Eigentümer von Eigentumswohnungen, die ihre Wohnung vermietet haben, sind oft versucht, für die Erstellung der von Ihnen gegenüber Ihrem Mieter geschuldeten Nebenkostenabrechnung auf die Jahresabrechnung Ihres Hausverwalters zurückzugreifen. Dann findet sich in der Nebenkostenabrechnung des Mieters oft auch die Position der Instandhaltungsrücklage und der laufenden Instandhaltung / Reparaturen. Klar ist, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, diese Kosten zu bezahlen.
Die Betriebskostenverordnung macht hierzu klare Vorgaben. Gemäß § 1 BetrKV sind die vom Eigentümer und Vermieter aufgewendeten Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten keine umlagefähigen Betriebskosten.
Instandhaltungsrücklagen und die laufende Instandhaltung sind keine umlagefähigen Nebenkosten
Auch die Instandhaltungsrücklage, zu der die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet sind, dient dazu, die bei einer Immobilie zwangsläufig früher oder später anfallenden Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zu bezahlen. Die Wohnungseigentümer sparen eine Rücklage an, um einen überraschend auftretenden oder absehbaren Instandsetzungs- oder Instandhaltungsbedarf bezahlen zu können.
Der Vermieter kann den Mieter nicht verpflichten, Instandsetzungskosten zu tragen. Eine solche Vereinbarung wäre wegen Verstoßes gegen die Betriebskostenverordnung nichtig (LG Wiesbaden ZMR 1999, 409). Eine Ausnahme besteht allenfalls dort, wo die Betriebskostenordnung ausdrücklich eine Ausnahme zulässt.
Demgemäß muss der Vermieter die ihm von seinem Hausverwalter übergebene Gesamtjahresabrechnung um die Kosten der Instandhaltungsrücklage und der Instandsetzung oder Instandhaltung bereinigen.
Er kann also nicht ohne Weiteres die Gesamtjahresabrechnung seines Hausverwalters übernehmen (LG Berlin MM 1994, 102). Ist die Jahresabrechnung zu Lasten des Vermieters falsch, darf der Mieter nicht belastet werden. Nicht geschuldete Beträge darf der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen (LG Chemnitz WuM 2003,217).
24. April 2022 - 11:47
Eine Frage wird mEn nicht berücksichtigt. Der Vermieter nimmt angenommen 4.000 Euro/pA ein. Was bei einem Steuersatz von 50% 2.000 Euro Steuer ergeben. Nun muss aber zB bald das Dach neu eingedeckt werden, Kosten ca. 6.000 -7.000 Euro. Gibt es hier eine ähnliche Möglichkeit, wie die der Ansparabschreibung für Gewerbetreibende? Die können Geld über einen gewissen Zeitraum zurückhalten, um dann die geplante Investition tätigen zu können. Wie verhält sich das bei vermieteten Immobilien?
24. April 2022 - 12:42
Hallo Herr Peter,
recherchieren Sie nach dem Investitionsabzugsbetrag und befragen Sie bei Bedarf Ihren Steuerberater.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26. April 2022 - 14:44
Hallo Herr Denis Hundt,
vielen Dank für den Hinweis, aber der IAB gilt ja nur für Unternehmer und nicht Eigentümer (Privatperson) einer vermieteten Immobilie – wobei die Probleme sehr ähnlich liegen. Geld ansparen, um eine Investition tätigen zu können, welche die wirtschaftliche Grundlage des Geschäftsmodells stabilisiert oder im besten Fall erweitert.
Viele Grüße und Dank im Voraus
Peter