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Musterbrief: Fehler in der Nebenkostenabrechnung

Wir haben einen Musterbrief für Mieter erstellt, die Fehler in der Nebenkostenabrechnung entdeckt haben und sich an Ihren Vermieter wenden wollen. Die Kritikpunkte können sich natürlich unterscheiden, wir geben in der Vorlage einige mögliche Fehler vor.

Kostenloser Musterbrief für Mieter bei einer fehlerhaften Nebenkostenabrechnung:

Herr Vermieter
Musterstraße 3
12345 Musterstadt

Ort, Datum

Fehlerhafte Nebenkostenabrechnung

Sehr geehrter Herr Vermieter,

am 27.05.20xx habe ich Ihre Nebenkostenabrechnung für das Jahr 20xx erhalten. Leider kann ich die geforderte Nachzahlung nicht leisten, da die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft ist. Konkret beziehe ich mich darauf, dass… (es folgen die konkreten, individuellen Mängel in der Abrechnung)

  • die Kosten für die im Abrechnungszeitraum fünf Monate leer stehende Wohnung in der 3. Etage nicht auf die anderen Mieter umgelegt werden dürfen. Der Vermieter hat die Nebenkosten für den Leerstand zu tragen.
  • ich keine Nebenkosten für die Gartenpflege übernehmen werde, da diese Nebenkostenart nicht im Mietvertrag vereinbart wurden.
  • Sie die Kosten für die Hausverwaltung umlegen möchten. Die Verwaltungskosten gehören allerdings nicht zu den Nebenkosten, die auf Mieter umgelegt werden dürfen.
  • Sie die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten nach der Personenanzahl umlegen wollen. Im Mietvertrag ist kein Umlageschlüssel vereinbart. Das BGB schreibt hingegen vor, dass die Umlage nach der Wohnfläche zu erfolgen hat, sodann keine Verteilerschlüssel vereinbart wurde.

Bitte passen Sie die Abrechnung entsprechend an. Auf Grundlage der aktuellen Abrechnung kann ich die geforderte Nachzahlung leider nicht begleichen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Mieter

Die in dem Musterbrief aufgeführten Fehler sind nur als Beispiele zu betrachten. Hier sollte jeder Mieter seine individuellen Punkte aufführen. Hier finden Sie die Top 8 der Fehler in der Nebenkostenabrechnung.

9 Antworten auf "Musterbrief: Fehler in der Nebenkostenabrechnung"

  • Peter Mank
    4. Januar 2016 - 22:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt
    Ich habe am 18.12.2015 ein Korrigierte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1.1.2013 bis 31.12.2013 erhalten in der ich zu einer satten Nachzahlung aufgefordert werde. Muss ich diese Bezahlen?
    Des weiteren bekam ich die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1.1.2014 bis 31.12.2014.
    In Ihr sind mehrere Fehler enthalten , z.B. : In der Eröffnung ist die Anschrift falsch und es wurde die Wohnungsnummer und Ober-Und Untergeschoss vertauscht. In der Aufschlüsselung der einzelnen Posten ist wieder die Anschrift falsch. Der Allgemeinstrom wurde nicht nach der Gesamtwohnfläche des Hauses (289m²) sondern nur nach der oberen Etage (105m²) berechnet. Gibt es überhaupt den Posten Allgemeinstrom ? In der Energieabrechnung von “KALO” wurden mit einem Kugelschreiber mehre Posten gestrichen und mit der Hand neu eingeschrieben. z.B.: Bezeichnung der Wohnung von Ferienwohnung auf meinen Namen, die Adresse ist wieder Falsch , Änderung der Quadratmeter, Summen wurden mit Kugelschreiber verändert. In der Spalte Brennstoffkosten wurde bei der Brennstoffart anstelle von Gas , Heizöl eingetragen . Ich gehe davon das die Aufgeführten Rechnungen dafür nicht stimmen. Auch hier eine Nachzahlung von 670,€. Ist diese Abrechnung Inhaltlich und Formell richtig?

    Vielen Dank für Ihren Rat im voraus Gruß Peter

    • Dennis Hundt
      5. Januar 2016 - 10:09 Antworten

      Hallo Peter,

      es scheint einiges durcheinander geraten zu sein. Ich würde die Prüfung der Nebenkostenabrechnung empfehlen. wenn du eUnterlagen vor einem liegen, können diese entsprechend bewertet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luise
    15. Oktober 2018 - 15:27 Antworten

    Unsere Energieabrechnung erscheint uns wieder zu hoch und deshalb möchten wir diese prüfen lassen und um eine Anpassung bitten. Vielen Dank für den Musterbrief an den Vermieter. Ich werde die Vorlage ganz sicher nutzen.

  • S. Schmidt
    18. Januar 2023 - 11:27 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe ein paar Fragen zur NK Abrechnung 2021. Diese wurde still und heimlich in den Briefkasten eingelegt ohne jeden Nachweis und ohne Stempel….. diese NK Abrechnung lag am 15.01.23 im Briefkasten.

    Die NK Abrechnung beinhaltet z,b einen Breitbandanschluss – der weder im Mietvertrag aufgeführt und wir diesen auch nicht Nutzen.
    Es sind Positionen wie “Kanalgebühren” oder auch “Wartungen” – diese Positionen sind aber nicht näher beschrieben.

    Müssen diese Posten bezahlt werden ????

    • Dennis Hundt
      19. Januar 2023 - 00:41 Antworten

      Hallo S. Schmidt,

      den fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter beweisen (Kalenderjahr 2021 muss bis Ende 2022 bei Ihnen sein). Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, welche Kosten umgelegt werden dürfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kaya
    27. März 2023 - 16:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin am 30.09.22 mit einem Übergabeprotokoll aus meiner Wohnung ausgezogen und habe nun die Nebenkostenabrechnung erhalten. In diesen steht als Nutzungszeitraum der 01.01.22 bis 31.10.22. Da ich im Oktober nicht mehr in der Wohnung gewohnt habe, wollte ich fragen, ob ich den Nutzungszeitraum korrigieren lassen sollte oder ob das nicht notwendig ist.

    Mit freundlichen Grüßen.

      • Kaya
        27. März 2023 - 18:25 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Vielen Dank für die Antwort. Leider hilft sie mir noch nicht weiter, da ich nicht vorzeitig ausgezogen bin.
        Mein Mietverhältnis endete, laut meinem Kündigungsschreiben, am 30.09.2022. Die Wohnungsübergabe war allerdings aus terminlichen Gründen erst am 1.10.22. Da die Wohnungsübergabe mit Übergabeprotokoll erst im Oktober stattfand, muss ich deshalb die Nebenkosten für den Oktober ebenfalls bezahlen? Oder enden meine Nutzungskosten mit dem 30.09.22.
        Ich möchte nur wissen, ob ich meine Nebenkostenabrechnung korrigieren lassen muss.

        Liebe Grüße.

        • Dennis Hundt
          28. März 2023 - 19:43 Antworten

          Hallo Kaya,

          in diesem Fall könnte man drüber streiten, ob Sie bis zum 01.10. zahlen, mehr aber auch nicht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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