischen Vermieter und Mieter ausgeschlossen werden kann.
Nach § 2 Heizkostenverordnung ist bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird, die Anwendung der Heizkostenverordnung vertraglich abdingbar. Das bedeutet, die Ausschlussmöglichkeit gilt
- für eine Mietwohnung in einem vom Vermieter selbst genutzten Zweifamilienhaus oder
- für eine Einliegerwohnung im Haus des Vermieters.
Der Vorteil einer solchen Vereinbarung ist, dass
- keine Heizkostenabrechnung erstellt werden muss
- keine zwingende verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu erfolgen hat.
Wichtig ist hier allerdings, dass eine solcher Ausschluss im Mietvertrag zur Einliegerwohnung ausdrücklich vereinbart sein muss. Ist von der vertraglichen Ausschlussmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden, bleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften zur Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Die Heizkostenverordnung gilt dann auch für die Nebenkostenabrechnung bei der Einliegerwohnung.
28. Januar 2018 - 16:26
Sind die Kosten für den Tank-TÜV (alle 5 Jahre) umlagefähig?
25. Juli 2024 - 16:49
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir vermieten eine Einliegerwohnung und lassen die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig von einem externen Dienstleister erstellen.
Hierfür bekommen wir mit der Abrechnung der Heizkosten jeweils auch eine separate Rechnung für die Miete der Mengenzähler sowie auch über die Erstellung der Abrechnung. Diese sind umlagefähig. Wie aber ist hierbei der Umlageschlüssel?