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Mietwohnung: Wer zahlt die Wartung der Gastherme? Sind es Nebenkosten?

Jährliche Wartung und Instandhaltung mit Kosten von rund 200,00 Euro, das empfehlen die Hersteller von Gasthermen. Sachgerecht durchgeführt von spezialisiertem Fachpersonal, so sollen die Arbeiten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den technischen Regeln der Gasinstallation (TRGI) des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs erledigt werden.  Aber auf wessen Kosten? Erfahrene Mieter wissen: Instandhaltungen sind Sache des Vermieters. Gehören die Wartungskosten für die Gastherme dazu?

Was kann bei der Wartung der Gastherme auf den Mieter an Kosten zukommen? Gibt es eine Möglichkeit für den Vermieter die Kosten für die Wartung bei den Nebenkosten umzulegen? Was geht und was nicht — erklärt der folgende Artikel.

I. Warum Wartungsarbeiten nicht gleich Instandhaltungsarbeiten sind

Ganz so einfach ist das nicht zu erklären, denn richtigerweise ist die Wartung ein Teil der Instandhaltung. Schließlich soll mit der Wartung die Funktionsfähigkeit und der Wert einer technischen Anlage erhalten werden. Das versteht man allerdings u.a. auch unter einer Instandhaltung.

Die Instandhaltung geht aber noch einen Schritt weiter und beinhaltet außerdem Reparaturen, den Austausch oder die Erneuerung einzelner Teile einer Anlage und Co. Alles damit die Betriebsbereitschaft gewährleistet bleibt.

Bei der Wartung einer Gastherme wird also tatsächlich teilweise eine Instandhaltung vorgenommen — zumindest bis zur Grenze von Reparaturen o.ä. Die Übergänge zwischen Wartung und Instandhaltung sind fließend. Anhand welcher Merkmale man darüber hinaus eine Abgrenzung vornehmen kann, wird hier kurz erklärt: Abgrenzung zwischen umlagefähigen Wartungskosten und Instandhaltungskosten.

II. Welche Kosten der Wartung zu den Nebenkosten zählen

Im Bereich der Nebenkosten einer Mietwohnung gehören die meisten Wartungsarbeiten zu den umlagefähigen Nebenkosten. Das bedeutet, der Mieter zahlt diese Wartungsarbeiten durch seine monatlichen Vorauszahlungen mit. Für die Wartung von Gasthermen ist die Umlagefähigkeit als Teil der Nebenkosten in § 2 Absatz 1 Nr. 4 d Betriebskostenverordnung ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Das heißt, Wartungskosten für Gastherme sind umlegbare Nebenkosten.

Die Höhe der Kosten ist nicht beschränkt. Mieter tragen die einzelnen Nebenkosten grundsätzlich in derselben Höhe, wie sie bei dem Vermieter anfallen. Das gilt für alle Nebenkosten — egal, ob sie aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung umgelegt werden. Eine Kosten-Obergrenze für die Wartung der Gastherme gibt es nicht. Wie bei anderen Nebenkostenarten ist aber auch hier das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung und der Verursachung von Betriebskosten zu beachten, nach § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB (vgl. BGH, Entscheidung vom 07.11.2012, Az.: VIII ZR 119/12).

Nicht zahlen muss der Mieter allerdings Reparaturarbeiten, die unter den Wartungsarbeiten mit abgerechnet werden! Fallen bei der Wartung der Gasthermen nämlich Reparaturen an oder werden bestimmte Anlagenteile (auch Kleinstteile!) ausgetauscht, sind das keine Wartungskosten. Solche Kosten zahlt der Vermieter bzw. sind von ihm zu zahlen.

Hat man als Mieter den Verdacht, dass der Vermieter unter den Wartungskosten versteckte Reparaturkosten abrechnet, sollte man sich die Belege bzw. die Rechnung der Wartungsfirma zeigen lassen. Wie einfach das geht, zeigt der Beitrag: Musterbrief: Belegeinsicht Nebenkostenabrechnung. Ihr Vermieter verweigert die Einsicht in die Rechnung? Dann sollten Sie das wissen: Nebenkostenabrechnung: Diese Belege kann der Mieter verlangen.

III. Wer für die Wartung der Gastherme verantwortlich ist

Das die Wartung durchgeführt wird, ist eigentlich eine Sache des Vermieters. Der Vermieter ist als Betreiber der Gasinstallation für deren Wartung verantwortlich. Er hat die entsprechenden Firmen zu beauftragen und kann das auch nicht durch eine mietvertragliche Wartungsvereinbarung auf den Mieter abwälzen. Das heißt eine Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter verpflichtet sein soll die Wartung der Gastherme vorzunehmen oder eine Fachfirma zu beauftragen, ist unwirksam (vgl. BGH, Entscheidung vom 06.05.1992, Az.: VIII ZR 129/91). In einer mietvertraglichen Wartungsvereinbarung kann lediglich die Kostenlast für die Wartung auf den Mieter übertragen werden.

Ausnahmefälle, in denen der Mieter zu einer Vornahme der Wartung verpflichtet sein kann, sind nach aktuellem Recht nur bei individualvertraglicher Vereinbarung denkbar.

IV. Fazit: Kosten für Wartung der Gastherme trägt Mieter

Mieter können in einem Mietvertrag regelmäßig nicht dazu verpflichtet werden, eine Firma für die Wartung der Gastherme zu beauftragen. Die Wartungskosten können aber sehr wohl von dem Mieter zu zahlen sein. In den meisten Fällen sind die Kosten der Wartung der Gastherme ein Teil der zu zahlenden Nebenkosten. Hat der Mieter ausnahmsweise keine Nebenkosten zu zahlen, kann die Kostenübernahme ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Eine Obergrenze für die umlagebaren Kosten gibt es nicht.

23 Antworten auf "Mietwohnung: Wer zahlt die Wartung der Gastherme? Sind es Nebenkosten?"

  • Neumann
    26. Oktober 2022 - 17:34 Antworten

    Ich bin Mieter einer 75m² großen Wohnung und muss die Wartung komplett selbst zahlen,.
    Der vermieter gestattet mir nicht die Warúbgsfirma selbst auzusuchen, obwohl es einen spezielisierte
    Heizungsfirma ist. Vertmieter entscheidet selbst wer das macht.Obwohl ich die Kosten tragen muss.
    ich das Rechtens ??

    • Dennis Hundt
      26. Oktober 2022 - 20:06 Antworten

      Hallo Herr / Frau Neumann,

      das ist grundsätzlich ok. Es sei denn, Sie sind laut Mietvertrag für die selbständige Organisation der Wartung verantwortlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Müller
    8. Dezember 2022 - 15:39 Antworten

    Mein Vermieter verlangt von mir, die Kosten für die Wartung der Gastherme zu übernehmen, weil ich den Termin zur Wartung nicht wahrnehmen konnte.

    Ich denke das sollte nicht in Ordnung sein?

    Beste Grüße

    Jens Müller

    • Dennis Hundt
      8. Dezember 2022 - 19:20 Antworten

      Hallo Jens,

      bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag zählt die Wartung einer Therme ohnehin zu den umlegbaren Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Raimund Blauth
    28. Dezember 2022 - 20:42 Antworten

    Aufgrund der hohen Kosten für Gasbereitstellung und Gas als Energieträger erwäge ich die Umstellung auf Infrarotheizung.
    Muss ich als Mieter die Wartung der Gastherme welche in meiner Wohnung installiert ist bezahlen , obwohl ich diese nicht mehr nutze? Denn mit abgemeldeten Gaszähler + Entfall Wartung der Therme + Entfall Schornsteinfegerkosten wären ca 75 % der Infrarotheizungskosten getragen. Wenn ich noch den Gasverbrauch rechne bin ich per Stromheizung günstiger.

    Grüße

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2022 - 07:48 Antworten

      Hallo Raimund,

      Sie müssen sicherstellen, dass Ihre mietvertraglichen Pflichten weiterhin erfüllt werden. Zudem sollten Sie einen möglichen Umbau vom Vermieter genehmigen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Moritz
    9. Januar 2023 - 13:08 Antworten

    Hallo,

    muss der Mieter eine nicht regelmäßige Nachmessung der Gasetagenheizung übernehmen?

    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      9. Januar 2023 - 13:55 Antworten

      Hallo Moritz,

      grundsätzlich können nur wiederkehrende Kosten abgerechnet werden. Die Intervalle müssen aber nicht jährlich sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Birgit
    11. Januar 2023 - 07:45 Antworten

    Guten Morgen,
    die Mieter des Hauses in dem ich Mieterin bin wurden gerade per Rundschreiben auf die Notwendigkeit der Entkalkung ihrer Gas-/Wassergeräte hingewiesen verbunden mit der Verpflichtung die fachmännische Ausführung dem Vermieter bis zum 31.4. nachzuweisen.
    Mal abgesehen vom Datumsproblem – ist Entkalkung der Therme Teil der Wartung? Ich lasse die Therme jährlich auf eigene Kosten warten. Meine Nebenkosten zahle ich pauschal voraus, dh ich habe in den letzten 13 J. keine Nebenkostenabrechnung bekommen. Muss ich bei einer pauschalen Abrechnung die akksten der Wartung selber zahlen?
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Birgit

  • Christiane
    16. Januar 2023 - 12:17 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter hat einen Termin zur Thermenwartung für den 15.02. vereinbart. Normalerweise bin ich für die Kosten der Thermenwartung verantwortlich.
    Allerdings endet mein Mietvertrag am 28.02. Muss ich die Rechnung trotzdem bezahlen?
    Meines Wissens nach gilt die Wartung doch für das kommende Jahr und würde in einer Nebnkostenabrechnung (gibt es bei mir allerdings nicht) auch erst im nächsten Jahr geltend gemacht werden können. Muss ich wirklich die Kosten für ein Jahr tragen, wenn ich in diesem Jahr gar nicht mehr dort wohne?

    • Dennis Hundt
      17. Januar 2023 - 05:15 Antworten

      Hallo Christiane,

      die Kosten werden zeitanteilig abgegrenzt. Wie die Abgrenzung erfolgt, entnehmen Sie am besten Ihrer ersten Nebenkostenabrechnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex
    15. April 2023 - 08:13 Antworten

    Hallo,
    Mein Vermieter möchte von mir, dass ich die Rechnung der Wartung der Gastherme direkt an die entsprechende Firma zahle.
    Umlagefahig sind die Kosten, das weiß ich. Aber ist es üblich das der Mieter diese direkt bezahlt?
    Viele Grüße

    • Dennis Hundt
      16. April 2023 - 10:48 Antworten

      Hallo Alex,

      ja, das wäre üblich. Schauen Sie in den Mietvertrag – zahlen Sie für die Wartung Nebenkosten voraus oder ist die Direktabrechnung vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerhard
    20. August 2023 - 20:44 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe beim Kauf einer ETW einen Mieter mit Mietvertrag übernommen.
    Mein Mieter hat in diesem Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen, welche seinen Anteil an den Wartungskosten der Gastherme bei 85 € deckelt. Die Wartungskosten übersteigen diesen Betrag mittlerweile deutlich.
    Frage: ist eine solche Vereinbarung auf Dauer rechtsverbindlich oder kann diese irgendwann entfallen oder angepasst werden?

    vielen Dank und Grüße

    • Dennis Hundt
      21. August 2023 - 17:40 Antworten

      Hallo Gerhard,

      ich denke Sie können diese Klausel nur einvernehmlich mit dem Mieter anpassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monika
    17. April 2024 - 22:17 Antworten

    Hallo und guten Abend,

    wir haben im Mai 2023 die Gasetagenheizung unserer vermieteten Wohnung erneuert. Mit der Therme wird auch Wasser erhitzt. Im Juni 2023 ist ein neuer Mieter eingezogen. Laut Mietvertrag kauft er Gas auf eigene Rechnung, die Wartungskosten sind laut Formularmietvertrag umlegbar.
    Ende Januar 2024 ist der Mieter wieder ausgezogen.

    Da wir Sorge hatten, ob der das Gerät auch ordnungsgemäß benutzt hat (der erste Mieter mit dem wir Problem hatten, weil nicht ausreichend geheizt wurde), haben wir im Januar eine Wartung durchführen lassen. Dies auch um bei Mieterwechsel dem neuen Mieter einen tadellosen “Neustart” zu ermöglichen.

    Nach meiner Auffassung sind diese Wartungskosten auf den alten Mieter vollumfänglich umzulegen.
    Da die Durchführung und Rechnungsstellung noch in seine Mietzeit fällt und sich die Wartung ja auf den Zeitraum bezieht in der er in der Wohnung gewohnt hat.

    Nach seiner Auffassung muss er für 2023 gar nichts zahlen, weil 2023 keine Wartung stattfand und für 2024 lediglich 1/12 für den Januar.

    Meiner Meinung nach würde das ja den neuen Mieter unbillig benachteiligen, weil er schon vor Einzug praktisch 11/12 der Wartungskosten zahlen müsste.

    Wichtig für mich ist v.a. was nur richtig ist? Ich finde dazu nichts Konkretes und ich möchte doch richtig abrechnen.

    Können sie mir helfen?

    Freundliche Grüße
    Elsa

    • Dennis Hundt
      19. April 2024 - 10:05 Antworten

      Hallo Monika,

      tendenziell bin ich bei Ihrem alten Mieter. 1/12 gehen zu seinen Lasten. 11/12 zu Lasten des neuen Mieters (in der Nebenkostenabrechnung 2024). Man könnte sicher auch argumentieren, dass der alte Mieter 8/12 (Juni bis Januar, 7/12 in 2023, 1/12 in 2024) zahlt und der nächste Mieter 4/12.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • mieterin
    6. Mai 2024 - 19:40 Antworten

    Darf im Mietvertrag unter „sonstige Vereinbarungen“ so etwas stehen: „Die Wartung der Gastherme muss jährlich von einer Fachfirma durchgeführt werden, die Bescheinigung ist an den Vermieter zu senden, die Kosten dafür trägt der Mieter.“ oder zählt das als unwirksame Klausel?

    Und darf ich die Firma selbst beauftragen? Bisher sollte/musste ich mich selbst darum kümmern, nun möchte die Vermieterin, dass eine bestimmte Firma die Wartung vornimmt, die aber doppelt so teuer ist wie bisher.

    • Dennis Hundt
      7. Mai 2024 - 06:25 Antworten

      Hallo mieterin,

      es ist üblich, dass die Wartung vom Mieter organisiert wird und dies dem Vermieter gegenüber auch nachgewiesen werden muss. Die Klausel lässt Ihnen m.E. die Wahl, welche Firma beauftrag werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    30. Mai 2024 - 07:30 Antworten

    Wir sind Mieter und sind laut Mietvertrag verpflichtet, für die Wartung der Gastherme zu sorgen.

    ” Die Mieter schließen für die sich im Haus befindliche Heiz- und Warmwasseranlage einen Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb ab, der eine jährliche Reinigung und Wartung der Heizungsanlage beinhaltet. Die Kosten hierfür tragen die Mieter. Ein Wartungsnachweis ist dem Vermieter auf Wunsch vorzulegen. Schäden, die nachweislich auf mangelnde Pflege oder Wartung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Mieter (siehe Betriebskosten 4.d.). Der Vermieter hat das Recht, selbst eine Firma mit der Wartung zu beauftragen und die Kosten auf die Mieter umzulegen”

    Leider haben wir versäumt, diesen Wartungsvertrag zu beauftragen und die Wartung hat mehrere Jahre nicht stattgefunden.
    Aufgrund eines akuten Problems mit der Heizung haben wir nun einen Fachbetrieb beauftragt, der einen größeren Mangel festgestellt hat. Der Schaden sei laut Monteur aufgrund mangelnder Wartung sehr umfangreich, es sind für die Behebung Kosten von 4000 Euro zu erwarten.

    Es handelt sich hier nicht um die reinen Wartungskosten, sondern um eine Reparatur. Aber die Regelung klingt recht eindeutig, dass wir als Mieter diese Kosten tragen müssen.
    Können wir den Fall über unsere Haftpflichtversicherung regeln?

    Wie ist Ihre Enschätzung?

    • Dennis Hundt
      31. Mai 2024 - 06:29 Antworten

      Hallo Jan,

      die Regelung ist m.E. eindeutig und Sie haben den Schaden vermutlich durch Ihr Fehlverhalten (mit)verursacht. Sie könnten die Klausel trotzdem überprüfen lassen, wenn Sie hier ansetzen wollen.

      Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandsetzung zuständig, würde Sie aber vermutlich im Wege des Schadenersatzes in Haftung nehmen. Ob Ihre Versicherung einspringt, sollten Sie dort klären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lothar
    13. Juli 2024 - 13:11 Antworten

    Wir haben im Mietvertrag stehen, das Immissions-Messung für Gasheizung und Heizungswartung alle 2 Jahre die Kosten übernommen werden müssen. Der Vermieter lässt aber jedes Jahr die Heizungswartung von einer Firma durchführen und die beauftragte Firma stellt dies uns in Rechnung obwohl wir wie im Mietvertrag vereinbart nur alle 2 Jahre die Kosten übernehmen müssten. Kann der Vermieter das trotz der 2 Jahresvereinbarung im Mietvertrag von uns verlangen?
    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      14. Juli 2024 - 16:57 Antworten

      Hallo Lothar,

      grundsätzlich wären die Kosten auch jährlich umlegbar. Anders alles auswählen, wenn Sie im Mietvertrag etwas anderes vereinbart haben. Das scheint hier der Fall zu sein. Beziehen Sie sich auf diese Vereinbarung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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