Im Rahmen des Eichgesetzes (EichG) und der Eichordnung (EichO) will der Gesetzgeber verhindern, dass Messergebnisse manipuliert oder verfälscht wiedergegeben werden.
Inhalt: Die Eichung von Messgeräten
1. Eichpflicht gilt auch im Mietverhältnis
§§ 2, 25 EichG bestimmen, dass die Eichvorschriften für alle Zähler gelten, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und einen Verbrauch in Kubikmeter (m3) oder Kilowattstunde (kWh) anzeigen. Auch die Verbrauchsabrechnung in Mietverhältnissen sowie die Abrechnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (BayObLG WuM 1998, 371) ist geschäftlicher Verkehr. Da § 2 die Eichpflicht zwingend vorschreibt, kann der Mieter auf die Eichung nicht wirksam verzichten.
2. Verwendung nicht geeichter Geräte ist bußgeldbedroht
§ 25 Abs. 1 EichG bedroht die Verwendung ungeeichter Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler im geschäftlichen Verkehr mit Bußgeldern. Der Eichpflicht unterliegen sowohl die Hauptzähler der Versorgungsunternehmen als auch die einzelnen Wohnungszähler.
Wer ungeeichte Kaltwasserzähler verwendet, riskiert nach den Bußgeldkatalogen der Bundesländer bis zu einer Zählernenngröße von 6 m³/h 100 € Bußgeld und bei Warmwasser- und Wärmezählern bis 3,5 m³/h 200 €.
3. Eichpflichtige Geräte
Eichpflichtig sind Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmezähler (Messgeräte zur Erfassung eines Wärmeverbrauchs in Heizanlagen), Stromzähler und Gaszähler.
4. Nicht eichpflichtige Geräte
Nicht eichpflichtig sind die an Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteiler (Verdunster, elektronische Heizkostenverteiler). Sie sind keine Wärmezähler, da sie keinen physikalischen Verbrauch, sondern nur den anteiligen Anteil des Nutzers am Gesamtverbrauch erfassen. Die Eichung ist auch technisch nicht möglich.
Gleiches gilt für Warmwasserkostenverteiler. Sie sind nicht eichfähig und unterliegen einem Bestandsschutz. Erst nach dem 1.12.2013 müssen diese Altgeräte gegen moderne Geräte ausgetauscht werden (§§ 5 I, 12 II Nr. 1 HeizkV). Auch sie erfassen nicht den genauen Wasserverbrauch, sondern nur einen relativen Verbrauchsanteil.
5. Wem obliegt die Eichpflicht?
Eichpflichtig ist derjenige, der den Zähler verwendet. Für alle Hauptzähler im Haus ist das Versorgungsunternehmen verantwortlich, das seine Zähler nach Ablauf der Eichgültigkeit selbst austauscht. Der Hauseigentümer braucht dazu nichts zu veranlassen. Die Wohnungszähler stehen in der Verantwortung des Vermieters.
6. Wann muss nachgeeicht werden?
Die Eichgültigkeit beträgt für
- Wärmezähler: 5 Jahre
- Warmwasserzähler: 5 Jahre
- Kaltwasserzähler: 6 Jahre
- Gaszähler (Balgenzähler): 8 Jahre
- Elektrizitätszähler mit
- elektronischem Messwerk: 8 Jahre
- Induktionswerk (mit Läuferscheibe): 16 Jahre
Ist die Eichgültigkeitsdauer abgelaufen, ist eine Nacheichung oder einen Austausch der Zähler erforderlich. Jeder Verwender ist für die Fristeinhaltung selbst verantwortlich. Ist die Gültigkeitsdauer abgelaufen, gilt der Zähler als nicht geeicht und darf nicht mehr verwendet werden.
7. Umlagefähigkeit der Kosten bei Zähleraustausch
Der Vermieter kann die Kosten für die Anschaffung und die Erstinstallation von Verbrauchszählern nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. (AG Nürnberg WuM 1990, 524). Der Austausch eines defekten Zählers vor Ablauf der Eichgültigkeit ist eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme (AG Hamburg WuM 1994, 695).
Wird nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht, sind die Kosten umlagefähig. Die Entsorgung des alten und der Einbau eines neuen oder generalüberholten Zählers ist kostengünstiger als die Nacheichung des Altzählers und die Kosten für den Ein- und Ausbau eines Ersatzgeräts (LG Berlin GE 2007, 1123).
Im Mietverhältnis kann der Vermieter die Eichkosten für die Wohnungszähler auf die Mieter umlegen. (§ 2 Nr. 2 BetrKV für Kaltwasserzähler, Nr. 4a für Wärmezähler, Nr. 5a für Warmwasserzähler). Der BGH erlaubt, dass der Vermieter die Eichkosten in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, in einem Betrag in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt oder aber auch die Kosten auf mehrere Jahre verteilt (BGH WuM 2010, 33).
Link: Zähleraustausch (statt Eichung) umlegbar?
Im Idealfall schließt der Vermieter mit einer Messdienstfirma einen Eichservicevertrag. Die Vertragskosten kann der Vermieter in seiner Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.
Anstatt die Zähler zu kaufen, kann ein Vermieter sie auch mieten. Die Mietkosten beinhalten die Kosten der Eichung und sind umlagefähige Betriebskosten. Will der Vermieter die Zähler für die Heizungs- und Warmwassermessung anmieten, muss er seinen Mietern vorher informieren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkV). Nur wenn die Mehrheit der Mieter nicht widerspricht, sind die Mietkosten umlegbar. Für Kaltwasserzähler brauchen die Mieter nicht zuzustimmen.
8. Verwendbarkeit ungeeichter Messergebnisse
Der Verstoß gegen das Eichrecht ist kein Anlass, dass der Mieter die Messwerte nicht mehr anerkennen muss. Zwar ist die Verwendung nicht geeigneter Geräte verboten. Allerdings enthält das Eichgesetz kein Verwendungsverbot. Es kommt allein darauf an, dass der Vermieter den tatsächlichen Verbrauch zutreffend wiedergibt.
Der Vermieter muss dann darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Messwerte richtig sind. Kann er den Nachweis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle führen, die die Einhaltung der Messtoleranzgrenzen bestätigt, sind die Messwerte anzuerkennen (BGH WuM 2011, 21).
Weiterführende Informationen: Zirkulationsverluste und Messdifferenzen beim Wasserverbrauch – Umlage, Berechnungsformel, Schätzung?
8. Februar 2022 - 10:07
Dieser Artikel bezieht sich auf Wärmezähler, Warmwasserzähler, Kaltwasserzähler, Gaszähler und Elektrizitätszähler.
Wie sieht es aus mit Heizölmengenzähler aus? Die verbrauchte Ölmenge wird üblicherweise durch nicht geeichte Peilanlgen am Anfang und Ende eines Jahres gemessen.