Sind Mieter gerade erst in eine neue Wohnung eingezogen ist meist das letzte was sie erwarten, eine Nebenkostennachzahlung. Aber unerwartet kommt oft und dann stellt sich die Frage: Was muss der neue Mieter zahlen? Kann es sein, dass man Nebenkosten zahlen soll, die vor dem Einzug angefallen sind? Darf der Vermieter so abrechnen? Ganz juristisch gesagt, kommt es für die Antwort mal wieder ganz darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist und um welche Nebenkosten es genau geht. Im Einzelfall kann es dann nämlich tatsächlich dazu kommen, dass man als Mieter anteilig Nebenkosten trägt, die vor dem Einzug entstanden sind. Wann das der Fall ist und wann nicht erfahren Sie hier.
Der nachfolgende Artikel erklärt, ob der neue Mieter Nebenkosten zu zahlen hat, die vor seinem Einzug angefallen sind.
Inhalt: Nebenkosten vor Einzug angefallen
I. Das sind die zulässigen Abrechnungsmethoden des Vermieters
1. Abrechnung nach dem Abflussprinzip
2. Abrechnung nach dem Leistungsprinzip
3. Ohne Vereinbarung hat der Vermieter freie Wahl der Abrechnungsmethode
a. Ausnahme 1: Keine absolute Wahlfreiheit bei Mieterwechsel
b. Ausnahme 2: Abflussprinzip bei den Heiz- und Warmwasserkosten nur teilweise zulässig
I. Das sind die zulässigen Abrechnungsmethoden des Vermieters
Vermieter können grundsätzlich zwischen zwei Möglichkeiten der Abrechnung der Nebenkosten wählen. Die eine ist die Abrechnung nach dem Abflussprinzip und die andere nach dem Leistungsprinzip. Je nach dem, welche Abrechnungsmethode der Vermieter verwendet, kann es tatsächlich dazu kommen, dass Mieter rechtmäßig mit Nebenkosten belastet werden, die vor dem Einzug angefallen sind. Mieter haben diese Nebenkosten dann auch zu zahlen.
1. Abrechnung nach dem Abflussprinzip
Beispiel: Der Vermieter V rechnet für die Mietwohnung des Mieters M auf der Basis des Abflussprinzips ab. Der Abrechnungszeitraum ist immer das Kalenderjahr. M ist am 01.11.2017 in die Mietwohnung eingezogen und erhält im September 2018 die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017. Darin sind u.a. anteilig für die Monate November und Dezember 2017 „Gärtnerkosten“ enthalten. Der Vermieter hat die Rechnung des Gärtners für die Beschneidung der Hecken und die Pflanzarbeiten im Juli 2017 im September 2017 erhalten und sofort bezahlt.
- Der Rechnungsbetrag der Gärtnerkosten ist grds. ordnungsgemäß auf den Mieter M umgelegt. M hat die umgelegten Gärtnerkosten zu zahlen, obwohl er zum Zeitpunkt der Arbeiten des Gärtners noch nicht in die Mietwohnung eingezogen war.
2. Abrechnung nach dem Leistungsprinzip
Bei der Abrechnung der Nebenkosten nach dem sog. Leistungsprinzip legt der Vermieter ausschließlich die Nebenkosten um, die der Mieter in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum verbraucht. Da diese Methode weder auf eine Rechnungsstellung oder Fälligkeit der Nebenkosten beim Vermieter beruht, wird sie auch als Verbrauchsprinzip bezeichnet. Bei dieser Abrechnungsmethode kann es daher nicht vorkommen, dass der Mieter Nebenkosten zahlt, die vor seinem Einzug angefallen sind.
3. Ohne Vereinbarung hat der Vermieter grds. freie Wahl der Abrechnungsmethode
Ist im Mietvertrag keine bestimmte Abrechnungsmethode vereinbart, kann der Vermieter die Art der Abrechnung grds. frei wählen (BGH, Entscheidungen vom 20.02.2008, Az.: VIII ZR 49/07 und Az.: VIII ZR 27/07). Der BGH urteilte dazu ausdrücklich, dasseine Abrechnung der Nebenkosten nach dem Abflussprinzip ordnungsgemäß ist.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen:
a) Ausnahme 1: Keine absolute Wahlfreiheit bei Mieterwechsel
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB hat, der Vermieter die Nebenkosten bei einem Mieterwechsel gerecht zu verteilen. Das bedeutet auch, dass ein neuer Mieter nicht nachteilig mit Nebenkosten belastet werden kann, die vor dem Einzug entstanden sind. Bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip kann das aber vorkommen. So z.B., wenn der Vermieter jährliche Rechnungen eines Service für die Vorjahre erhält: Zieht der Mieter z.B. im Januar 2018 ein und der Vermieter bekommt 2018 die Rechnung für den Hausmeisterservice 2017/2016, dann wäre das ohne die Einschränkung aus § 242 BGB ein zulässiger und umlagefähiger Nebenkostenpunkt, nach dem Abflussprinzip. In einem solchen Fall ist daher die Wal des Abflussprinzips ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Abrechnung hat dann auf derBasis des Leistungsprinzips zu erfolgen.
b) Ausnahme 2: Abflussprinzip bei den Heizkosten nur teilweise zulässig
Bei der Abrechnung der Heizkosten ist eine vollständige Abrechnung nach dem Abflussprinzip ebenfalls unzulässig. Heizungs- und Warmwasserkosten sind nämlich nach dem Gesetz zumindest teilweise verbrauchsabhängig abzurechnen, § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Der Vermieter hat mindestens 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Das heißt für das Abflussprinzip, dass allenfalls 50 % der tatsächlichen Kosten einer Rechnung für Heiz- und Warmwasserkosten angesetzt werden können und der Rest muss dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungsjahr entsprechen (BGH, Entscheidung vom 01.02.2012, Az.: VIII ZR 156/11). Im Falle des Mieterwechsels gehen die Einschränkungen sogar noch weiter (s.u.).
II. Nebenkosten vor Einzug sind nur anteilig umlagefähig
Bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, wie z.B. Steuern, Versicherungen, Hausmeisterkosten. Reinigungskosten etc. kann er die Gesamtnebenkosten für eine Mietwohnung im Einzugszugsjahr nach der Mietdauer des neuen und alten Mieters aufteilen. So erhält z.B. der neue Mieter, der im November eingezogen ist, eine Abrechnung in der er anteilig 2/12 aller verbrauchsunabhängigen Nebenkosten trägt.
Bei den verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten muss die Aufteilung nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen. Das bedeutet, der Vermieter hat Zwischenablesungen der Zählerstände zum Zeitpunkt des Mieterwechsels vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 19/07). Ist das nicht möglich kann der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten zeitanteilig oder nach Gradtagszahlen aufteilen, § 9b Abs.3 HeizkostenV.
Mehr zur Aufteilung der Nebenkosten beim Mieterwechsel können Sie hier nachlesen: Nebenkosten nach Auszug angefallen – Muss der Mieter zahlen? und Wie funktioniert die Nebenkostenabrechnung beim Mieterwechsel?
III. Fazit
Mieter können tatsächlich auch mit Nebenkosten belastet werden, die vor dem Einzug angefallen sind. Zulässig ist das allerdings nur, wenn es sich um verbrauchsunabhängige Nebenkosten handelt und diese anteilig für das Jahr des Einzugs berechnet werden. In allen anderen Fällen muss der neue Mieter nicht zahlen. Insbesondere Heizkosten die vor dem Einzug entstanden sind, können in der Regel nicht auf den neuen Mieter umgelegt werden.
30. November 2020 - 12:56
Sehr geehrte Damen u. Herren
das Doppelhaus wurde zum 01.12.2019 vermietet, Mietvertrag wurde am 27.10.2019 unterschrieben.
Am 07.11.2019 wurden Wartungsarbeiten an der Ölheizung und die Reinigung durchgeführt.
Die Kosten hierfür waren 249,90 Euro.
Kann dies in die Nebenkostenabrechnung eingerechnet werden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Klaus Kratzer
3. Dezember 2020 - 08:20
Hallo Klaus,
der Mieter wird sich hier i.d.R. zu 1/12tel an den Kosten beteiligen müssen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
3. Dezember 2020 - 22:48
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen Dank für die Information, der Artikel ist gut geschrieben, verständlich und sehr hilfreich. Folgende Frage hat sich in meinem Fall noch ergeben: Im Vorjahr waren nach Renovierung ab Juli Mieter eingezogen. Die Wartung der Heizung im Dezember wurde komplett umgelegt, Abflussprinzip. Im folgenden Jahr gab es einen Mieterwechsel zum Dezember. Können die Wartungskosten für die Heizung komplett den neuen Mietern zugeordnet werden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer
4. Dezember 2020 - 09:02
Hallo Herr / Frau Meyer,
die Kosten fallen z.B. in das Jahr 2019 und werden zu 6/12tel vom ausziehenden Mieter und zu 6/12tel vom einziehenden Mieter im Jahr 2019 gezahlt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
31. Dezember 2020 - 08:30
Hallo, wir sind im September 2019 eingezogen. Uns wurden nun Kosten für einen winterdienst von November 2018 bis März 2019 in Rechnung gestellt. Ist das rechtens? Wir sind die ersten Mieter unserer Vermieter, da diese die Wohnung erst kurz vorher gekauft haben.
Danke
4. Januar 2021 - 16:49
Hallo ANTONIA,
ja, es ist möglich, dass Sie auch zeitanteilig an Kosten beteiligt werden, die vor Ihrem Einzug entstanden sind.
Viele Grüße
Dennis Hundt
1. Januar 2021 - 15:09
Hallo,
Ich bin zum 1.1.2020 in meine Wohnung eingezogen, die Schlüssel habe ich am 23.12.2020 übernommen.
Fristgerecht flatterte nun eine NK-Abrechnung ins Haus für das Jahr 2019.
Der Vermieter möchte hier also noch für eine Woche abrechnen. Soweit so gut.
Allerdings erscheinen mir die Heizungskosten in der Abrechnung zu hoch, so dass ich mich frage, was hier vom Vermieter zulässig abgerechnet werden kann.
Im Text stand was von nutzerunabhängigen Kosten. Wenn ein Posten aber 70% Verbrauchskosten lautet klingt das für mich nicht mieterunabhängig. Sehe ich das hier falsch?!
Frohes neues Jahr und viele Grüße
Sebastian Brandt
4. Januar 2021 - 16:46
Hallo Sebastian,
hier eine Info zur Heizkostenverordnung. Das hilft Ihnen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
5. Januar 2021 - 12:22
Hallo,
Ich wohne seit Oktober 2018 in einer WG. Meine Mitbewohner sind ebenso erst frühestens 2018 eingezogen. Nun haben wir gesagt bekommen, dass es noch offene Betriebsnebenkosten von 2015-2017 gibt, die wir zahlen sollen. (Zu diesem Zeitpunkt hat niemand von uns dort gewohnt). Sie haben uns die Nebenkostenabrechnungen nach Anfrage über E-Mail gesendet und diese sind an die Vormieter adressiert. Jedoch haben wir nur Zusatzvereinbarungen zum Einzug bekommen und keinen neuen Mietvertrag. Müssen wir das jetzt alles nachzahlen?
6. Januar 2021 - 09:54
Hallo Frau Riederer,
wenn Sie in einen Mietvertrag eintreten, dann übernehmen Sie i.d.R. alle Rechte und Pflichten. Hier eine Hilfe: https://www.nebenkostenabrechnung.com/ab-wann-verjaehrt-eine-nebenkostenabrechnung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
17. März 2021 - 12:33
Hallo,
wir sind erst im Januar 2019 in unsere Wohnung eingezogen. Die erst in diesem Monat fertig geworden ist. Nun hat uns eine NK Abrechnung erreicht, in der wir Heizkosten für den 01.08.18-31.12.18 mit zahlen sollen. Ist dies rechtens?
Viele Grüße,
Gloria
17. März 2021 - 14:16
Hallo Gloria,
als Mieter zahlen Sie die Nebenkosten mit Mietvertragsbeginn. Als Eigentümer zahlen Sie das Hausgeld in der Regel ab Nutzen-Lasten-Werchsel.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11. Mai 2021 - 16:29
Der Vertrag wurde einvernehmlich zum 01.04.xxxx aufgehoben. Die Abnahme wurde aufgrund von Mängeln, welcher der Mieter bis zum 10.04. behob, verschoben. Dann konnte ein neuer Mieter zum 11.04.xxxx einziehen, welcher eigentlich zum 01.05. angemietet hatte. Wäre es rechtlich möglich, die Betriebskosten bis zum Abnahme bzw. ab Übergabetermin zu berechnen?
Als Erweiterung:
Im Haus gibt es Fernwärme, welche direkt mit den Mietern abrechnet und ausschließlich auf Vertragsbeginn und Vertragsende abstellt. Kann der Vermieter diese Betriebskosten / diesen Schaden, die Ihm nun entstehen, da der Fernwärmeversorger Ihn für die Zwischenzeit in Anspruch nimmt, in die Endabrechnung aufnehmen?
11. Mai 2021 - 18:34
Hallo Sandra,
hier haben wir uns mir Ihrer Frage befasst: Nebenkostenabrechnung bei verspäteter Rückgabe der Wohnung (Nutzungsentschädigung)
Viele Grüße
Dennis Hundt
7. Juni 2021 - 14:34
Hallo Herr Hundt,
wir sind zum 01.04.2020 in unsere neue Wohnung eingezogen. Auf der Nebenkostenabrechnung habe ich einen Posten Heiznebenkosten vom 01.09.2019. Das aufgeführte Unternehmen hat was mit Gas- Wasser zu tun. Muss ich diese Kosten übernehmen?
Danke im Vorraus für Ihre Antwort.
Grüße René
8. Juni 2021 - 19:45
Hallo Rene,
hinterfragen Sie die Position beim Vermieter. Ich könnte mir vorstellen, dass es sich um anteilige Wartungskosten handelt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10. August 2021 - 11:10
Hallo Herr Hundt,
ich bin zum 01.10.2020 umgezogen und nun habe ich in der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Sperrmüll in Höhe von € 250,- zu zahlen (€ 10.000,- für das gesamte Haus), welche aber vor meinem Einzug entstanden sind.
Als Begründung hierfür wird folgendes aufgeführt: “In einzelnen Fälllen sind die Sperrmüllkosten im Vergleich zum Vorjahr angestiegen. Im Abrechnungsjahr 2020 hatten wir mittels einen Aushangs aufgefordert, die Keller und Dachböden zu entrümpeln. Da man unsere Aufforderung nicht nachgekommen ist, haben wir einen Dienstleister für die Entrümpelungen beauftragt. Die dadurch entstandenen Kosten haben in diesen Fällen umgelegt.”
Diese “Entrümpelungsaktion” diente dem Zweck, Platz für die bevorstehenden Sanierungsarbeiten zu schaffen.
Muss ich diese Kosten tragen?
Viele Grüße
Florin
10. August 2021 - 12:03
Hallo Florin,
Sie tragen diese Kosten zeitanteilig, also zu 3/12tel. Genauso tragen Sie z.B. auch die Kosten für den Winterdienst (Januar bis März 2020) zu 3/12tel.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. Oktober 2021 - 14:24
Hallo!
Danke für den informativen Artikel. Wir sind neu 2020 im Oktober in ein komplett neu saniertes Haus (davor unbewohnt) eingezogen und die Sanierungsarbeiten gingen bis Ende September. 37 Mietparteien, wovon fast alle erst im Oktober einzogen und nur sehr wenige Anfang September eingezogen sind.
Nun hat es laut Stadtwerken vom 15. August bis 31.12. 1200m³ Wasserverbrauch gegeben, davon aber 600m³ über Zähler der Mietparteien. Die weiteren 600m³ sollen “z.B. Leitungsverlusten, den Verbräuchen der Bewässerungsanlage etc.” sein.
Da laut Mietvertrag nach Verbrauch gerechnet wird, hat der Vermieter die vollen Kosten vom 15.8. bis 31.12. (5000€) durch 600 dividiert und dann anteilig auf die m³ der Einzelzähler verteilt. Also in unserem Fall: 5000€/600m³ * 22m³ = 183€.
Wir haben da ein Problem mit der Abgrenzung und ob das so korrekt berechnet ist. Zum einen war das Haus vom 15.8. bis 31.9 noch in Sanierung. Dazu wurde komplett der Rasen im Vorgarten angelegt. Im Oktober bis Dezember gab es keine Bewässerung der Pflanzen (weil nicht notwendig).
Zum anderen wurden Grundkosten und Basispreis (umfasst fast 1000€ der Gesamtrechnung) vom 15.8. bis 31.12. in unseren Faktor von 22m³ eingerechnet. Dazu gibt es anscheinend keine extra Wasserzähler-Ablesungen, dass man nachvollziehen könnte, was vor dem 1. Oktober und nach dem 1. Oktober verbraucht wurde.
Ich habe versucht aus Ihrem Artikel unseren Fall zu abzuleiten, bin aber mir unsicher. Die 22m³ anteilig von 600m³ ist ja eine verbrauchsabhängige Abrechnung, aber für Wasserverbräuche (600m³ ist enorm und kaum mit einer Bewässerung zu erklären, auch unter dem Umstand, dass die Rasenanlage neu gesät wurde – aber 600m³ das zu einem Sumpfgelände für Reisanbau gemacht hätte). Zudem haben vor dem ersten Oktober nur wenige Mietparteien gewohnt (hoher Leerstand).
Ist diese einfache Faktor-Umrechnung möglich? Wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass das Wasser noch in Baumaßnahmen verbraucht wurde, aber die Abgrenzung nicht nachvollziehbar ist, bleiben wir dann auf den Kosten sitzen? Die Rasenfläche anlegen gehört zu Instandsetzung und Sanierung des Hauses (weil komplett neu) und nicht zur normalen Pflege? Alles sehr kompliziert.
Beste Grüße, A. Rittner
14. Oktober 2021 - 10:19
Hallo A. Rittner,
ich verstehe nicht, warum die Kosten für die Neuanlage des Garten und die Bewässerung des Gartens an den Wasserbrauch der einzelnen Nutzer angepasst werden sollen. Die Kosten der Neuanlage trägt der Vermieter, die Kosten der Gartenbewässerung werden mit dem vereinbarten Schlüssel der Gartenpflege umgelegt. Für jeden Mieter jeweils erst mit dem Datum des Mietvertragsbeginns.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. Februar 2022 - 03:51
Hallo, der Artikel hat mir in einigen Punkten super geholfen jedoch bin ich trotzdem keinen Schritt weiter.
Meine Freundin&ich sind Mitte Dezember (auf Papier 01.12.2021) in unsere Wohnung gezogen und zahlen monatlich für unsere 65qm Wohnung 150€ Nebenkosten.
In der Nebenkostenabrechnung (Abrechnungszeitraum 1- 31.12.2012)
Wird uns jetzt ein Betrag von 202€ in Rechnung gestellt und wir fragen uns: wofür?
Wir Heizen minimalistisch haben Teilweise 17 Grad in der Wohnung und gehen NICHT jeden Tag duschen und Baden schon gar nicht, zudem besitzen wir KEINE Geschirrspülmaschine oder gar eine Waschmaschine.
Wäre über Hilfe sehr erfreut,
Sie könnten mir gern auch via Email schreiben.
Danke für diesen Artikel und ebenfalls für mögliche Kommentare
13. Februar 2022 - 19:54
Hallo Jonathan,
Sie müssen die Positionen der Nebenkostenabrechnung genau prüfen. Allgemein kann ich nur schreiben, dass es m.E. an den Heizkosten liegt. Dieser Artikel hilft: https://www.nebenkostenabrechnung.com/wohnung-nur-im-winter-bewohnen-hohe-nebenkostennachzahlung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
13. März 2022 - 10:57
Hallo Denis Hundt,
den sachkundigen Antworten auf die vielen Fragen ist zu entnehmen, dass hier jemand wirklich Ahnung hat. Deswegen erlaube ich mir auch eine Frage zu stellen.
Zum 1.4.2022 findet ein Mieterwechsel statt.
Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung 2021 hat der alte Mieter die Heizungs-Wartungskosten für den Zeitraum 1.9.2021 mit 31.8.2022 bezahlt.
Nun zieht er aber am 31.3.2022 aus und es bedarf einer Klärung, ob ihm die für die Zeit vom 1.4.2022 bis 31.8.2022 anteilig anfallenden Kosten zu erstatten sind.
Beste Grüße
Karl Kehlmann
13. März 2022 - 18:26
Hallo Karl,
ich gehe nicht davon aus, dass Sie die Wartungskosten über den Jahreswechsel abgrenzen (nach Monaten oder Tagen). Das wäre sehr ungewöhnlich. Daher zahlt m.E. der Mieter in 2021 die Wartung für das Jahr 2021. Der Mieter in 2022 zahlt die Wartung im Jahr 2022. Ihr alter Mieter zahlt von der Wartung 2022 also 3/12tel und der neue Mieter 9/12tel.
Ist Ihr alter Mieter unterjährig eingezogen werden/wurden die Wartungskosten entsprechend zeitanteilig abgegrenzt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14. März 2022 - 12:23
Hallo Dennis,
Danke für die Antwort. Es erfolgt keine Abgrenzung der Wartungskosten über den Jahreswechsel.
Das Dilemma besteht darin, dass die tatsächliche Heizungswartung der Periode 1.9.2021 – 31.8.2022 (Rechnungsstellung am 1.9.2021) noch nicht stattgefunden hat und der alte Mieter wie folgt argumentiert:
Er habe mit der Nebenkostenabrechnung 2021 die kompletten Kosten für eine Wartung bezahlt, die nicht stattgefunden hat und er sehe nicht ein, im Rahmen der Nebenkostenabrechnung 2022 für eine Wartung zu bezahlen, die nach seinem Auszug stattfinden wird und deren Rechnungsstellung erst am 1.9.2022 erfolgen wird.
Beste Grüße
Karl
14. März 2022 - 16:42
Hallo Karl,
das ist mitunter schwierig zu verstehen. Sie können es ja nochmals erklären.
Viele Grüße
Dennis Hundt
14. März 2022 - 20:01
Hallo Dennis,
vielleicht wird es so etwas klarer.
2021: Rechnung über Wartungskosten wurde vom Mieter bezahlt, die Wartung hat aber 2021 nicht stattgefunden (Firma hat Probleme wegen Corona) und soll im April 2022 durchgeführt werden.
2022: Mieter zieht zum 31.3.2022 aus. Rechnung über Wartungskosten 2022 liegt vor, die Wartung wird aber erst nach dem Auszug des Mieters zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt durchgeführt.
Standpunkt des Mieters: Er habe im Jahr 2021 für eine Wartung bezahlt, die nicht während seiner Mietzeit durchgeführt wurde und sehe nicht ein, die Kosten (auch anteilig) für eine weitere Wartung (2022) zu tragen, die ebenfalls nicht während seiner Mietzeit durchgeführt wird.
Beste Grüße
Karl
17. März 2022 - 09:02
Hallo Karl,
okay, ich verstehe. Die Wartung wurde also in 2021 gar nicht durchgeführt. Die Frage ist also, ob eine Wartung überhaupt “nachgeholt” werden kann oder ob es sich nicht um die Wartung für 2022 handelt. Die Wartung zum Beispiel im April stattfinden, werden Sie die nächste Wartung vermutlich nicht wie sonst immer z.B. im August durchführen lassen. Der Gedanke ihres Mieters ist also durchaus nachvollziehbar.
Viele Grüße
Dennis Hundt
2. Mai 2022 - 21:57
Hallo Herr Hundt,
ich hätte bitte auch eine Frage: Wir sind im November letzten Jahres in ein Einfamilienhaus gezogen, bekommen jetzt die NK-Abrechnung und der Vermieter stellt die Kosten für einen Kabelanschluss in Rechnung. Ist das zulässig, denn wir haben uns im Mietvertrag nicht ausdrücklich auf einen Kabelanschluss geeinigt, denn wir benötigen keinen (wir sreamen ausnahmslos über WLAN)? Zudem haben wir vom Vermieter keinen Receiver gestellt bekommen, also wie sollten wir – wenn wir es wollen würden – TV sehen können? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Viele Grüße
3. Mai 2022 - 12:14
Hallo Marcus,
danke für Ihren Kommentar. Der Kabelanschluss ist für Sie nutzbar, in dem sie Ihre Technik anschließen. Wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist, müssen Sie die Kosten übernehmen, egal ob Sie den Kabelanschluss nutzen oder nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28. Juni 2022 - 19:48
Guten Tag,
Laut Nebenkostenabrechnung gab es 2019 eine Fehlberechnung mit falscher Gutschrift im selben Jahr. Das ist 2020 aufgefallen und soll mit der Abrechnung 2021 verrechnet werden. Nun bin ich aber erst 08/2020 eingezogen. Muss ich die Fehlberechnung, die ja dem Vormieter zu Gute kam nun begleichen?
Vielen Dank im Voraus
28. Juni 2022 - 20:05
Hallo Anne,
natürlich nicht. Ich bezweifele, dass das Vorgehen der Hausverwaltung / des Vermieters so korrekt ist. Besser wäre eine saubere Korrektur der Nebenkostenabrechnung 2019 gewesen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12. Juli 2022 - 08:39
Guten Tag,
meine Mutter hat zum 1.4.22 eine neue Wohnung bezogen. Diese wurde lange saniert und stand bis dahin auch leer. Jetzt bekam meine Mutter eine Nebenkostenabrechnung mit der sie fast 300 Euro NAchzahlen soll. Unteranderem standen dort zwei posten drauf die mich stutzig machen.
1. Wartung Heizungsanlage vom 3.12.2021 uber 124,95 Euro
2. Betriebsstrom: 300 Euro
Dies sind ja kosten von 2021 also dem Vorjahr.
In wie weit muss meine Mutter diese nun zahlen?
Es kann ja schlecht sein, dass sie jetzt für kosten aufkommt die im Vorjahr entstanden sind oder? Sie wohnte ja zu dem Zeitpunkt grade mal einen Monat dort.
Vielen Dank für eine Antwort
Jan
12. Juli 2022 - 10:21
Hallo Jan,
Sie müssen prüfen, ob die Kosten korrekt zeitlich abgegrenzt sind. Wenn das der Fall ist, sehe ich grundsätzlich kein Problem.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12. Juli 2022 - 13:49
Danke für die Antwort.
Was meinen sie genau mit zeitlich abgegrenzt?
MfG
Jan
12. Juli 2022 - 14:04
Hallo Jan,
sofern die Wartung zum Beispiel immer am 1. Dezember stattfindet, gehören 1/12tel ins Vorjahr und 11/12tel ins Folgejahr.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12. Juli 2022 - 17:34
Vielen Dank, das heißt meine Mutter müsste dann 11 Anteile zahlen obwohl sie nur einen Monat dort wohnt?
Oder muss sie dann nur einen anteil aus April zahlen?
Gruß
13. Juli 2022 - 07:01
Hallo Jan,
wenn der Abrechnungszeitraum vom 01.05.2022 bis 30.04.2021 läuft, ja.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23. November 2022 - 15:41
Guten Tag,
können Sie mir ggfs. weiterhelfen?
Ich hatte ab dem 01.07.2021 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung. Die Schlüsselübergabe erfolgte am 11.06.2021.
Selbstverständlich komme ich für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten auf. Wie sieht es aber mit den verbrauchsunabhängigen Nebenkosten aus? Muss ich diese erst ab Mietbeginn, also ab dem 01.07.2021 bezahlen oder bereits ab dem Zeitpunkt der Schlüsselübergabe?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
Maria
23. November 2022 - 16:27
Hallo Maria,
klassischerweise würde man hier eine Vereinbarung treffen. Die Frage scheint sich aber auch nicht wirklich zu stellen, da sie die verbrauchsabhängigen Kosten selbstverständlich übernehmen wollen. Ich sehe keinen Grund, warum sie dann nicht die verbrauchsunabhängigen Kosten übernehmen sollten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28. Dezember 2022 - 12:57
Wir sind im letzten Jahr im September in die neue Wohnung gezogen. Jetzt haben wir die Nebenkostenabrechnung bekommen.
Es wird alles nach Personen abgerechnet. Heizung wird abgelesen und separat berechnet. Bei den Betriebskosten werden alle Posten auf das Jahr angerechnet. Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme, aus der sich wiederum ein Berechnungsfaktor ergibt. Dieser wird – in unserem Fall – mit 2 Personen für einen Zeitraum von 4 Monaten berechnet.
In dieser Aufstellung der Betriebskosten sind auch für das ganze Jahr 2021 die Kosten für Allgemeinstrom, Kaltwasser, Schmutzwasser und Niederschlagswasser angeführt. Können diese Posten, besonders Wasserverbrauch und Allgemeinstrom auch so berechnet werden? Aber ich meine, wir haben ja nur 4 Monate in 2021 dort gewohnt. Kann der Wasserverbauch und Allgemeinstrom für das ganze Jahr aufgeführt werden. Bei Schmutzwasser und Niederschlagswasser bin ich nicht sicher. Das ist doch auch irgendwie ein Verbrauchsposten.
28. Dezember 2022 - 13:34
Hallo Frau Degener,
der Vermieter ist bei den Heizkosten an die HeizkostenVO gebunden. Ales mit Zählern muss nach Verbrauch abgerechnet werden. Alles andere kann auch nach Personen umgelegt werden. Das ist nicht unüblich. Immer mit zeitlicher Abgrenzung für Ihren Nutzungszeitraum.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28. Dezember 2022 - 19:07
Vielen Dank für die Antwort. Die Heizkosten werden extra gerechnet und von einer Firma die Zähler abgelesen. Es gibt aber keine weiteren Zähler, auch keine Wasseruhren. Es gibt eine Tabelle, in der alle Betriebskosten – feststehende und Verbrauchskosten wie Kaltwasser und Allgemeinstrom- für das ganze Jahr zusammengerechnet werden und dann auf die Personen und Miet-Monate in den einzelnen Haushalten aufgeteilt. Die festen Kosten, wie Versicherungen und Grundsteuer – das habe ich jetzt verstanden. Aber die Berechnung der Kosten, die auf Verbrauch beruhen, verstehe ich nicht. Darf denn hier der komplette Jahresverbrauch zugrunde gelegt werden, auch wenn wir erst seit September 2021 hier wohnen?
28. Dezember 2022 - 20:37
Hallo Degener,
die verbrauchsabhängigen Kosten werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Zählerständen / Ablesedaten abgerechnet.
Viele Grüße
Dennis Hundt
31. Dezember 2022 - 22:10
guten Tag
wir sind am 15.11.2021 eingezogen und haben heute noch die Abrechnung für 2021 bekommen
war ja sehr knapp
auf der Nebenkostenabrechnung stehen keine Angaben darauf wie viel wir an Nebenkosten geleistet haben, es steht nur Nachzahlung drauf
auch kein Datum wann diese geleistet werden muss
wir sollen für die 47 Tage des Jahres 2021 eine Nachzahlung von 1200€ leisten
wobei wir glauben das uns Kaltwasser als Posten für das ganze Jahr berechnet wird mit 339€ und unsere Heiz und Warmwasser kosten bei 770€ liegen sollen für die 6 Wochen
ich habe mir auch schon die Abrechnungen anderer Mieter Zeigen lassen ihm Haus, diese haben fürs Jahr an Gesamtkosten 3500€
unsere Wohnung hat 75m²
1. Januar 2023 - 17:08
Hallo Theresa,
prüfen Sie die Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung. Hier eine Hilfe: Mindestangaben in der Nebenkostenabrechnung
Viele Grüße
Dennis Hundt
22. Juli 2023 - 01:47
Hallo Herr Hundt,
Ich habe folgende Frage:
Einzug am 1.3.22, lt. NK-Abrechnung Betrag x€ für Winterdienst. Dieser wurde zum 1.4.22 gekündigt.
Kann nun der Betrag x auf das gesamte Kalenderjahr 2022 umgelegt werden und mir somit 10/12tel davon in Rechnung gestellt werden? (und dem Vormieter 2/12tel). So wurde es zumindest in der NK-Abrechnung gemacht.
Die Kosten sind ja nur bis zum 31.3.22 angefallen, da dann der Dienst gekündigt wurde.
Und wie würde es sich zusätzlich verhalten, wenn der Betrag x ggfs. sogar noch die Wintermonate 2021(/2022) umfasst?
Herzlichen Dank im Voraus
24. Juli 2023 - 09:05
Hallo Nadine,
als Vermieter würde ich die Kosten monatsgenau abgrenzen. Vor allem, weil davon auszugehen ist, dass es eine Folgelösung geben wird. Also zum Beispiel eine neue Firma beauftragt wird oder die Mieter den Winterdienst übernehmen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27. September 2023 - 21:44
Guten Tag,
bei meiner Nebenkostenabbrechnung ist mir aufgefallen das ich wegen Strom für Beleuchtung nachzahlen muss.
Eingezogen bin ich am 01.04.2022
Da das Haus im Jahr 2021 von der Flutkatastrophe betroffen war, fielen in diesem Jahr 4400 kw/h an. Dies ergab eine Nachzahlung von 1474,48€. Abgelesen wurde dies am 03.03.2022. Verteilt wurde diese Summe anteilsmäßig (530,94 m² mein Anteil 64,63 m²mal 245 Tage).
Diese Nebenkostenabbrechnung kam am 08.08.2023.
Können mir die Kosten für den Zeitraum vom 23.03.2021 bis 03.03.2022 überhaupt angerechnet werden?
ich bin wie oben erwähnt erst am 01.04.2022 dort eingezogen.Das ich für diese Kosten (allgemein Strom) nicht verantwortlich bin liegt ja auf der Hand. Normalerweise müsste der Vormieter diese Kosten tragen oder nicht?
LG
28. September 2023 - 09:20
Hallo Jussie,
grundsätzlich ist es korrekt, dass der Allgemeinstrom ohne Zwischenablesung und unabhängig von Ihrem Einzugsdatum nach Zeit abgerechnet wird. Sie tragen also zum Beispiel neun zwölftel des Allgemeinstroms aus dem Jahr 2022. 3/12 trägt der Vermieter bzw. der Vormieter.
Da die Kosten für die Trocknung offensichtlich eine Instandhaltungsmaßnahme betreffen, sind diese Kosten m.E. nicht über die Nebenkosten umlegbar. Die Kosten müssen vom Vermieter getragen werden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28. April 2024 - 16:27
Hallo Hr. Hundt,
ich habe eine Frage zur Nebenkostenabrechnung, wie ist die Berechnung wenn z.B. Jemand nur 3 Monate unter dem Jahr in der Wohnung gewohnt hat oder z.B. nur 2 Monate Ende des Jahres, weil die Grundsteuer wird ja anteilig berechnet. Wie ist da die genaue Formel/ Berechnung vom Anteiligen Betrag?
Könnten Sie mir ein Beispiel nennen, wie man es korrekt berechnet?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen!
Viele Grüße,
Anna
28. April 2024 - 16:36
Hallo Anna,
nehmen wir an, ein es fand zum 01.11.2023 ein Mieterwechsel statt. Die Grundsteuer kostet 240,00 Euro pro Jahr. Für die ersten 10 Monate zahlt der erste Mieter 200 Euro Grundsteuer, der Nachfolger zahlt für zwei Monate 40 Euro. Die Kosten werden also zeitanteilig umgelegt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29. Juli 2024 - 10:13
Hallo Herr Hundt, vielen Dank erst einmal für die vielen Informationen, die Sie hier zur Verfügung stellen.
Nun habe ich jedoch auch eine Frage: Wir sind zum 01.07.23 in unsere Wohnung eingezogen. Die BK-Abrechnung enthält nun Kosten für den Hausmeister welche ich grundsätzlich nicht anzweifle. Die Sanierung des MFH wurde im Januar beendet und ab Februar gab es den Hausmeisterdienst und demnach Rechnungen für den Zeitraum 02-12/2023, also für 11 Monate. Unser Vermieter hat in der BK-Abrechnung nun die Kosten für 5 Monate in Abzug gebracht. Ich bin davon ausgegangen, dass er 6 Monate in Abzug bringen müsste. Können Sie mir diesbezüglich sagen, ob meine Auffassung korrekt ist?
Viele Grüße,
Franziska
29. Juli 2024 - 13:14
Hallo Franziska,
sofern es im Januar keinen Hausmeisterdienst gab, halte ich die Aufteilung bzw. den Abzug von fünf Monaten für korrekt.
Viele viele Grüße
Dennis Hundt