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Nebenkostenabrechnung: Wann zahlen? (Zahlungsfrist für Mieter und Vermieter)

Bei der Nebenkostenabrechnung gibt es für Vermieter die Abrechnungsfrist und die Frist für Berichtigungen zu beachten. Für Mieter ist die Einwendungsfrist von entscheidender Bedeutung. Doch gibt es auch eine Zahlungsfrist? Wann sind eigentlich bei der Nebenkostenabrechnung die Nachzahlung und das Guthaben zu zahlen. Gibt es genaue gesetzliche Fristen? Was ist, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen? Eine steht fest: Sowohl Mieter als auch der Vermieter haben hier ein Interesse an einer schnellen Bezahlung.

Der folgende Artikel erklärt Mietern und Vermietern alles Wissenswerte zur Zahlungsfrist bei der Nebenkostenabrechnung.

I. Zahlungsfrist für Mieter (bei einer Nachzahlung)

Wird in der Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung gefordert, ist diese sofort zur Zahlung fällig nach § 271 Abs. 1 BGB. Nur wenn der Vermieter in der Abrechnung selbst oder in dem Mietvertrag eine andere Zahlungsfrist gewährt, ist diese ausschlaggebend. Selbst wenn der Mieter Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung hat, muss er erstmal zahlen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Abrechnung die formellen Anforderungen an eine Nebenkostenabrechnung nicht erfüllt. Dies ergibt sich daraus, dass der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Nebenkosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur mit der Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig wird (BGH, Urteil vom 08.03.20006, Az.: VIII ZR 78/06).

Ausgehend von der sofortigen Zahlungsfälligkeit wird bei allen Entgeltforderungen immer erst 30 Tage nach der Fälligkeit und dem Rechnungserhalt ein Zahlungsverzug angenommen (§ 286 Abs. 3 BGB).

Das bedeutet solange der Mieter die Nebenkostennachzahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnungserhalt begleicht, drohen ihm keine Verzugsfolgen, wie z.B. Zinsen oder ähnliches.

Praxistipp für den Mieter: Eine Zahlung der Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung sollte innerhalb von 30 Tagen nach dem Zugang beim Mieter erfolgen. Zweifelt der Mieter an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung kann die Nachforderung auch unter Vorbehalt gezahlt werden. Insoweit ist allerdings zu empfehlen, den Vermieter zusätzlich schriftlich auf den Grund der Vorbehaltszahlung hinzuweisen und die Einwendungen vorzubringen. Weiter Details zur Zahlung unter Vorbehalt finden Sie hier: Warum und wann sollte man eine Nebenkostennachzahlung unter Vorbehalt zahlen?.

II. Zahlungsfrist für Vermieter (bei einem Guthaben)

Ergibt sich bei der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben für den Mieter bestimmt sich die Zahlungsfrist ebenfalls nach § 271 Abs. 1 BGB und § 286 Abs. 3 BGB. Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung des Guthabens wird mit dem Zugang der formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung beim Mieter fällig. Das Guthaben ist daher ebenfalls innerhalb von 30 Tagen an den Mieter auszuzahlen um die Verzugsfolgen auszuschließen (vgl. obige Ausführungen).

III. Fazit

Die Zahlungsfrist bei der Nebenkostenabrechnung ist, ohne eine separate vertragliche Vereinbarung, regelmäßig wie folgt zu veranschlagen:

  • Bei einer Nachzahlung max. 30 Tage Zahlungsfrist
  • Bei einem Guthaben max. 30 Tage Zahlungsfrist

24 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Wann zahlen? (Zahlungsfrist für Mieter und Vermieter)"

  • Nadine Kindermann
    30. Oktober 2017 - 15:36 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir haben am 31.08.2017 unser Mietobjekt an den Vermieter ordnungsgemäß übergeben und keine Mängel wurden festgestellt. Nun verlangt der Vermieter 3 Monate später 150 € pauschal für angebliche Reparaturen, die nicht genauer benannt werden, noch mit Rechnungen belegt wurden. Gleichzeitig steht noch die Nebenkostenabrechnung vom 30.03.2017-30.03.2018 aus, die ein Guthaben haben wird. Wir werden diese 150 € nicht zahlen. Nun meine Frage, kann der Vermieter von dem Guthaben der Nebenkosten 150€ einfach einbehalten?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Dennis Hundt
      30. Oktober 2017 - 16:34 Antworten

      Hallo Nadine,

      kann er es: ja. darf er es: bei unbegründeten Forderungen natürlich nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Burkhardt Kramer
    12. Januar 2018 - 20:01 Antworten

    Hallo, bei der Nebenkostenabrechnung erhöhte sich eine Position (Dienstleistung) von 78,84 € im Jahr 2014 auf 159,73 € im Jahr 2015. Die Befragung nach dem Grund der Preiserhöhung wurde vom Vermieter ignoriert. Darauf zahlte ich diese Position unter Vorbehalt. Im Jahr 2016 erfolgte wiederum eine Erhöhung auf 198 €. Diese Betrag wurde auch nicht begründet. Ich wies auf die Wirtschaftlichkeit gegenüber dem Mieter hin und verweigerte die Zahlung dieser Position bis eine Klärung erfolgt.Bin ich dazu berechtigt?

    • Dennis Hundt
      13. Januar 2018 - 15:12 Antworten

      Hallo Burkhardt,

      in jedem Fall haben Sie ein Recht auf Einsicht in die Belege – hieraus wird sich i.d.R. die Frage nach der Erhöhung klären lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Haeussler
    1. Februar 2018 - 18:19 Antworten

    Ein Vermieter macht seit 7 Jahren keine Nebenkostenabrechnungen, einer Andeutung nach zu urteilen vermutlich deshalb weil der Mieter noch Gelder zurück bekommt. Hat der Mieter Anspruch auf die Abrechnungen der vergangenen 7 Jahre oder verjähren auch in diesem Fall zurückliegende Zeiträume?

  • Katrin Junghans
    26. April 2018 - 23:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich hatte meine Mieter aufgefordert ihre Nebenkostenvorauszahlungen zu erhöhen, da der Verbrauch sehr hoch war, damit waren Sie einverstanden. Nun bin ich in 2017 dieser Erhöhung von 45 €, monatelang hinterhergelaufen, trotz Erinnerung und Mahnung erfolgte keine Zahlung. Im Februar 2018 wurde diese Nachzahlung mit Drohung dann bar bezahlt.
    Kann ich meinen Mietern Zinsen, Mahngebühren oder Bearbeitungsbebühren jetzt bei der Abrechnung auferlegen? Welchen Zahlbetrag kann/muss ich hier offiziell und korrekt als Einnahme buchen, da doch der eine Teil Nachzahlung erst in 2018 geleistet wurde?

    Vielen lieben Dank

    • Dennis Hundt
      29. April 2018 - 18:39 Antworten

      Hallo Katrin,

      ich würde die “Nachzahlung” der Vorauszahlung in das Jahr 2017 buchen. Zu möglichen Mahngebühren sollten Sie in den Mietvertrag schauen und kurz online recherchieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Müller
    27. August 2018 - 14:00 Antworten

    Hallo Herr Hund!

    Heute, am 27.08.2018 wurde mir die Nebenkostenabrechnung von 2015, 2016, 2017 zugeschickt.

    Die Forderungen belaufen sich auf fast Utopische ca.700 Euro pro Jahr.

    Frage: Ist der Abrechnungszeitraum gerecht ?

    Viele Grüße
    Werner Müller

  • Angii
    16. Oktober 2018 - 08:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit Juni 2017 in einer neuen Wohnung.
    Die Abrechnung sollte laut Vermieter im Juli 2018 erfolgen. Von anderen Eigentümern im Haus habe ich erfahren das die Nebenkostenabrechnungen, schon bereits seit 04. September 2018 per Post zugeschickt worden ist.
    Mein Vermieter hat mir aber bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung zugeschickt, obwohl ich in dieser Wohnung wohne. Ich kenne es eigentlich so, dass wenn man in der Wohnung noch wohnt das der Vermieter ca 6 Wochen später die Nebenkostenabrechnung zusendent, damit entweder die Nebenkosten erhöht oder gesenkt werden.

    Und dann hätte ich noch eine Frage, ich zahle seit ich dort eingezogen bin letztes Jahr Kabelfernsehgebühren. Obwohl bei mir in der Wohnung keine Kabel dafür gelegt ist. Mein Vermieter weiß das auch und wir schauen nur über das Internet Fernsehen. Dürfen wir die Kabelgebühren von den ganzen Monaten die wir gezahlt haben, von der Miete einbehalten.
    Wir wurden immer wieder vertröstet das noch Kabel gelegt wird, jedoch fehlanzeige. Und ich möchte nichts zahlen, was ich gar nicht habe.

    Freundliche Grüße

    • Dennis Hundt
      16. Oktober 2018 - 22:14 Antworten

      Hallo Angii,

      über das Kalenderjahr 2017 muss der Vermieter bis Ende 2018 abrechnen. Wenn Sie kein Kabelanschluss haben, sollten Sie sich zum Thema Mietminderung (in Höhe der Gebühren) belesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc
    2. November 2018 - 19:05 Antworten

    Hallo,

    wir haben dieses Jahr die Abrechnung für 2017 erhalten und es wurden aber die Betriebskostenvorrauszahlungen rechnerisch aus 2016 gegengerechnet. Ist dieses korrekt??

    Ich dachte er muss meine Vorrauszahlungen aus 2017 nehmen. Das ist nämlich durch die letzte Erhöhung deutlich mehr und positiver für mich.

    Oder bezahle ich jetzt quasi schon für das nächste Jahr voraus und nicht für dieses?

    Danke & Liebe Grüße

    • Dennis Hundt
      3. November 2018 - 13:35 Antworten

      Hallo Marc,

      in der Nebenkostenabrechnung 2017 muss der Vermieter auch die Vorauszahlungen aus 2017 beachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ronny
    20. Februar 2019 - 18:14 Antworten

    Hallo,
    nach der Kündigung unseres Mietverhältnisses zum 28.02.2018, bekamen wir heute die Nebenkostenabrechnung per Einschreiben zugesendet.
    1. Wir sind zum 27.12.2017 aus der Wohnung ausgezogen, danach hat der Vermieter die Wohnung saniert. Dazu hat er zur Trocknung (Tapeten usw.) die Heizung komplett auf gehabt sodass unser Abrechnung um 100 Euro höher ist, als zu der zeit in der wir dort lebten.
    2. Wird und auch 50% der Kosten für die Zeit des Leerstand’s der Wohnung (vom 1.3.2018 bis 30.4.2018) in Rechnung gestellt, obwohl wir zu diesem Zeitpunkt keine Mieter mehr waren.

    Um den ersten Punkt werden wir wohl nicht streiten können.
    Den zweiten Punkt muss der Vermieter tragen.
    Können wir nur einen Teil der Nebenkostenabrechnung begleichen oder müssen wir alles zahlen und Einspruch dagegen erheben?

    Viele Grüße Ronny

  • Reinhard Kempmann
    4. Juni 2019 - 15:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bewirkt die “ohne” Vorbehaltsvermerk geleistete Zahlung / Ausgleich zu einer Nachforderung Nebenkosten den absoluten Verzicht auf Einsicht in die Belege des entsprechenden Abrechnungsjahres?

    Freundliche Grüße

  • Elke Sauerwald
    1. Oktober 2019 - 17:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir haben die Wohnung zum 31.12.2018 gekündigt. Der Auszug war am 10.12.2018.
    Die Abrechnung scheint ok zu sein und ergibt ein Guthaben.
    Die Abrechnung wurde von der entsprechenden Firma am 14.06.2019 erstellt.

    Angeblich hatte die Vermieterin den Brief zurück bekommen. Sie hat es nicht für nötig gehalten sich telefonisch zu melden, Nummer hatte sie.

    Nun ist der Brief Ende September 2019 gekommen. Ich habe um schnelle Auszahlung gebeten, per blitzüberweisung.
    Nun schreibt sie mir…… Sie werden schon sehen wenn das Geld da ist, ich werde nach meinem ermessen zahlen.

    Was kann ich tun we nn Sie es jetzt wer weiß wie lange rauszögern will und auf mein letztes Schreiben nicht reagiert.

    Hatte geschrieben das sie sich nicht gemeldet hat nach dem der Brief zurück kam, und sie von der Abrechnung schon 3 Monate weiß und das Geld ja da sein muss. Außerdem habe sie nie Ärger mit uns gehabt, immer alles pünktlich bekommen, und das ich das Thema so schnell wie möglich schließen möchte.

    LG Elke

    • Dennis Hundt
      7. Oktober 2019 - 15:13 Antworten

      Hallo Elke,

      geben Sie die Vermieterin eine angemessene Frist. Siehe Artikel oben. Druck wird nach Ihren Schilderungen eher das Gegenteil bewirken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • BiBo
    24. Februar 2020 - 17:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Vermieter hat fristgerecht am 31.12.2019 die NK für 2018 eingereicht. Daraufhin bat ich um Einsicht der Belege, weil kein einziger beigefügt war.
    Im Februar 2020 schreibt der Vermieter, dass es eine “komplett neue” Abrechnung geben wird, da die vorherige falsch war.
    Meine Frage: wenn der Vermieter selber schreibt, dass die fristgerecht vorgelegte NK komplett falsch war, ist damit die neue NK nicht außerhalb der Frist?
    Eine andere Frage: In den Belegen hat der Hausmeister viele Positionen aufgeführt wie Bad sanieren, Mieter treffen, Fliesen legen etc. Sind diese überhaupt umlagefähig?
    Besten Dank für Ihre Antwort.

  • Julia T
    9. September 2021 - 08:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    nach Auszug aus meiner alten Wohnung habe ich von der Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung erhalten, aus welcher ein Guthaben für mich resultiert.
    30 Tage sind bisher vergangen (Abrechnung kam Anfang August).

    Das Guthaben sowie die Kaution für meine alte Wohnung wurden noch nicht ausgezahlt. Auf Anrufe oder Emails reagiert niemand. Was kann ich tun?

    Viele Grüße

  • Müller
    30. Mai 2022 - 20:58 Antworten

    Guten Tag habe folgendes Problem, wir haben zum 01.12.20 einen Mietvertrag abgeschlossen, da die Wohnung unrenoviert war und der Vermieter sich weigerte das zu ändern, haben wir selbst renoviert
    was ca. 2 Wochen dauerte. Nun bekamen wir im Frühjahr 2021 eine Nebenkostenabrechnung für den
    Dezember, also für einen Monat ,die Krönung war dann die Mitteilung das der zuständige Hauswart
    falsch abgelesen hat und man sich dazu entschlossen hat den Verbrauch nach dem des Vormieters zu
    schätzen. Wir haben nunmehr nachdem wir die Zahlung verweigert haben, am 28.05.2022 einen
    Mahnbescheid zugestellt bekommen. Wir denken im falschen Film zu sein !!!

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