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Welche formalen Vorschriften gelten für die Nebenkostenabrechnung?

Der Vermieter oder die Hausverwaltung muss die Nebenkostenabrechnung so erstellen, dass ein Mieter diese auch ohne juristische oder kaufmännische Vorbildung verstehen kann.

Die Abrechnung muss in Textform erstellt werden. Textform heißt nicht Schriftform. Unter Schriftform versteht man ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück.

Die vorgeschriebene Textform gibt dem Vermieter mehr Möglichkeiten: Zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung als Brief mit oder ohne Unterschrift, als Fax oder als E-Mail zu übersenden.

Die Anschrift des Mieters muss vollständig und korrekt angegeben werden.

Die Wohnung muss angegeben werden. Zum Beispiel: 3. OG, links.

Die Abrechnungseinheit muss beschrieben werden, d.h. wird für ein Haus oder vielleicht für mehrere zusammenhängende Häuser in einer Wohnanlage abgerechnet?

Der Vermieter muss den Abrechnungszeitraum in der Nebenkostenabrechnung benennen. Von wann bis wann wird abgerechnet? Zum Beispiel vom 01.01.20xx bis 31.12.20xx.

Die einzelnen Nebenkostenarten, die umgelegt werden, müssen in der Abrechnung genannt werden.

Der Verteilerschlüssel muss aufgeführt sein. Wie werden die Nebenkosten umgelegt? Zum Beispiel nach Wohnfläche, Personenanzahl oder Wohneinheiten.

Der Vermieter muss die Gesamtkosten angeben.

Aus der Nebenkostenabrechnung muss die Berechnung der Kosten für die abzurechnende Wohnung hervorgehen.

Die Vorauszahlungen des Mieters müssen in der Abrechnung angegeben werden.

Schlussendlich muss dargestellt werden, ob der Mieter eine Rückzahlung erhält oder eine Nachzahlung leisten muss.

Zurück zu den häufigsten Fragen zur Nebenkostenabrechnung (FAQ).

46 Antworten auf "Welche formalen Vorschriften gelten für die Nebenkostenabrechnung?"

  • Joachim Stübe
    17. Februar 2012 - 12:28 Antworten

    Meine Frage ist: Wie dürfen Kleinkinder als Person in der Nebenkostenabrechnung Anrechnung finden? Prozentual nach Alter? Ich bitte um Beantwortung/Veröffentlichung.

    • Dennis Hundt
      17. Februar 2012 - 13:03 Antworten

      Hallo Herr Stübe,

      danke für Ihren Kommentar. Ich verweise auf das Amtsgericht Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, DWW 1988, 282). Das AG Wuppertal hat entschieden, dass ein Säugling als vollwertige Person gezählt werden kann. Ein Anwalt wird Ihnen vielleicht noch weitere Urteile nennen können, lassen Sie sich bei Bedarf beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg Jansen
    10. März 2012 - 07:43 Antworten

    Wo ist das im Gesetz verankert, wie eine Nebenkostenabrechnung zu gestalten ist?

    • Dennis Hundt
      11. März 2012 - 19:53 Antworten

      Hallo Herr Jansen,

      hierzu werden Sie nichts konkretes im BGB finden. Die Anforderungen wurden in diesem Urteil des Bundesgerichtshofes verankert: BGH, November 2020, VIII ZR 108/02.

      Beste Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg Jansen
    11. März 2012 - 23:42 Antworten

    Die Leitsatzentscheidung des VIII. Zivilsenat des BGH ist vom 27.11.2002
    bis 2020 wäre ja noch lange abzuwarten

    • Dennis Hundt
      12. März 2012 - 06:32 Antworten

      Hallo Herr Jansen,

      ich habe nochmals recherchiert. Offensichtlich gibt es eine Vielzahl von Urteilen, aus denen sich die formellen Mindestanfordernungen für eine Nebenkostenabrechnung zusammensetzen. Das o.g. Urteil ist daher nur ein kleiner Baustein auf dem Weg zur korrekten Abrechnung.

      Dennis Hundt

  • Stephan Goethe
    18. Mai 2012 - 12:13 Antworten

    Meine Vermieterin ist seit Monaten nicht in der Lage mir eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Es handelt sich um den Zeitraum von Dez. 2009 – März 2011. Was kann ich noch machen, da ich immer vertröstet werde, das sie es in der nächsten Woche fertig macht. Leider schon seit fast einem Jahr.
    Mit der Zeit ist es mir Leid. Was kann ich weiteres unternehmen.

    Mit freundlichen Grüssen
    Stephan Goethe

    • Dennis Hundt
      18. Mai 2012 - 12:22 Antworten

      Hallo Stephan,

      Sie können Ihre Vermieterin zur Abrechnung zwingen, indem Sie Ihre aktuelle Nebenkostenvorauszahlungen solange einbehalten, bis die Vermieterin abrechnet (BGH, Urteil v. 29.3.2006, VIII ZR 191/05). Wenn dann abgerechnet ist, müssen Sie allerdings die einbehaltenen Nebenkostenvorauszahlungen zahlen.

      Lassen Sie sich zum genauen Vorgehen am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Kophal
    20. Juli 2012 - 19:56 Antworten

    Bei meiner Nebenkostenabrechnung gibt es Preissteigerungen von bis zu 281%.
    Nach dem Eigentümerwechsel wurde die Abrechnung von Wohneinheit auf Wohnquadratmeter umgestellt und diverse Verträge mit einem neuem Hausmeister, Gartenpflegedienst und Winterdienst abgeschlossen.
    Die Umstellung der Abrechnung wurde nicht einmal vorher angekündigt.
    Für mich ist dieses deutlich zum Nachteil ggü. Wohneinheit ausgefallen.

    Sind solche Preissteigerungen erlaubt?

    • Dennis Hundt
      27. Juli 2012 - 05:36 Antworten

      Hallo Andreas,

      Sie sollten im ersten Schritt prüfen, welcher Umlageschlüssel im Mietvertrag vereinbart wurde. Wurde nichts vereinbart, gilt die Umlage über die Wohnfläche. ragen Sie bei Bedarf bitte einen Anwalt, dieser kann Sie entsprechend rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M. Hesse
    3. September 2012 - 19:59 Antworten

    Wir haben am 28.08.2012 unsere Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 mit einer erheblichen Nachforderung erhalten. Das Mietverhältnis endete bereits am 28.02.2011. Der Auszug war sogar bereits am 05.02.2011. Die Nachzahlung ergibt sich im wesentlichen durch den im MFH gemeinsam zu tragenden Anteil an der Heizungs- und Warmwasserkosten sowie die Berechnung nach Gradtagzahl-Promille.
    Welches Datum ist nun für die fristgemäße Erstellung der Betriebskostenabrechnung relevant – die normale Abrechenperiode per 31.12.2011 oder die Beendigung des Mietverhältnisses zum 28.02.2012? Was bedeudet dies für die Wirksamkeit der Abrechnung?

    • Dennis Hundt
      5. September 2012 - 06:12 Antworten

      Hallo Herr Hesse,

      entscheidend ist die normale Abrechenperiode per 31.12.2011, die Nebenkostenabrechnung kam also fristgerecht.

      Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Hertes
    6. September 2012 - 14:22 Antworten

    Hallo!
    Kann der Vermieter nutzungsabhängigen Verbrauch von Wasser/Abwasser und Heizung in der Wohnung pauschal in der Nebenkostenabrechnung je Quadratmeter Wohnfläche umlegen oder muss für jede WE abgelesen und nur der tatsächliche Verbrauch bezahlt werden?
    Danke für Ihre Antwort
    Peter

    • Dennis Hundt
      12. September 2012 - 10:22 Antworten

      Hallo Peter,

      wenn der Verbrauch gemessen wird, muss natürlich auch nach Verbrauch abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung ist Ihr Vermieter sogar an die Heizkostenverordnung gebunden. Sprechen Sie bei Bedarf am besten mit einem Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Richard Girrger
    3. Dezember 2012 - 10:37 Antworten

    Kann ich als Mieter zu den einzelnen Positionen in der Nebenkostenabrechnung auch die Belege einfordern?

    • Dennis Hundt
      3. Dezember 2012 - 10:38 Antworten

      Hallo Richard,

      schauen Sie mal hier: Belegeinsicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rainer Ehret
    28. Dezember 2012 - 17:09 Antworten

    Hallo!
    Wie kann ich als Vermieter Versicherungen über die Nebenkosten umlegen, obwohl dies im Vertrag nicht aufgeführt wurde? Der Vertrag ist ca. 30 Jahre alt.

    • Dennis Hundt
      29. Dezember 2012 - 17:18 Antworten

      Hallo Herr Ehret,

      ohne Vereinbarung im Mietvertrag ist die Umlage in meinen Augen nicht möglich. Fragen Sie für einen rechtlichen Rat am besten einen Rechtsanwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Friedrich
    1. Januar 2013 - 22:40 Antworten

    Hallo,

    ist die Zustellung der Betriebskostenabrechnung über ein berufliches oder soziales Netzwerk zulässig (keine Zustellung per Mail o.ä)?

    Beste Grüße

    • Dennis Hundt
      3. Januar 2013 - 12:06 Antworten

      Hallo Friedrich,

      hier verhält es sich sicherlich ähnlich wie bei der Zustellung per E-Mail. Bei Bedarf sollten Sie einen Anwalt befragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eugne Royal
    15. April 2013 - 12:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    der Bewegungsmelder über der Eingangstür des 8-Familienhauses war diesen Winter defekt.
    Eine Person/Mietpartei ist nun hingegangen und hat einen Lichterschlauch um diese besagte Tür verlegt.
    Dadurch ist der Verbrauch des in Rechnung gestellten Stroms von ca. 71 ,- € auf über 251,- € gestiegen.
    Mir ist nicht bekannt, dass man nachgefragt hat oder eine Einverständniserklärung der in diesem Haus wohnenden Mieter eingeholt hat.
    Ich selbst wurde nicht danach gefragt.
    Daher würde ich gerne den erhöhten Bereich kürzen und um Stellungnahme bitten.
    Das gleiche ist im Bereich der Gartenplege zu erkennen. Kostensteigerung von 400 € auf 900 €.

    Bezüglich der Nebenkosten:
    Es gibt einen “einheitlichen Mietvertrag”, den man in jedem Buchhandel kaufen kann (Heftchen).
    Reicht hier die allgemeine, obligatorische Aussage aus, um die Nebenkosten dezidiert, wie z. B. Gartenpflege, Gemeinschaftsstrom, auf die Mietparteien um zu legen?
    Die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen der Gartenpflege kann ich so bei dem hier vorliegenden Objekt, wo ich wohne, nicht obtisch nachvollziehen.

  • T. Stevens
    11. Juni 2013 - 06:33 Antworten

    Hallo, kann die Nebenabrechnung teilweise in Wohneinheiten und teilweise in qm abgerechnet werden? Ein Mieter in unserem 6 Parteien-Haus hat vor 3 Jahren von unserem Hausherr den Keller für seinen Sohn dazugenommen und als 2 Zimmerwohnung mit Bad und Küche ausgebaut. Mittlerweile wohnt auch dessen Freundin dabei, aber bei den Nebenkosten wird diese Kellerwohnung nicht aufgeführt. Nach großem Protest unsererseits wurden dann lediglich die Versicherungen auf qm umgerechnet, alles andere wird als Wohneinheit (ohne diese Kellerwohnung) abgerechnet (Allgemeinstrom, Kabelanschluss, Schornsteinfeger, Hausmeister) .
    Müssen wir das akzeptieren?

    • Dennis Hundt
      11. Juni 2013 - 07:23 Antworten

      Hallo Herr Stevens,

      wenn es eine Wohnung mehr (also 7) in dem Haus gibt und der Vermieter den Abrechnungsfehler zum Teil durch seine Handlung eingesteht, sehe ich persönlich Raum für einen Widerspruch. Der Anwalt Ihres Vertrauens unterstützt Sie sicherlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Koppel
    9. August 2013 - 20:06 Antworten

    Hallo. Nach dem Auszug zum 30.06.2013, hat uns der Vermieter, gemäß Abrechnung 2012, eine Hochrechnung für 6 Monaten zzgl. 20% Aufschlag in die Rechnung gestellt.
    Darf sowas gemacht werden?

    • Dennis Hundt
      9. August 2013 - 21:06 Antworten

      Hallo Koppel,

      der Vermieter braucht die Abrechnung unabhängig von Ihrem Auszug bis Ende 2014 erstellen. Das Vorgehen ist mir also nicht ganz klar. Sprechen Sie im Zweifel mit einem Anwalt über das weitere Vorgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Koppel
    9. August 2013 - 21:17 Antworten

    Mir auch nicht. Für 2011 müsten wir über 600€ nachzahlen, für 2012 – 433€. Und für 6 Monaten 2013, laut Hochrechnung,392€. Nicht schlecht. Oder?

  • Natalie Haberling
    14. August 2013 - 18:23 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe heute meine Betriebskostenrechnung erhalten und finde meine Heizkosten für das Jahr 2012 (01.01. bis 31.12.2012) viel zu teuer. Ich bin Studentin, lebe alleine in einer 36,05 Quadratmeter Mehrfamilienwohnung.
    Hier die Rechnung für die Raumheizung & Warmwasserbereitung sowie die Nebenkosten.

    Raumheizung: 14.528,63 Euro
    30% Grundkosten= 4.358,59 Euro : 1.433,98 m2
    = Preis je Einheit 3,0395 Euro x Ihr Anteil 36,05 m2 = 109,57 Euro
    70% Verbrauchskosten= 10.170,04 Euro : 75.133,97 Verbrauchseinheiten
    = P. je Einheit 0,1354 Euro x Ihr Anteil 3.633,61 V.-Einheiten = 491, 84 E

    Warmwasserbereitung: 3.674,35 Euro
    30% Grundkosten= 1.102,31 Euro : 1.433,98 m2
    = Preis je Einheit 0,7687 Euro x Ihr Anteil 36,05 m2 = 27,71 Euro
    70% Verbrauchskosten= 2.572,05 Euro : 227,72 m3W
    = P. je Einheit 11,2948 Euro x Ihr Anteil 6,07 m3W= 68,56 Euro
    Gesamt : 697,68 Euro

    Dann kommen noch die Nebenkosten:
    1. Mengenpreis Frischwasser/ Abwasser= 2.525,54 Euro : 803,55 m3
    = Preis je Einheit 3,1430 Euro x Ihr Anteil 15,00 m3 = 47,14 Euro
    2. Basis- & Bereitstellungspreis Frisch-& Abwasser= 531,93 E : 1.433,98 m2
    = Preis je Einheit 0,3709 E x Ihr Anteil 36,05 m2 = 13,37 Euro
    3. Gerätemiete Warmwasserzähler= 237,05 Euro : 24,00 AZ-WWZ
    = Preis je Einheit 9,8771 E x Ihr Anteil 1,00 AZ-WWZ = 9,88 Euro
    4. Gerätemiete Kaltwasserzähler= 289,78 Euro : 24,00 AZ-KWZ
    = Preis je Einheit 12,0742 E x Ihr Anteil 1,00 AZ-KWZ = 12,07 Euro
    5. Kosten der Kaltwasserabrechnung= 280,36 Euro : 24,00 AZ-KWZ
    = Preis je Einheit 11,6817 E x Ihr Anteil 1,00 AZ-KWZ = 11,68 Euro
    Gesamt: 94,14 Euro

    > Gesamtbetrag 791,82 Euro für meine Heizungs- & Warmwasserbereitung sowie Nebenkosten.

    Ich habe zu den einzelnen Zahlen keine Informationen erhalten bzw. liegt nicht mit in der Betriebskostenrechnung bei.

    Meine Fragen sind:
    1. Muss die Hausverwaltung mir eine ausführliche Betriebskostenrechnung zuschicken oder dürfen Sie auch eine grobe Rechnung zuschicken?
    2. Wie kann ich selbst herausfinden, ob die Zahlen für Grund- & Verbrauchskosten sowie die aufgezählten Nebenkosten stimmen?
    2. Gibt es Gesetze/ Vorschriften wie ich meine Heizkosten selbst berechnen kann oder geht es nur mit Hausverwaltung?
    3. Was ist wenn die Rechnung nicht stimmt? Wie gehe ich vor und welche Rechte habe ich als Mieter?
    4. Wie finden Sie Rechnung? Übersichtlich oder unübersichtlich und ist die Rechnung korrekt oder haben sich dort Fehler eingeschlichen?

    Ich bitte um eine schnelle Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Natalie H.

  • Timo
    26. September 2013 - 14:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben von 08.2012 – 01.2013 in einer Mietwohnung gelebt und haben jetzt die Nebenkostenabrechnung von 06.2012 – 05.2013 erhalten. Darunter sind auch Kosten zur Legionellenprüfung (aus 05.2013). Muss das von uns anteilig bezahlt werden und ist dieser Nebenkostenabrechnungszeitraum überhaupt in Ordnung?
    Vielen Dank & grüße

    • Dennis Hundt
      27. September 2013 - 11:19 Antworten

      Hallo Timo,

      der Vermieter muss nicht nach Kalenderjahr abrechnen. Die Abrechnungsperiode für die Nebenkosten kann durchaus auch von Juni bis Mai gehen.

      Ja, zeitanteilig müssen Sie sich auch an den Nebenkosten wie die Legionellenprüfung und z.B. auch an der Gartenpflege beteiligen, die nach Ihrem Auszug statt fand.

      Wie immer: Im Zweifel bitte einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dirk Metzler
    27. November 2013 - 20:24 Antworten

    Guten Tag, habe meine Betriebskostenabrechnung von 2012 bekommen. Meine Freundin und ihr Sohn sind in dem Wasserkosten mit aufgeführt. Sie hat aber in einer anderen Stadt gewohnt und mich ab und zu besucht, in den Sommerferien war sie 4 Woche durchgehend bei mir. Jetzt behauptet der Hausmeister meine Freundin wäre jedes Wochenende und alle Schulferien bei mir gewesen und hätte auch Ihre Wäsche bei mir gewaschen. Ich war aber sehr oft bei ihr zuhause weil sie es sich nicht so oft leisten konnte zu mir zu fahren mit dem Zug. meine Frage ist jetzt ist das rechtens das meine Freundin und ihr Sohn bei den Wasserkosten mit aufgeführt werden dürfen.

    • Dennis Hundt
      28. November 2013 - 07:29 Antworten

      Hallo Dirk,

      weisen Sie Ihren Vermieter doch darauf hin, dass Sie alleine in der Wohnung leben und der Bewohner mit Besuch verwechselt. Im Zweifel bitte einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    28. November 2013 - 12:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe nur eine kurze Frage:
    Muss ich als Mieter eine Nebenkostenabrechnung unterschreiben?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe,
    Anja

    • Dennis Hundt
      28. November 2013 - 15:48 Antworten

      Hallo Anja,

      ich kann nur als der Praxis sprechen: Nebenkostenabrechnung werden von Vermieter oftmals über einen Boten eingeworfen oder per Einschreiben versendet. Damit man den Zugang nachweisen kann.

      Eine Unterschrift des Mieters halte ich persönlich für zumindest unüblich. Im Zweifel wie immer: Bitte einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nancy
    6. Mai 2015 - 09:51 Antworten

    Wenn im Mietvertrag keine Angabe zum Umlageschlüssel enthalten ist, gilt ja die Umlage der Nebenkosten nach Wohnungsfläche (die genaue Wohnungsgröße in qm ist jedoch ebenfalls nicht im Mietvertrag enthalten). Wie genau muss der Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung angegeben werden?
    Ist es ausreichend in einer Tabelle den Gesamtbetrag (100 %) und “Ihr Anteil: 13 %” mit den entsprechenden Kosten zu den einzelnen Positionen aufzulisten? Oder muss in der Abrechnung stehen, dass die Umlage nach Wohnfläche erfolgt und wie genau die 13 % zustande kommen?

  • Marie
    29. Mai 2015 - 15:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ist es legal in einem Zweifamilienhaus indem der Vermieter und ein Mieter wohnt alle Kosten (bis auf Heizung hier ablesegerät) zu teilen (pro Person) wenn der Vermieter ein größeres Grundstück und eine viel größere Wohnung hat? Hier meine ich die Grundsteuer / Versicherung / . Gibt es hier eine rechtliche Grundlage, dass hier gerecht geteilt wird auch wenn im Mietvertrag pro Person angegeben ist. Ist es hier legal, dass der Vermieter einen so hohen finanziellen Nutzen ziehen darf.
    MFG Marie

  • Klaus Liesegang
    3. Januar 2016 - 01:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mal eine kitzekleine Frage zur Nebenkostenabrechnung. Welche Formalien muss der Briefbogen erfüllen? Mein Hausverwalter ist eine GmbH. Gelten hier auch die Angebáben zur “normalen Rechnungslegung laut HGB?

    Mit freundlichen Grüssen und ein erfolgreiches 2016

  • Mathias Dirschner
    12. Oktober 2016 - 12:08 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist in einem gewerblichen Mietvertrag in dem aber von Anbeginn hauptsächlich gewohnt wurde die Umlegung der Betriebskosten auch auf den Keller zulässig? und somit mit 50qm zusätzlich berechenbar?
    Mit freundlichem Gruß
    M.Dirschner

  • Mathias Dirschner
    12. Oktober 2016 - 12:50 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wenn Sie nicht in der Lage sind mir meine Frage zu beantworten, fände ich es moderat wenn Sie sich diesbezüglich auch äußern würden. Anstatt meinen Beitrag einfach zu entfernen!

    MfG
    M.D.

    • Dennis Hundt
      12. Oktober 2016 - 14:50 Antworten

      Hallo Herr Dirschner,

      danke für Ihre Kommentare. Jeder Beitrag muss erst freigeschaltet werden, sodass er öffentlich und für alle sichtbar wird.

      Zu Ihrer Frage: Ohne den Vertrag, den Nutzungszweck und die Gegebenheiten vor Ort zu kennen, ist hier keine Aussage möglich. Lassen Sie die Dinge im Zweifel anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kristian
    20. Dezember 2016 - 19:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    angenommen eine Nebenkostenabrechnung enthielte folgende drei Unregelmäßigkeiten:

    1. Der Vermieter gibt zwar einen Zeitraum an, für den die Abrechnung gilt, allerdings gibt er nicht an, wann die Nebenkostenabrechnung erstellt wurde. Das Schriftstück wäre also mit einer Unterschrift versehen, enthielte aber kein Datum/Rechnungsdatum.

    2. Es wäre innerhalb der Nebenkostenabrechnung nicht angegeben, welche Wohnung gemeint ist (weder Adresse noch Lage der Wohnung innerhalb des Miethauses).
    Es wäre lediglich innerhalb der anhängenden ergänzenden Energieabrechnung (erstellt durch einen Dienstleister) die Adresse der Mieter angegeben (ohne Lage innerhalb des Miethauses).

    3. Der Vorname eines der beiden Mieter enthielte einen Rechtschreibfehler – der Name des anderen Mieters (Ehepartner) wäre jedoch korrekt geschrieben.

    Wäre die Textform trotz der oben genannten Mängel gewahrt und hätte die Nebenkostenabrechnung weiterhin bestand?

    Vielen Dank für Ihre sehr informative Webseite und im Voraus für Ihre Antwort

    Kristian

  • Marcel Schneider
    6. August 2020 - 22:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Wohngebäude wird mit Holzpelletts befeuert. In meiner Nebenkosten Abrechnung wird für Heizung und Warmwasser aber lediglich der Wert der Wärmelieferung in MWh angegeben und keinerlei Bezug zu den durch die Pellettlieferung entstandenen Kosten hergestellt.

    Für das Kalt- und Abwasser wird ebenso ein nicht transparenter Gesamtwert in € angegeben und auf die Parteien, abhängig von Wohnfläche und Verbrauch (Wasserzähler) aufgeteilt, anstelle die Preise (€/m^3) der Stadtwerke an uns Mieter weiterzugeben.

    Ist das so zulässig oder sollte ich besser um Einsicht der Rechnungen bitten?

    Herzlichen Dank und Viele Grüße,

    Marcel Schneider

    • Dennis Hundt
      7. August 2020 - 14:42 Antworten

      Hallo Marcel,

      die Nebenkostenabrechnung muss inhaltlich und rechnerisch verständlich und korrekt sein. Volle Transparenz erhalten Sie aber immer nur über die Belegeinsicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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