Wie das Leben so spielt: Der Vermieter will die Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung wahren und verschickt in den letzten Tagen der Abrechnungsfrist, meist um die Jahreswende, die Nebenkostenabrechnung mit der Post an den Mieter. Verzögert sich die Zustellung durch die Post, ist die Nebenkostenabrechnung verspätet zugegangen.
Beruft sich der Mieter dann darauf, dass ihm die Abrechnung verspätet zugegangen sei, braucht er eine eventuelle Nachzahlungsforderung nicht zu bezahlen. Die Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Daraus ergibt sich die Frage, ob und inwieweit der Vermieter das Risiko trägt, dass die Post Briefe verzögert zustellt.
Inhalt: Wer trägt das Risiko einer verspäteten Zustellung durch die Post?
1. BGH: Vermieter haftet für verzögerte Postzustellung
Der Bundesgerichtshof hat die Problematik erörtert und klar entschieden (BGH Urteil v. 21.1.2009, VIII ZR 107/08). Der Vermieter wahrt die Abrechnungsfrist nur dann, wenn die Abrechnung dem Mieter fristgerecht zugeht. Allein die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter mit der Aufgabe zur Post genügt dafür nicht. Der Vermieter hat ein Verschulden der Post zu vertreten.
2. Vermieter muss Abrechnungsfrist bedingungslos einhalten
3. Aufgabe zur Post begründet nicht den Anschein des Zugangs
Will der Vermieter diese Ausschlussfrist einhalten, genügt es nicht, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und mit der Post zu verschicken. Allein der rechtzeitige Versand ist noch nicht fristwahrend. Vielmehr muss der Vermieter gewährleisten, dass die Nebenkostenabrechnung tatsächlich auch in den Empfangsbereich des Mieters gelangt (§ 130 BGB). Verzögert sich die Postzusendung oder bestreitet der Mieter den Zugang, muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Nebenkostenabrechnung fristgerecht zugegangen ist. Die Rechtsprechung erkennt nicht an, dass die Post statistisch und erfahrungsgemäß regelmäßig in der üblichen Postbeförderungszeit von einem Tag zugeht und lehnt einen entsprechenden Anscheinsbeweis ab (BGH IX ZR 32/07).
4. Was bedeutet: Post ist Erfüllungsgehilfe?
Der Vermieter kann sich allenfalls dann entlasten, wenn er die verspätete Zustellung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter hat natürlich eigenes Verschulden immer zu vertreten, wenn er die Abrechnung verspätet und damit verfristet erstellt. Zugleich hat er aber auch das Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten.
Erfüllungsgehilfe ist jede Person, der sich der Vermieter zur Übermittlung der Nebenkostenabrechnung bedient (§ 278 BGB). Dies können Familienangehörige, Angestellte oder eben die Post oder private Zustelldienste sein. Die Konsequenz besteht darin, dass das Fehlverhalten der Erfüllungsgehilfen dem Vermieter als Auftraggeber zuzurechnen ist (BGH NJW-RR 2002, 127). Daran ändert auch nichts, dass der Vermieter gegenüber der Post keine Weisungen erteilen kann.
5. Vermieter muss Postverzögerungen einkalkulieren
6. Welche Alternativen haben Vermieter?
Will der Vermieter das Postversandrisiko vermeiden, muss er die Nebenkostenabrechnung persönlich übergeben, einen Boten oder auch den Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB) beauftragen. Sofern er ein Einwurfeinschreiben verschickt, soll ihm anhand des Auslieferungsbelegs wenigstens der Anscheinsbeweis zugutekommen, so dass erfahrungsgemäß unterstellt wird, dass die Nebenkostenabrechnung tatsächlich zugestellt wurde. Will der Mieter dann den Zugang bestreiten, muss er dafür nachvollziehbare Gründe angeben. Das bloße Bestreiten genügt dann nicht.
Noch besser ist es natürlich, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung zeitlich so frühzeitig verschickt, dass er auf eventuelle Zustellungsprobleme noch rechtzeitig reagieren und die Ausschlussfrist wahren kann.
Link: Nebenkostenabrechnung per Einschreiben, Boten oder Brief zustellen?
Link: Nebenkostenabrechnung: Kam meine letzte Abrechnung pünktlich?
9. April 2016 - 13:53
Mein Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnung vom Zeitraum 01.01-31.12.2014, erst am 07.04.2016 zugeschickt, angeblich hätte die Post ihm den Brief nach 4 Monaten zurückgeschickt mit der Begründung “Empfänger nicht gefunden”. Daraufhin hat er mich angerufen und mir den Sachverhalt geschildert. Der Brief war allerdings als Normalbrief verschickt, er hat also keinen Nachweis das dieser wirklich noch pünktlich abgeschickt wurde. Komisch ist auch, dass der Brief erst nach 4 Monaten an ihn zurückgeschickt wurde.
Abrechnung ist zwar mit dem 30.12.15 datiert ,was also schon extrem kurzfristig, da ja noch Feiertage dazwischen liegen und man mit Verzögerungen rechnen muss und ich den Brief nicht rechtzeitig erhalte. Vermieter hat sich auch in den überfälligen Monaten nicht gemeldet, obwohl die Zahlungsfrist von 30 Tagen doch überschritten war und er als Vermieter den Mieter darauf aufmerksam machen müsste, dass keine Zahlung eingegangen ist, wenn er die Abrechnung fristgerecht verschickt hat.
Ist die Forderung dann überhaupt noch gültig, da Vermieter nicht beweisen kann, dass die Post Schuld war und nicht er selbst, durch z.B vergessen hat Abrechnung rechtzeitig zu versenden?
10. April 2016 - 02:31
Hallo Frau Port,
wie Sie gelesen haben: der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass die Nebenkostenabrechnung pünktlich bei Ihnen ankommt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
30. Januar 2019 - 14:17
Mein Vermieter hat meine Nebenkostenabrechnung für Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zu mir per Einwurfeinschreiben geschickt. Der Datum am Brief ist 18.12.2018. Allerdings habe ich erst am 25.01.2019 diese Abrechnung in meinem Briefkasten gefunden. Brauche ich diese Abrechnung zahlen? Wie kann ich nachweisen, dass diese Abrechnung per Post verzögert hat?
1. Februar 2019 - 11:28
Hallo Herr Zhang,
der Vermieter muss den fristgerechten Zugang beweisen, nicht Sie.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11. Januar 2022 - 14:27
……………wir sind am 02.06.2021 neu eingezogen. Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung geschickt haben?
Vielen Dank
R. Claas
12. Januar 2022 - 08:35
Hallo Ruth,
wenn der Vermieter nach Kalenderjahren abrechnet, muss die Abrechnung für das Jahr 2021 bis Ende 2022 bei Ihnen sein.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23. März 2022 - 20:40
Ich habe 2019-2020 in einer Wohnung gewohnt, aus der ich nun schon lange ausgezogen bin. Nun erhielt ich heute (23.03.2022) plötzlich beide Nebenkostenabrechnungen zu 2019 und 2020. Ich habe noch nie zuvor eine der Nebenkostenabrechnungen erhalten weder an die alte, noch an die neue Adresse. In dem Brief mit allen gemeinsamen Unterlagen war ein Schreiben dabei, dass ich doch nun bitte den Verzug der NK überweisen soll. Selbst wenn ich angeblich vor 3 Jahren eine Abrechnung erhalten hätte, müsste der Vermieter doch schon längst vor Jahren eine Erinnerung/Abmahnung geschickt haben sollen, oder? Bin ich nun noch verpflichtet, diese Beträge zu zahlen, obwohl heute der erste Zeitpunkt ist, an dem ich eine solche Abrechnung sehe?
Vielen Dank schonmal im Vorraus,
C.Wodo
24. März 2022 - 07:15
Hallo Carolina,
der Vermieter muss beweisen, dass die Abrechnungen pünktlich bei Ihnen angekommen sind. Bitten Sie um entsprechende Nachweise.
Viele Grüße
Dennis Hundt