Sie sind Vermieter? Sie wollen bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung die Hausgeldabrechnung verwenden? Das können Sie natürlich machen und ersparen sich damit auch Zeit. Ein Teil der aufgelisteten Kosten der Wohnung zählt nämlich direkt zu den umlagefähigen Nebenkosten. Selbst der Umlageschlüssel der Hausgeldabrechnung muss oft nicht geändert werden. Allerdings muss man sich im Klaren sein, dass die Hausgeldabrechnung auch viele Posten enthält die keinesfalls auf den Mieter in den Nebenkosten …Artikel jetzt weiter lesen
Vermieter: Nicht umlegbare Nebenkosten als Werbungskosten absetzen
1. Umlagefähige Nebenkosten Vermieter können bei entsprechender Vereinbarung die in § 2 Ziffer 1 – 17 Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausgewiesenen Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Umlegbare Nebenkosten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig und fortlaufend zur Unterhaltung der Immobilie entstehen. Im Gewerberaummietrecht ist die Umlagefähigkeit umfassender. Hier können bei entsprechender Vereinbarung alle erdenklichen Kosten auf den Mieter umgelegt werden (z.B. auch reine Verwaltungskosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung). Hier finden …Artikel jetzt weiter lesen
Wohngeld bei Eigentumswohnungen: Umlage auf Mieter nur bedingt möglich
Immobilien wollen bewirtschaftet werden. Ihr Unterhalt kostet Geld. Der Eigentümer ist in der Pflicht. Nur eine baulich und optisch ansehnliche Immobilie behält ihren Wert. Der kostenmäßige Aufwand wird bei Einfamilienhäusern gerne als Unterhalt bezeichnet, gemeint sind letztlich immer die Betriebskosten (Nebenkosten). Der Begriff des Wohngeldes (manchmal aus als Hausgeld bezeichnet) meint auch nichts anderes, wird aber vornehmlich bei Wohnungseigentumsanlagen verwendet, in denen ein Objekt in mehrere Eigentumswohnungen aufgeteilt ist und …Artikel jetzt weiter lesen
Eigenbedarfskündigung des Vermieters
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum regelmäßig nur kündigen, wenn er einen besonderen Grund hat. Der in der Praxis wichtigste Grund für die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist der Eigenbedarf des Vermieters. Merke: Eigenbedarf gilt als berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. In diesem Sinne bestimmt § 573 II Nr. 2 BGB, dass der Vermieter dann ein berechtigtes Interesse hat, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn er die Räume …Artikel jetzt weiter lesen
Hausgeld: Nebenkosten bei einer Eigentumswohnung
Der Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum an einen Mieter vermietet, zahlt an die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst monatlich Hausgeld. Mit dem Hausgeld stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Bewirtschaftung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sicher. Meist wird die Verwaltung einem Hausverwalter übertragen. Das Hausgeld enthält umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten. Der Wohnungseigentümer als Vermieter kann nur die umlagefähigen Kosten auf seinen Mieter umlegen. Die umlagefähigen Kosten ergeben sich aus den 17 Positionen der Betriebskostenverordnung. Die nicht …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkosten: Instandhaltungsrücklage + Laufende Instandhaltung
Eigentümer von Eigentumswohnungen, die ihre Wohnung vermietet haben, sind oft versucht, für die Erstellung der von Ihnen gegenüber Ihrem Mieter geschuldeten Nebenkostenabrechnung auf die Jahresabrechnung Ihres Hausverwalters zurückzugreifen. Dann findet sich in der Nebenkostenabrechnung des Mieters oft auch die Position der Instandhaltungsrücklage und der laufenden Instandhaltung / Reparaturen. Klar ist, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, diese Kosten zu bezahlen. Die Betriebskostenverordnung macht hierzu klare Vorgaben. Gemäß § 1 BetrKV …Artikel jetzt weiter lesen
Nebenkostenabrechnung bei Eigentumswohnungen
Ist der Vermieter Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft und ist die an den Mieter vermietete Wohnung eine Eigentumswohnung, sind zwei rechtliche Beziehung zu unterscheiden: 1. Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter als Wohnungseigentümer gegenüber dem von der Eigentümerversammlung bestellten Hausverwalter. 2. Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter. Schuldner der Nebenkosten im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft ist immer der Eigentümer und nicht der Mieter (§ 16 II WEG). Der Eigentümer als Vermieter kann die Nebenkosten allerdings auf …Artikel jetzt weiter lesen