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Unwirtschaftlich hohe Nebenkosten – Was können Mieter tun?

Sind in der Nebenkostenabrechnung viel zu hohe Kosten angegeben? Sind einzelne Nebenkosten unwirtschaftlich und sinnlos oder vielleicht völlig überteuert? Dann kann es sein, dass der Vermieter bei dem Ansatz der Nebenkosten gegen das sog. Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat. Bei der Entstehung der Nebenkosten gehört es nämlich zu den Aufgaben des Vermieters nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung zu handeln. Unwirtschaftlich entstandene Nebenkosten müssen Mieter deshalb nicht zahlen. Sie können solche Nebenkosten mittels eines Schadensersatzanspruchs zurückverlangen.

Lesen Sie hier, wann Mieter einer solchen Anspruch auf Rückzahlung zu hoher Nebenkosten haben. Wann sind Nebenkosten unwirtschaftlich und was können Mieter tun?

I. Unwirtschaftlich hohe Nebenkosten sind ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Von unwirtschaftlich hohen Nebenkosten spricht man im Mietrecht dann, wenn ein Verstoß gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt. Das bedeutet: Vermietern obliegt es für alle umlagefähigen Nebenkosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (das ist das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot der Nebenkosten!). Hält sich ein Vermieter nicht daran liegt ein Verstoß vor!

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit meint,  die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei allen Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 Az.: VIII ZR 340/10). Vermieter sollten daher bei Kostenaufwand und Nutzen gewissenhaft alle Umstände im Sinne einer ordentlichen Geschäftsführung abwägen (so AG Baden-Baden, Entscheidung vom 03.06.2015, Az.: C 243/14; WuM 2015, 625-626: Fall zur Wirtschaftlichkeit bei der Gartenpflege).

Kurz gesagt: Vermieter können grds. frei entscheiden, wie sie das Mietobjekt bewirtschaften und welche Unternehmen sie beauftragen. Aber: Die umzulegenden Kostenpositionen in der Nebenkostenabrechnung dürfen keine überflüssigen Maßnahmen oder sonstigen unnötigen Aufwendungen umfassen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 556 Rn. 9; BGH, Urteil vom 14. Februar 2007, Az.: VIII ZR 123/06).

Das heißt: Die Nebenkosten müssen eine angemessene Höhe haben. Nutzlose Aufwendungen, überteuerte Stundenlöhne oder utopische Handwerkerabrechnungen, die unwirtschaftlich sind, dürfen also z.B. nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen. Der Vermieter darf solche Kosten nicht ansetzen.

II. Rechtsfolge: Schadensersatzanspruch des Mieters

Hält sich der Vermieter nachweislich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er die Nebenkosten auf den Mieter umlegt bzw. die Entstehung der Kosten veranlasst, dann hat der Mieter in erster Linie einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Einfach nicht zahlen geht also nicht!

Der Bundesgerichtshof begründet diesen Anspruch damit, dass die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters ist (BGH, Urteil vom 28. November 2007, Az.: VIII ZR 243/06). Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann daher nur zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, der sich auf dessen Freihaltung von den unnötigen Kosten richtet (BGH, Urteil vom 28. November 2007, AZ.: VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440 Rn. 14). Die rechtliche Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch folgt aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.

Das bedeutet, der Mieter kann den Anteil an einer Nebenkostenposition der nachweislich unwirtschaftlich und überteuert ist, als Schadensersatz zurückfordern (zzgl. Zinsen und Ausgaben für Anwalt etc. soweit erforderlich). Ist also z.B. ein Kostenanteil für die Gartenpflege in Höhe von 500,00 € angesetzt und kann der Mieter beweisen, dass davon 300,00 € unnötigerweise ausgegeben wurden und unwirtschaftlich sind, darf er beim Schadensersatz die 300,00 € zurückverlangen. Die übrigen wirtschaftlich gerechtfertigten 200,00 € kann der Vermieter allerdings behalten.

Wichtig ist allerdings, dass eine Grundvoraussetzung für den Schadensersatzanspruch der Nachweis des Verstoßes ist.  Das haben allein die Mieter darzulegen und zu beweisen!

III. Mieter muss beweisen, dass Nebenkosten unwirtschaftlich sind

Nach der Rechtsprechung des BGH trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislastfür eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10).

Das bedeutet, was von den umgelegten Nebenkosten unwirtschaftlich ist und inwiefern ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegt, muss der Mieter beweisen. In der Praxis ist dabei für Mieter insbesondere der Blick in den örtlichen Betriebskostenspiegel hilfreich. Die dort angegebenen durchschnittlichen Nebenkosten können als Richtlinie für die Angemessenheit von Nebenkosten dienen.

1. Hinweis auf Betriebskostenspiegel reicht nicht als Beweis für eine Verstoß

Wenn man als Mieter einen Verstoß nachweisen will, reicht es nicht, dass man mehr zahlt, als im örtlichen Betriebskostenspiegel: Der Nachweis einer unwirtschaftlichen Höhe von Nebenkosten ist nicht bereits dadurch erbracht, dass einzelne Nebenkostenpositionen viel höher sind als im örtlichen Betriebskostenspiegel!

Der BGH erklärte dazu, dass der Mieter seiner Darlegungslast hier nicht genügt, wenn er mit einem bloßen Hinweis auf den Betriebskostenspiegel behauptet, dass der Kostenansatz in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe übersteigt (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10: angesetzte Müllentsorgungsgebühren waren hier mehr als doppelt so hoch wie im Betriebskostenspiegel).

Eine konkrete Pflichtverletzung des Vermieters lässt sich also durch die Vorlage des Betriebskostenspiegels weder ausreichend darlegen noch beweisen. Der Grund ist nach der Ansicht der Richter darin zu sehen, dass derartige überregional auf empirischer Basis ermittelte Zusammenstellungen von Betriebskostenansätzen den vielfältigen, je nach Region beziehungsweise Kommune unterschiedlichen Bedingungen des Wohnungsmarkts sowie den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010, Az.: VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 23; BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10).  Deshalb können aus den dort ausgewiesenen Durchschnittswerten im Einzelfall keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters entnommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010, Az.: VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 23; BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10).

Mieter müssen zum Nachweis eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot mehr vorlegen als nur den örtlichen Betriebskostenspiegel!

2. Keine sekundäre Darlegungslast für Vermieter

Verschärft wird das Ganze dadurch, dass der Mieter auch keine Beweiserleichterung hat: Den Vermieter trifft nach Ansicht des BGH keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10). Vermieter müssen Ihre Entscheidungen bei der Entstehung einzelner Nebenkosten wie z.B. für oder gegen bestimmte Vertragsunternehmen nicht begründen.

Das bedeutet, die oft vertretene Annahme, dass die Darlegungs- und Beweislast des Mieters durch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast eingeschränkt sei, weil die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Kenntnisse und Informationen allein der Vermieter besitze, stimmt nach Ansicht der BGH Richter nicht.

„Bei der Frage, ob der Vermieter bei finanziellen Dispositionen, die Auswirkungen auf die Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht genommen hat, geht es regelmäßig nicht um interne, für den Mieter nicht ersichtliche Kostenkalkulationen des Vermieters, sondern um objektive Gegebenheiten, wie etwa durch Bescheid festgesetzte öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben oder die ortsübliche Entlohnung eines Hauswarts oder die Beschaffung von Brennstoff für die Heizungsanlage zu marktüblichen Preisen“(so Zitat des BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10). Mieter können schließlich auch die Belege einsehen. Sie haben ein Recht alle Belege einzusehen, die für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung des Vermieters maßgeblich waren (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006, AZ.: VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 21 ff.; BGH, Urteil vom 06. Juli 2011, Az.: VIII ZR 340/10).

Erscheinen dem Mieter nach Belegeinsicht einzelne Abrechnungspositionen als zu hoch, kann er diese Positionen mittels einer Belegeinsicht genauer unter die Lupe nehmen. Bei der Durchsicht der Belege kann der Mieter dann für seinen Einzelfall prüfen, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit besteht.

Wann Sie die Belege der Nebenkostenabrechnung bekommen, erklärt der Beitrag:

Nebenkostenabrechnung: Diese Belege kann der Mieter verlangen.

Eine kostenlose Vorlage, wie Sie den Vermieter anschreiben können bekommen Sie hier: Musterbrief: Belegeinsicht Nebenkostenabrechnung.

IV. Fazit

Hohe Nebenkosten sind nicht immer unwirtschaftliche Nebenkosten. Vielmehr muss man als Mieter nachweisen, warum bestimmte (sehr) hohe Kostenpositionen unwirtschaftlich sind. Der Mieter muss konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vortragen. Um die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen, reicht der Hinweis auf einen ein Vergleich mit dem Betriebskostenspiegel nicht. Hier ist eine genaue Belegeinsicht und eine Recherche zu den „wirtschaftlichen“ Alternativen erforderlich. Eine Belegeinsicht ist unumgänglich.

15 Antworten auf "Unwirtschaftlich hohe Nebenkosten – Was können Mieter tun?"

  • Marianne Renner
    2. Mai 2022 - 16:40 Antworten

    Ist es wirtschaftlich rechtens, die Hausmeisterreinigung, Fußwegreinigung, Vesicherung und
    Straßenreinigung in der Betriebskostenabrechnung für 2021 zu erhöhen?

    Danke für Ihre Mitteilung

    Renner

    • Dennis Hundt
      2. Mai 2022 - 16:48 Antworten

      Hallo Renner,

      was genau meinen Sie mit “zu erhöhen”. Die Kosten erhöht ja nicht der Vermieter, sondern der Dienstleister, also z.B. der Gärtner / Hausmeister / Versicherer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • B. Zwietz
      11. Mai 2022 - 22:28 Antworten

      Hallo
      Bei uns wird nur die Wiese gemäht vom Hausmeister das andere mussten wir alles selber machen.
      Und trotzdem wird er von Jahr zu Jahr teurer.
      Wir sind da auch Rat los.
      MFG Fr. B. Zwietz

      • Dennis Hundt
        12. Mai 2022 - 08:01 Antworten

        Hallo B. Zwietz,

        der Vermieter muss wirtschaftlich handeln. Dass heisst, die ausgeführte Leistung muss preislich mit anderen Dienstleistern vergleichbar sein.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • B.Zwietz
    11. Mai 2022 - 22:21 Antworten

    Hallo
    Es geht bei mir ( uns alle ) im Haus um die kosten der Gemeinschaftsantene das sie den Vertrag von 2010 geändert haben . 2010 soll der DVB C Receiver dazu kam hätten wir bis 2019
    Eine Summe von 124,92€ bezahlt dann war ein Gebäude in Umbau eine Wohnung mehr aber auch bis heute leer steht und ab 2020 bis heute
    mussten wir 162,40€ für die Antenne bezahlen.
    Wir hätten 2010 zu wenig bezahlt.
    Wäre nett wenn mir jemand Auskunft geben kann. Mit freundlich Gruß
    B.Z

  • Dominik Hess
    16. März 2023 - 18:51 Antworten

    Guten Tag,

    ich benötige Hilfe bei folgendem Problem:

    Ich bin mit Wirkung zum 30.04.2022 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe jetzt die Nebenkosten für den genannten Zeitraum bekommen.
    Der Vermieter verlangt von mir insg. 492€ für diese 4 Monate. In den vorangegangenen 7 Jahren habe ich 400 Euro Nebenkosten in 12 Monaten gezahlt von denen ich immer eine Rückzahlung erhalten habe.
    Wenn ich mich nicht verrechnet habe, ist das , im Bezug auf Zeitraum zu Nebenkosten , eine Preissteigerung von über 350%.
    Mein Verbrauch war 2022 niedriger als im Vorjahr und im Monat April hatte ich die Wohnung garnicht benutzt.

    Ist das zulässig bzw. wie kann ich dagegen angehen?
    Aufgrund vergangener Erfahrungen mit dem Vermieter befürchte ich einen Betrugsversuch.

    Über Hilfe wäre ich wirklich sehr Dankbar.
    MfG Dominik Hess

  • Heike Musculus
    14. August 2023 - 12:42 Antworten

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Unsere Tiefgarage ist in einen Bereich für Wohneigentümer und in einen Bereich für Mieter geteilt, verfügt aber über eine gemeinsame Einfahrt. Im Bereich der Wohneigentümer ist die Beleuchtung über Bewegungsmelder geregelt. Im Bereich der Mieter brennt das Licht allerdings Tag und Nacht.
    Ein ähnliches Problem ergibt sich im Eingangsbereich. Hier schaltet sich das Licht Sommer wie Winter gegen 19:00 Uhr ein und gegen 06:30 Uhr wieder aus. Es brennt also die ganze Nacht. Genau gegenüber befindet sich eine Gehwegbeleuchtung, die auch brennt.
    Mehrfach habe ich den Vermieter darauf hingewiesen, dass hier etwas geändert werden muss. Allerdings ohne Erfolg.
    Kann man so etwas als wirtschaftlich bezeichnen?

    Beste Grüße
    Heike Musculus

    • Dennis Hundt
      15. August 2023 - 20:51 Antworten

      Hallo Heike,

      der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden und erfüllt dieses m.E. mit dem Vorgehen nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • piwi
    28. Oktober 2023 - 22:00 Antworten

    Die Hausverwaltung hat in 2022 einen Gas-Vertrag abgeschlossen, der für 2 Jahre uns an den Lieferanten gebunden hat, aber der Preis entsprach immer dem aktuellen Gas-Preis am Markt. Das war im Jahr der Ukraine Krise natürlich fatal, sodass sich meine Heizkosten von 2021 auf 2022 verdoppelt haben.

    Ist das unwirtschaftlich, sich für 2 Jahre ohne Preissicherheit zu binden? Hat die Hausverwaltung hier einen Fehler gemacht?

    Der Vermieter kann eigentlich nichts dafür. Welche Handhabe habe ich gegen den Verwalter?
    Vielen Dank!

    • Dennis Hundt
      28. Oktober 2023 - 22:19 Antworten

      Hallo piwi,

      danke für Ihren Beitrag. Rückwirkend ist man immer klüger. Ich sehe hier keinen Fehler. Für ganz viele Menschen haben sich die Gaskosten in der Krise verdoppelt oder verdreifacht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    21. April 2024 - 16:25 Antworten

    Hallo,
    ich habe gerade diesen Artikel entdeckt und habe auch eine Frage bezüglich Unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters.
    Wir wohnen zur Miete in Mehrparteienblöcke( 4 Blöcke mit je 8 Wohnungen) mit einer Zentralheizung. Bei Einzug wurde mit Heizöl geheizt. Im Jahr 2022 wurde dann Anfang Februar eine Gaszentralheizung eingebaut. Nebenkosten haben sich da nicht geändert, Auch nicht vorsorglich mit der Abrechnung für das Jahr 2021, obwohl der Krieg da schon fleißig in Gange war. Wir haben nur im September 2022 ein Schreiben erhalten, freiwillig mehr zu Zahlen um hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Dann der Schock, Abrechnung für das Jahr 22 kam rein und alle Mieter mussten zwischen 1200€ und 1800€ nachzahlen. Wir haben wohl als einzige Mieter Belege eingefordert.
    Ergebnis war, das der Vermieter trotz des lange geplanten Umbaus der Heizung von Öl auf Gas keinen Vertrag abgeschlossen hatte und wir das restliche Jahr in der Ersatzversorgung von der EON waren.
    Deshalb auch die massive Nachzahlung jedes einzelnen Mieters.

    Nun haben wir die nächste Jahresabrechnung erhalten, und wieder eine Nachzahlung von gut 1500€.
    Die Abrechnung hat wieder erneut sehr hohe Brennstoffkosten und nun die Frage:
    Handelt der Vermieter nicht unwirtschaftlich, wenn dieser die Liegschaft mit der massiv teuren Ersatzversorgung für Gas versorgt, anstatt sich um einen festen Tarif zu kümmern???

    Viele Grüße
    Jan

    • Dennis Hundt
      21. April 2024 - 21:41 Antworten

      Hallo Jan,

      sicherlich muss sich der Vermieter bemühen zeitnah aus der teuren Ersatzversorgung herauszukommen – insbesondere wenn er große Preisunterschiede gibt. Ich bin mit den Laufzeiten und Wechselmöglichkeiten leider nicht gut vertraut.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona S.
    1. Mai 2024 - 07:15 Antworten

    Guten Tag,
    Im August 23 wies ich meine Vermieterin darauf hin dass sich ab Oktober 23 die Gaspreise bei dem derzeitigen Vertragspartner verdoppeln und sie sich bitte um einen neuen Anbieter bemühen möchte. Der derzeit bestehende Gasvertrag war jederzeit mit zweiwöchiger Frist zu kündigen. Es waren und sind Angebote mit 80 prozentiger Einsparung in diversen Vergleichsportalen zu finden.
    Nun erhielt ich gestern eine Nebenkostenabrechnung mit satter Nachzahlung. Diese ist durch eine Verdopplung der Gaspreise geschuldet. Begründung meiner Vermieterin ist sie hätte vergessen (!) den Anbieter rechtzeitig zu wechseln!
    Welche Möglichkeiten habe ich mich dagegen zu wehren? Hier liegt doch ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor?

    Viele Grüße
    Ramona S.

    • Dennis Hundt
      1. Mai 2024 - 11:27 Antworten

      Hallo Ramona,

      jq, über das Wirtschaftlichkeitsgebot kann man sicher diskutieren. Es kommt hier auf den Einzelfall an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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