Hält sich der Mieter im Ausland auf, kann der Auslandsaufenthalt auch Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung haben. Grundsätzlich ändert sich nichts an der Verpflichtung des Mieters die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten auch weiterhin zu bezahlen. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Nebenkosten auf Seiten des Vermieters fortlaufend entstehen (Steuern, Versicherung, Hausmeister).
Lediglich wenn es um die Energie- und Wasserkosten geht, hat ein Auslandsaufenthalt Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung. Ist die Wohnung unbewohnt, geht der Kalt- und Warmwasserverbrauch Richtung Null. Soweit die Heizung auf ein Minimum herabgefahren wird, reduziert sich zwangsläufig auch der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasseraufbereitung. Insoweit hat es der Mieter selbst in der Hand, seinen Energieverbrauch möglichst herabzusetzen.
Abrechnungsmaßstab bleibt unverändert
Es kommt auch nicht darauf an, welcher Abrechnungsmaßstab für die Nebenkosten vereinbart ist. Wird nach der Wohnfläche abgerechnet, ändert sich nichts. Wird nach Personenzahl abgerechnet, ändert sich gleichfalls nichts. Maßgebend ist immer, dass der Mieter die vereinbarten Nebenkosten bezahlen muss. Lediglich dort, wo sie sich aufgrund seines Auslandsaufenthaltes nutzungsbedingt reduzieren, wird sich dies auch in der Nebenkostenabrechnung auswirken.
Ungenutzte Wohnung steht nicht leer
Nutzt der Mieter die Wohnung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes zeitweise nicht, handelt es sich nicht um eine leer stehende Wohnung. Eine Wohnung steht nur leer, wenn sie nicht vermietet ist. Dann trägt der Vermieter selbst die anfallenden Nebenkosten. Solange der Mieter seine Wohnung aber zur Nutzung bereithält, muss er die dafür anfallenden Nebenkosten bezahlen.
Achtung: Winterdienst, Treppenhausreinigung, Gartenpflege
Ungenutzte Wohnung könnte untervermietet werden
Eine Möglichkeit, auf die Nebenkostenabrechnung Einfluss zu nehmen, besteht in der Untervermietung der Wohnung. Sofern der Mieter die gesamte Wohnung einem Dritten überlassen möchte, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, es sei denn, dass der Vermieter die Erlaubnis aus einem in der Person des Dritten liegenden wichtigen Grund verweigern dürfte (§ 540 BGB).
Ein Auslandsaufenthalt stellt regelmäßig ein solches berechtigtes Interesse nach. Dies hat der BGH klar entschieden (Urt.v.11.6.2014 – VIII ZR 349/13). Grund ist mithin, den Bedürfnissen einer mobilen Gesellschaft Rechnung zu tragen und den Mieter nicht zu zwingen, seine Wohnung aufgeben zu müssen. Der Vermieter ist geschützt, da er in bestimmten Fällen (Untermieter ist unzumutbar, Überbelegung) die Zustimmung verweigern kann.
Soweit die Nebenkosten nach Personenzahl abgerechnet werden, muss der Mieter darauf achten, dass er diesen Abrechnungsmaßstab auch auf den Untermieter überträgt. Bewohnt der Mieter die Wohnung allein und vermietet er die Wohnung an ein Ehepaar weiter, ändert sich Abrechnungsmaßstab. Er sollte dann also mit dem Untermieter dann also nicht die Abrechnung nach der Wohnfläche vereinbaren.
Lesen Sie hier weiter: Nebenkostenabrechnung in einem Untermietverhältnis
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