Go to Top

Vorauszahlung mit Nebenkostenabrechnung erhöhen? Oder wann?

Nebenkostenabrechnung bekommen und nun sollen die monatlichen Nebenkostenzahlungen erhöht werden? Gerade dann, wenn sich über das Jahr erhebliche Nachzahlungsbeträge für die Nebenkosten ansammeln, wollen Vermieter sich schnellstmöglich für das kommende Abrechnungsjahr absichern und die Nebenkostenzahlungen erhöhen. So entgehen sie zu hohen Vorauszahlungen aus der eigenen Tasche und ersparen sich Streit mit dem Mieter um Nachzahlungsbeträge. Das Gesetz sieht so eine Anpassungsmöglichkeit auch ausdrücklich in § 560 BGB vor.

Doch kann der Vermieter die Nebenkosten so einfach von heute auf morgen erhöhen? Sind die Kostenerhöhungen nicht vorher anzuzeigen? Hier erfahren Sie welche Fristen Vermieter einhalten müssen, wenn Sie die Nebenkostenzahlungen erhöhen wollen.

I. Kostenerhöhung: Dem Mieter vor der Nebenkostenabrechnung Bescheid geben?

Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet Kostenerhöhungen bei den Nebenkosten anzuzeigen. Schließlich gibt es ja die Nebenkostenabrechnung bei der dann alles detailliert abgerechnet wird.

Sollen die monatlichen Vorauszahlungen erhöht werden, kann der Vermieter das in einem angemessenen Verhältnis tun. Er darf auch sogleich in dem übernächsten Monat nach der Erklärung der Erhöhung die Zahlung des neuen Betrages verlangen. Der Mieter muss nicht vorgewarnt werden und auch nicht einverstanden sein.

II. Fristen für die Erhöhung der Nebenkosten

Zeitlich ist der Vermieter für die Erhöhung der Nebenkosten zwar nicht gebunden, aber die Erhöhung der Nebenkosten ist nach einer Abrechnung vorzunehmen.

Eine rückwirkende Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen ist nicht wirksam.

Bei der Nebenkostenpauschale, bei der es keine Abrechnung, muss für eine Erhöhung der Nebenkosten ein Erhöhungsvorbehalt im Mietvertrag existieren und tatsächlich eine Kostenerhöhung stattfinden. Unter den Voraussetzungen des § 560 Abs. 2 BGB kann sich eine Kostenerhöhung daher allenfalls auf den Beginn des dem Erhöhungsverlangen vorausgehenden Kalenderjahres beziehen. Die Kostenerhöhung ist dann innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung schriftlich und unter Angabe des Grundes mit Erläuterung zu erklären, § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB).

III. Fazit

Vermieter müssen die Erhöhung bei den Nebenkosten nicht vorher anzeigen. Das Recht der Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung oder Nebenkostenpauschale besteht unabhängig von einer Anzeigepflicht. Welchen sonstigen Voraussetzungen von Vermietern einzuhalten sind, lesen sie hier: Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung – Nebenkostenabrechnung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert